Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Cornelia K*****, vertreten durch Dr. Peter Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Berndt K*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts (Streitwert S 900.000), infolge von Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. November 1997, GZ 45 R 23/97h-157, womit infolge von Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 13. September 1996, GZ 2 C 19/90m-148, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
II. denrömisch II. den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 22.455 (darin S 3.742,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil vom 11. 5. 1994 wurde die 1973 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe gemäß § 55 EheG geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, daß das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Beklagten treffe. Dieses Urteil ist am 2. 9. 1994 in Rechtskraft erwachsen.Mit Urteil vom 11. 5. 1994 wurde die 1973 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe gemäß Paragraph 55, EheG geschieden und gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG ausgesprochen, daß das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Beklagten treffe. Dieses Urteil ist am 2. 9. 1994 in Rechtskraft erwachsen.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten einen monatlichen Unterhalt von S 25.000 ab 1. 10. 1989. Das über dieses Unterhaltsbegehren im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Erstgerichts vom 24. 10. 1994 erwuchs insoweit in Rechtskraft, als der Beklagte zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 25.000 ab 1. 10. 1989 verpflichtet wurde, allerdings abzüglich der aufgrund einer einstweiligen Verfügung vom 28. 6. 1990 geleisteten bzw hereingebrachten Beträge sowie der bis 1991 aufgrund eines Anstellungsverhältnisses der Klägerin geleisteten Entgelte von monatlich S 5.131. Zur Klärung der Frage, ob bzw in welchem Umfang der Beklagte die von ihm behaupteten Naturalunterhaltsleistungen erbracht habe, die vom Geldunterhalt in Abzug zu bringen seien, wurde das Urteil des Erstgerichts vom 24. 10. 1994 aufgehoben und diesem die Verfahrensergänzung sowie die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Bereits mit Schriftsatz vom 27. 11. 1989 hatte der Beklagte vorgebracht, er habe für die von der Klägerin benutzte Ehewohnung top Nr 8 Betriebskosten bezahlt, und zwar (jeweils offensichtlich monatlich) an "Hausbetriebskosten" S 1.650, die Haushaltsversicherungsprämie im Betrag von S 220, Telefonkosten von S 1.200, für Strom bzw Gas S 1.680, für Radio und Fernsehen S 160 und für kleine Investitionen S 300. Weiters behauptete er die Bezahlung einer Krankenzusatzversicherung von (monatlich) S 1.000 und Rückzahlungen auf einen Wohnbauförderungskredit im monatlichen Betrag von S 6.200. Diese Beträge seien von dem vom Beklagten zu leistenden Geldunterhalt in Abzug zu bringen.
In der Verhandlungstagsatzung vom 5. 9. 1996 ließ der Beklagte sein Vorbringen über die kleinen Investitionen sowie die Bezahlung der Haushaltsversicherungsprämien und die Radio- und Fernsehgebühren ausdrücklich "fallen". Ergänzend brachte er dort aber vor, daß die Klägerin seit April 1989 die Wohnungen top Nr 7 und 8 - letztere ist unbestrittenermaßen die ehemalige Ehewohnung - alleine nutze und der Beklagte durch deren Überlassung der Klägerin Naturalunterhalt in Höhe der fiktiven Wohnungs- und Garagenkosten leiste. Für die Ehewohnung sei ein fiktiver Mietwert von S 20.000 und für die Wohnung top Nr 7 ein solcher von S 6.000 jeweils zuzüglich Umsatzsteuer anzusetzen. Die Garage mit drei Abstellplätzen repräsentiere einen fiktiven Mietwert von S 2.000 zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte bezahle an tatsächlichen Wohnungsbetriebskosten monatlich S 6.400. Für eine Dach- und Terrassenreparatur im Gesamtreparaturwert von etwa S 1,000.000 habe der Beklagte einen den Wohnungen top Nr 7 und 8 entsprechenden Anteil entrichten müssen; dieser Betrag sei als Naturalunterhalt zu berücksichtigen.
Außer Streit gestellt wurde, daß die Wohnung top Nr 7 seit 12. 8. 1996 nicht mehr im Besitz der Klägerin ist und daß der Beklagte bis März 1991 die Krankenzusatzversicherung für die Klägerin im Betrag von monatlich S 629,20 bezahlt hat.
