Norm
Rechtssatz
Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sind Teilentscheidungen im Sinn des § 391 ZPO ebenso unzulässig wie Zwischenentscheidungen (§ 393 ZPO) darüber, ob eine bestimmte Sache der Aufteilung unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer