TE OGH 1998/