Die Klägerin wendete ein, die Rückzahlungen auf den Wohnbauförderungskredit seien nicht auf den Unterhalt anzurechnen, weil diese Leistungen lediglich der Vermögensbildung des Beklagten, der Eigentümer der Wohnung sei, gedient hätten. Auch der behauptete fiktive Mietwert sei ebenso wie die Bezahlung der Krankenzusatzversicherung nicht auf den Geldunterhalt anrechenbar. Sie bestritt die Höhe der geltend gemachten Betriebskosten, weil diese nicht aufgeschlüsselt seien, und hätten die Dachdeckerkosten "mit dem Unterhalt nichts zu tun".
Das Erstgericht berücksichtigte in seinem Urteil verschiedene Zahlungen des Beklagten als dessen Geldunterhaltsverpflichtung mindernd, und zwar die von ihm bis März 1991 bezahlten Prämien für eine Krankenzusatzversicherung der Klägerin von monatlich S 629,20 und Betriebskostenzahlungen von Oktober 1989 bis Februar 1994 in verschiedener Höhe sowie im Betrag von S 1.571 von März 1994 bis 5. 9. 1996.
Es stellte fest, die Klägerin habe die Wohnung top Nr 8 stets benutzt; die Nutzung sei auch jetzt noch gegeben. Der Beklagte sei Eigentümer dieser Wohnung und besitze die Mehrheit der Anteile der Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befinde. Bis etwa Mitte 1990 habe er die Telefonrechnungen der Klägerin und die Kosten für Gas- und Stromzulieferung für die Wohnung top Nr 8 bezahlt; wieviele Rechnungen er beglichen habe und die Höhe dieser Zahlungen sei indes nicht feststellbar. Die Mittel für die Sanierung der Wohnung top Nr 8 habe der Beklagte mit Hilfe eines Wohnbauförderungskredits aufgebracht. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten im fraglichen Zeitraum sei gleichfalls nicht feststellbar. Etwa Mitte 1994 habe der Beklagte den gesamten noch aushaftenden Betrag des Wohnbauförderungskredits zurückbezahlt; auch die Höhe dieser Rückzahlung sei nicht feststellbar. Der Beklagte habe auf die Wohnung top Nr 8 entfallenden Kosten an den 1994 im Haus durchgeführten Sanierungsarbeiten (ausschließlich Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses) getragen. Für die Wohnung top Nr 8 habe er monatliche Beträge in verschiedener, detailliert festgestellter Höhe von Oktober 1989 bis März 1994 bezahlt. In diesen Beträgen seien jeweils die anteiligen Hausbetriebskosten, der anteilige Beitrag für die Reparaturrücklage sowie die Umsatzsteuer für beide Beträge enthalten. Es habe nicht festgestellt werden können, in welchem Verhältnis die Hausbetriebskosten zu der Reparaturrücklage im fraglichen Zeitraum gestanden seien. Im März 1989 habe sich der Betrag auf detailliert festgestellte Art aufgeteilt. Die Wohnung top Nr 7 sei vom Beklagten an ein Unternehmen vermietet worden, das diese Wohnung dem Beklagten als Dienstwohnung zur Verfügung stellen sollte. Bis zum 12. 8. 1996 habe die Klägerin diese Wohnung genutzt, aufgrund eines vom Beklagten erwirkten Räumungsurteils sei sie zurückgestellt worden. Es sei nicht feststellbar, ob die auf die Wohnung top Nr 7 entfallenden Betriebskosten vom Beklagten oder dem Unternehmen beglichen worden seien.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Entscheidung des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang zufolge sei nur mehr zu prüfen, welche Zahlungen der Beklagte für die von der Klägerin bewohnte Wohnung (top Nr 8) und die Krankenzusatzversicherung der Klägerin erbracht habe; auf das vom Beklagten in der Verhandlungstagsatzung vom 5. 9. 1996 erstattete (neue) Vorbringen über weitere Naturalunterhaltsleistungen sei nicht einzugehen. Solche Leistungen seien nur dann anzurechnen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte mit ihnen ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erkläre und aufgrund eines beständigen Verhaltens des Unterhaltspflichtigen begründeterweise weiterhin mit der Erbringung dieser Leistungen zu rechnen sei. Der Klägerin seien die vom Beklagten geleisteten Zahlungen für deren Zusatzkrankenversicherung offensichtlich bekannt gewesen; sie habe ihrer Vornahme nicht widersprochen und dieser Vorteil sei ihr auch zugekommen. Die geleisteten Beträge müßten sohin als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Aufwendungen, die ein Unterhaltspflichtiger deshalb mache, um die vom Unterhaltsberechtigten benutzte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, seien gleichfalls als Naturalunterhalt anzurechnen. Dies gelte somit für Telefon-, Gas- und Stromkosten. Dem Beklagten sei der Nachweis der Höhe dieser Zahlungen aber nicht gelungen. § 273 ZPO sei nicht anwendbar, weil der Beklagte den Beweis für die Höhe seines Anspruchs leicht hätte erbringen können. Der von einem Wohnungseigentümer getätigte Aufwand für die Reparaturrücklage des gesamten Hauses diene der Erhaltung der Substanz seines Vermögens, weshalb er nicht zu einer Minderung der Unterhaltsverpflichtung führen könne. Dies gelte auch für die Beteiligung an allgemeine Teile des Hauses betreffenden Arbeiten. Die Bezahlung der Betriebskosten für die von der Klägerin benutzte Wohnung sei als Naturalunterhaltsleistung zu qualifizieren. Die Höhe der "reinen Hausbetriebskosten" habe der Beklagte nicht belegen können; unter Anwendung von § 273 ZPO setze das Gericht den Anteil der Betriebskosten an den Gesamtzahlungen für den gesamten Verfahrenszeitraum mit 32 % fest. Die Rückzahlung des Wohnbauförderungskredits durch den Beklagten stelle keine Naturalunterhaltsleistung dar, denn diese Zahlungen hätten ausschließlich der Finanzierung des Eigentumserwerbs des Beklagten an seinen Liegenschaftsanteilen gedient. Abgesehen davon, daß die Ausführungen zur Berücksichtigung eines fiktiven Benützungsentgelts als Neuerung unbeachtlich seien, sei ein solcher fiktiver Mietwert nicht als Naturalunterhalt zu berücksichtigen, weil die Klägerin gemäß § 97 ABGB ein Wohnrecht an der vormaligen Ehewohnung erworben habe und dieser Anspruch auch nach Ehescheidung im Aufteilungsanspruch fortwirke.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Entscheidung des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang zufolge sei nur mehr zu prüfen, welche Zahlungen der Beklagte für die von der Klägerin bewohnte Wohnung (top Nr 8) und die Krankenzusatzversicherung der Klägerin erbracht habe; auf das vom Beklagten in der Verhandlungstagsatzung vom 5. 9. 1996 erstattete (neue) Vorbringen über weitere Naturalunterhaltsleistungen sei nicht einzugehen. Solche Leistungen seien nur dann anzurechnen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte mit ihnen ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erkläre und aufgrund eines beständigen Verhaltens des Unterhaltspflichtigen begründeterweise weiterhin mit der Erbringung dieser Leistungen zu rechnen sei. Der Klägerin seien die vom Beklagten geleisteten Zahlungen für deren Zusatzkrankenversicherung offensichtlich bekannt gewesen; sie habe ihrer Vornahme nicht widersprochen und dieser Vorteil sei ihr auch zugekommen. Die geleisteten Beträge müßten sohin als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Aufwendungen, die ein Unterhaltspflichtiger deshalb mache, um die vom Unterhaltsberechtigten benutzte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, seien gleichfalls als Naturalunterhalt anzurechnen. Dies gelte somit für Telefon-, Gas- und Stromkosten. Dem Beklagten sei der Nachweis der Höhe dieser Zahlungen aber nicht gelungen. Paragraph 273, ZPO sei nicht anwendbar, weil der Beklagte den Beweis für die Höhe seines Anspruchs leicht hätte erbringen können. Der von einem Wohnungseigentümer getätigte Aufwand für die Reparaturrücklage des gesamten Hauses diene der Erhaltung der Substanz seines Vermögens, weshalb er nicht zu einer Minderung der Unterhaltsverpflichtung führen könne. Dies gelte auch für die Beteiligung an allgemeine Teile des Hauses betreffenden Arbeiten. Die Bezahlung der Betriebskosten für die von der Klägerin benutzte Wohnung sei als Naturalunterhaltsleistung zu qualifizieren. Die Höhe der "reinen Hausbetriebskosten" habe der Beklagte nicht belegen können; unter Anwendung von Paragraph 273, ZPO setze das Gericht den Anteil der Betriebskosten an den Gesamtzahlungen für den gesamten Verfahrenszeitraum mit 32 % fest. Die Rückzahlung des Wohnbauförderungskredits durch den Beklagten stelle keine Naturalunterhaltsleistung dar, denn diese Zahlungen hätten ausschließlich der Finanzierung des Eigentumserwerbs des Beklagten an seinen Liegenschaftsanteilen gedient. Abgesehen davon, daß die Ausführungen zur Berücksichtigung eines fiktiven Benützungsentgelts als Neuerung unbeachtlich seien, sei ein solcher fiktiver Mietwert nicht als Naturalunterhalt zu berücksichtigen, weil die Klägerin gemäß Paragraph 97, ABGB ein Wohnrecht an der vormaligen Ehewohnung erworben habe und dieser Anspruch auch nach Ehescheidung im Aufteilungsanspruch fortwirke.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Zahlung von Prämien einer Zusatzkrankenversicherung sei als Teilunterhaltsleistung zu qualifizieren, weil davon auszugehen sei, daß der Beklagte diese Zahlung im relevanten Zeitraum mit konkludentem Einverständnis der Klägerin geleistet habe. Vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich getragene Wohnungskosten seien im Wege der Minderung des Geldunterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn dieser einen niedrigeren als den ihm allenfalls zustehenden Unterhaltsanspruch geltend gemacht habe. Ob die Rückzahlung eines Wohnbauförderungskredits als Naturalunterhaltsleistung zu berücksichtigen sei, könne dahingestellt bleiben, weil diese Zahlungen nicht Gegenstand der Berufungsanträge des Beklagten gewesen seien. Im übrigen liege kein ausreichendes Beweisergebnis über die von ihm behaupteten Rückzahlungen vor. Dies gelte auch für die von ihm behauptete Bestreitung der Kosten für Telefon, Strom und Gas. Das vom Beklagten im zweiten Rechtsgang erstattete Vorbringen über weitere Naturalunterhaltsleistungen sei zulässig gewesen und daher auch inhaltlich zu behandeln. Eine "fiktive Miete" für die von der Klägerin weiterbenützte vormalige Ehewohnung sei aber nicht zu berücksichtigen. Nur effektive Zahlungen, die eine Voraussetzung dafür waren, daß dem Unterhaltsberechtigten die Wohnungsbenützung weiterhin ermöglicht werde, seien als Naturalunterhaltsleistungen anzuerkennen. Die vom Beklagten entrichtete Reparaturrücklage habe ausschließlich der Erhaltung der Substanz seines Vermögens gedient, sodaß eine solche Zahlung nicht als Naturalunterhalt gewertet werden könne. Die Kosten der Dachreparatur im Jahre 1994 seien - abgesehen davon, daß es dazu an erstinstanzlichen Feststellungen mangle - nicht Gegenstand der Berufungsanträge. Ob die vom Beklagten bestrittenen Kosten für Telefon, Gas und Strom nach § 273 ZPO auszumitteln wären, könne dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle nicht moniert habe.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Zahlung von Prämien einer Zusatzkrankenversicherung sei als Teilunterhaltsleistung zu qualifizieren, weil davon auszugehen sei, daß der Beklagte diese Zahlung im relevanten Zeitraum mit konkludentem Einverständnis der Klägerin geleistet habe. Vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich getragene Wohnungskosten seien im Wege der Minderung des Geldunterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn dieser einen niedrigeren als den ihm allenfalls zustehenden Unterhaltsanspruch geltend gemacht habe. Ob die Rückzahlung eines Wohnbauförderungskredits als Naturalunterhaltsleistung zu berücksichtigen sei, könne dahingestellt bleiben, weil diese Zahlungen nicht Gegenstand der Berufungsanträge des Beklagten gewesen seien. Im übrigen liege kein ausreichendes Beweisergebnis über die von ihm behaupteten Rückzahlungen vor. Dies gelte auch für die von ihm behauptete Bestreitung der Kosten für Telefon, Strom und Gas. Das vom Beklagten im zweiten Rechtsgang erstattete Vorbringen über weitere Naturalunterhaltsleistungen sei zulässig gewesen und daher auch inhaltlich zu behandeln. Eine "fiktive Miete" für die von der Klägerin weiterbenützte vormalige Ehewohnung sei aber nicht zu berücksichtigen. Nur effektive Zahlungen, die eine Voraussetzung dafür waren, daß dem Unterhaltsberechtigten die Wohnungsbenützung weiterhin ermöglicht werde, seien als Naturalunterhaltsleistungen anzuerkennen. Die vom Beklagten entrichtete Reparaturrücklage habe ausschließlich der Erhaltung der Substanz seines Vermögens gedient, sodaß eine solche Zahlung nicht als Naturalunterhalt gewertet werden könne. Die Kosten der Dachreparatur im Jahre 1994 seien - abgesehen davon, daß es dazu an erstinstanzlichen Feststellungen mangle - nicht Gegenstand der Berufungsanträge. Ob die vom Beklagten bestrittenen Kosten für Telefon, Gas und Strom nach Paragraph 273, ZPO auszumitteln wären, könne dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle nicht moniert habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist unzulässig, jener des Beklagten kommt hingegen keine Berechtigung zu.
1. Zur Revision der Klägerin:
Die Vorinstanzen haben die Prämienzahlungen des Beklagten für die Krankenzusatzversicherung der Klägerin im Betrag von S 629,20 monatlich für die Zeit vom 1. 10. 1989 bis März 1991 deshalb als Naturalunterhalt berücksichtigt, weil sie unterstellten, daß der Beklagte diese Prämien in konkludentem Einverständnis mit der Klägerin aufgrund einer bereits länger bestehenden Zusatzversicherung, von der sie gewußt und deren Prämienzahlungen sie nie widersprochen habe, geleistet habe. Das Vorbringen der Klägerin in der Revision, sie habe von der Existenz der Zusatzversicherung erst im März 1991 durch die vom Beklagten vorgenommene Kündigung dieser Versicherung erfahren, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Zumal die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nie behauptet hat, sie habe der Prämienzahlung widersprochen und ihr sei das Bestehen der Zusatzversicherung nicht bekannt gewesen, sondern die Bezahlung der Prämien durch den Beklagten außer Streit stellte und lediglich den (rechtlichen) Einwand der Nichtanrechenbarkeit erhob (S 3 des Protokolls vom 5. 9. 1996), ohne tatsächliches Vorbringen zu erstatten, ist der daraus von den Vorinstanzen gezogene Schluß, der Beklagte habe die Prämienzahlungen im (konkludenten) Einverständnis mit der Klägerin geleistet, zu billigen und schon gar nicht eine krasse Fehlbeurteilung. Damit ist die Wertung, die Prämienzahlung stelle eine Teilunterhaltsleistung dar, rechtlich nicht zu beanstanden. Es wurden somit keineswegs Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen und es trifft auch nicht zu, daß für die Tatsachenfeststellung in bezug auf das Einverständnis der Klägerin zur Prämienzahlung durch den Beklagten überhaupt keine beweismäßige Grundlage bestanden habe; vielmehr wurden die gerügten Feststellungen der Vorinstanzen durch zulässige Schlußfolgerungen gewonnen (vgl 2 Ob 171/97d; SZ 67/101). Die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen kommt der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Reduktion des Geldunterhaltsanspruchs vorzunehmen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (ÖA 1998, 27).Die Vorinstanzen haben die Prämienzahlungen des Beklagten für die Krankenzusatzversicherung der Klägerin im Betrag von S 629,20 monatlich für die Zeit vom 1. 10. 1989 bis März 1991 deshalb als Naturalunterhalt berücksichtigt, weil sie unterstellten, daß der Beklagte diese Prämien in konkludentem Einverständnis mit der Klägerin aufgrund einer bereits länger bestehenden Zusatzversicherung, von der sie gewußt und deren Prämienzahlungen sie nie widersprochen habe, geleistet habe. Das Vorbringen der Klägerin in der Revision, sie habe von der Existenz der Zusatzversicherung erst im März 1991 durch die vom Beklagten vorgenommene Kündigung dieser Versicherung erfahren, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Zumal die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nie behauptet hat, sie habe der Prämienzahlung widersprochen und ihr sei das Bestehen der Zusatzversicherung nicht bekannt gewesen, sondern die Bezahlung der Prämien durch den Beklagten außer Streit stellte und lediglich den (rechtlichen) Einwand der Nichtanrechenbarkeit erhob (S 3 des Protokolls vom 5. 9. 1996), ohne tatsächliches Vorbringen zu erstatten, ist der daraus von den Vorinstanzen gezogene Schluß, der Beklagte habe die Prämienzahlungen im (konkludenten) Einverständnis mit der Klägerin geleistet, zu billigen und schon gar nicht eine krasse Fehlbeurteilung. Damit ist die Wertung, die Prämienzahlung stelle eine Teilunterhaltsleistung dar, rechtlich nicht zu beanstanden. Es wurden somit keineswegs Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen und es trifft auch nicht zu, daß für die Tatsachenfeststellung in bezug auf das Einverständnis der Klägerin zur Prämienzahlung durch den Beklagten überhaupt keine beweismäßige Grundlage bestanden habe; vielmehr wurden die gerügten Feststellungen der Vorinstanzen durch zulässige Schlußfolgerungen gewonnen vergleiche 2 Ob 171/97d; SZ 67/101). Die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen kommt der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Reduktion des Geldunterhaltsanspruchs vorzunehmen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (ÖA 1998, 27).
Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden die vom Beklagten bezahlten Betriebskosten nicht als fiktiver Mietwert berücksichtigt, sondern wurde deren Bezahlung deshalb als eine ihren Geldunterhaltsanspruch mindernde Naturalleistung anerkannt, weil dadurch nach Ansicht der zweiten Instanz ein Teil der Lebensbedürfnisse der Klägerin gedeckt wurde, diese sich ausdrücklich oder doch zumindest schlüssig als damit einverstanden erklärte und aufgrund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestand, daß dieser die Naturalunterhaltsleistungen auch künftig erbringen werde. Diese rechtliche Beurteilung ist durch die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs gedeckt (1 Ob 2082/96z; SZ 68/157; EFSlg 79.356; 4 Ob 510/94 = EFSlg 73.842; 3 Ob 517/93; EvBl 1993/161; EFSlg 70.596; RZ 1992/66 ua).
Schließlich ist es nicht bedeutsam, ob die Klägerin angesichts der für den Beklagten errechneten Unterhaltsbemessungsgrundlage einen höheren Geldunterhalt hätte begehren können. Tatsächlich hat sie einen solchen von S 25.000 monatlich begehrt und nie ausgeführt, daß dieses Begehren geringer sei als der ihr tatsächlich gebührende Geldunterhalt, weil sie bereits Naturalunterhalt in Anrechnung gebracht habe. Von dem von ihr begehrten Geldunterhalt sind aber zulässige und gerechtfertigte Naturalunterhaltsleistungen in Abzug zu bringen.
Die Revision der Klägerin erweist sich demnach als unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.Die Revision der Klägerin erweist sich demnach als unzulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Beklagten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Er hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Beklagten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Er hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.
2. Zur Revision des Klägers:
Der Oberste Gerichtshof hat es schon wiederholt abgelehnt, dem Ehegatten dafür, daß er die Ehewohnung allein gebraucht, ein Benützungsentgelt aufzuerlegen: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Klägerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf ihren Geldunterhaltsanspruch ist ausgeschlossen. Die Klägerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab. Dieses Recht besteht im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort. Lediglich die Aufwendungen, die der unterhaltspflichtige Beklagte deshalb erbringt, um die von der Klägerin benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (1 Ob 2223/96h mwN; 3 Ob 2101/96h; SZ 68/157 mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 510/94; EFSlg 70.597 = 8 Ob 595/93). Die Ausführungen des Revisionswerbers bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Der Beklagte unterliegt einem Fehlschluß, soweit er die Begründung der Entscheidungen SZ 68/157 und EFSlg 70.597 (= 8 Ob 595/93) als "in sich" widersprüchlich ansieht. Berücksichtigte man den Mietwert der Wohnung, dann würde dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Unterhaltspflichtigen führen, weil ihm ein diesem Betrag entsprechendes Einkommen zur Verfügung stünde, an dem der Unterhaltsberechtigte aber keinen Anteil hätte (3 Ob 2101/96h). Die Bemessungsgrundlage kann auch nicht um ein Einkommen erhöht werden, das - mangels tatsächlich nicht durchsetzbarer Bezahlung durch die unterhaltsberechtigte Wohnungsbenützerin - in keinem Fall erzielt werden kann. Es ist daher nach wie vor evident, daß die Entscheidung 4 Ob 510/94 die auf die (vormalige) Ehewohnung bezogene familienrechtliche Bindung unbeachtet ließ (SZ 68/157).Der Oberste Gerichtshof hat es schon wiederholt abgelehnt, dem Ehegatten dafür, daß er die Ehewohnung allein gebraucht, ein Benützungsentgelt aufzuerlegen: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Klägerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf ihren Geldunterhaltsanspruch ist ausgeschlossen. Die Klägerin leitet ihr Wohnrecht aus Paragraph 97, ABGB ab. Dieses Recht besteht im Aufteilungsanspruch gemäß den Paragraphen 81, ff EheG fort. Lediglich die Aufwendungen, die der unterhaltspflichtige Beklagte deshalb erbringt, um die von der Klägerin benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (1 Ob 2223/96h mwN; 3 Ob 2101/96h; SZ 68/157 mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 510/94; EFSlg 70.597 = 8 Ob 595/93). Die Ausführungen des Revisionswerbers bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Der Beklagte unterliegt einem Fehlschluß, soweit er die Begründung der Entscheidungen SZ 68/157 und EFSlg 70.597 (= 8 Ob 595/93) als "in sich" widersprüchlich ansieht. Berücksichtigte man den Mietwert der Wohnung, dann würde dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Unterhaltspflichtigen führen, weil ihm ein diesem Betrag entsprechendes Einkommen zur Verfügung stünde, an dem der Unterhaltsberechtigte aber keinen Anteil hätte (3 Ob 2101/96h). Die Bemessungsgrundlage kann auch nicht um ein Einkommen erhöht werden, das - mangels tatsächlich nicht durchsetzbarer Bezahlung durch die unterhaltsberechtigte Wohnungsbenützerin - in keinem Fall erzielt werden kann. Es ist daher nach wie vor evident, daß die Entscheidung 4 Ob 510/94 die auf die (vormalige) Ehewohnung bezogene familienrechtliche Bindung unbeachtet ließ (SZ 68/157).
An sich treffen die Erwägungen, die der Oberste Gerichtshof in den zuvor zitierten Entscheidungen anstellte, nur auf Ehewohnungen zu. Aber auch wenn die Wohnung top Nr 7 und die Garage - wie der Beklagte behauptet - nicht zur Ehewohnung gehört haben sollten, ändert dies nichts daran, daß im vorliegenden Fall schon aus verfahrensrechtlichen Gründen ein fiktiver Mietwert nicht in Anschlag gebracht werden kann: Schon in der Berufung hat der Beklagte im Rahmen seiner Anfechtungserklärung bloß eine "fiktive Miete" im Betrag von S 20.000 plus 10 % Umsatzsteuer unter den abzugsfähigen Naturalleistungen vermißt (aaO S 2); lediglich dieser "Aufwand" findet sich auch in den Berufungsanträgen (S 7) als angestrebte Abzugspost wieder. Er focht damit das erstinstanzliche Urteil insoweit nur in der Nichtberücksichtigung des fiktiven Mietwerts der ehemaligen Ehewohnung top Nr 8 im Betrag von S 20.000 zuzüglich Mehrwertsteuer an, hat er doch für die ehemalige Ehewohnung gerade diesen Mietwert geltend gemacht (S 2 des Protokolls vom 5. 9. 1996). Die Anfechtungserklärung des Beklagten in der Revision und die Revisionsanträge (S 3 und 8) stimmen inhaltlich insoweit mit der Berufungserklärung und den Berufungsanträgen überein; auch dort wird die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts von S 6.000 zuzüglich Umsatzsteuer (für top Nr 7) bzw S 2.000 zuzüglich Umsatzsteuer (für die Garage) entsprechend dem Vorbringen des Beklagten in der Verhandlungstagsatzung vom 5. 9. 1996 (S 2 des Protokolls vom 5. 9. 1996) nicht angestrebt. Das Gericht zweiter Instanz hatte daher keine Veranlassung, ja es war ihm verwehrt, auf diese zusätzlichen fiktiven Mietwerte betreffend die Wohnung top Nr 7 und die Garage einzugehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten aufgebrachte Reparaturrücklage als solche im Sinne des § 16 WEG anzusehen und in Anlehnung an die Entscheidung 3 Ob 2101/96h allenfalls als Naturalunterhaltsleistung zu berücksichtigen wäre, denn die Bedachtnahme auf eine Reparaturrücklage als Naturalunterhalt wurde von ihm in erster Instanz nie begehrt. Stets forderte er bloß die Anrechnung der von ihm bezahlten Betriebskosten (S 2 des Schriftsatzes vom 27. 11. 1989, S 2 des Protokolls vom 5. 9. 1996).Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten aufgebrachte Reparaturrücklage als solche im Sinne des Paragraph 16, WEG anzusehen und in Anlehnung an die Entscheidung 3 Ob 2101/96h allenfalls als Naturalunterhaltsleistung zu berücksichtigen wäre, denn die Bedachtnahme auf eine Reparaturrücklage als Naturalunterhalt wurde von ihm in erster Instanz nie begehrt. Stets forderte er bloß die Anrechnung der von ihm bezahlten Betriebskosten (S 2 des Schriftsatzes vom 27. 11. 1989, S 2 des Protokolls vom 5. 9. 1996).
Zu den Kosten für Telefon, Strom und Gas trafen die Vorinstanzen die Negativfeststellung, dem Beklagten sei es nicht gelungen, die Höhe der von ihm geltend gemachten Zahlungen nachzuweisen. Dies steht keinesfalls in krassem Widerspruch zum Akteninhalt, denn eine ziffernmäßige exakte Feststellung war tatsächlich nicht möglich. Die gerügte Aktenwidrigkeit ist demnach zu verneinen (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen liegt insoweit eine unbeachtliche Beweisrüge vor. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist verfahrensrechtlicher Natur. Die Verneinung der Voraussetzungen der Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht wurde vom Berufungsgericht gebilligt; eine nochmalige Überprüfung dieser Frage im Revisionsverfahren ist nicht möglich (vgl 2 Ob 62/94 mwN; 9 ObA 115/93).Zu den Kosten für Telefon, Strom und Gas trafen die Vorinstanzen die Negativfeststellung, dem Beklagten sei es nicht gelungen, die Höhe der von ihm geltend gemachten Zahlungen nachzuweisen. Dies steht keinesfalls in krassem Widerspruch zum Akteninhalt, denn eine ziffernmäßige exakte Feststellung war tatsächlich nicht möglich. Die gerügte Aktenwidrigkeit ist demnach zu verneinen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen liegt insoweit eine unbeachtliche Beweisrüge vor. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob Paragraph 273, ZPO anzuwenden ist, ist verfahrensrechtlicher Natur. Die Verneinung der Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Erstgericht wurde vom Berufungsgericht gebilligt; eine nochmalige Überprüfung dieser Frage im Revisionsverfahren ist nicht möglich vergleiche 2 Ob 62/94 mwN; 9 ObA 115/93).
Die Revision des Beklagten erweist sich demnach insgesamt als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Textnummer
E51970European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00079.98V.1030.000Im RIS seit
29.11.1998Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012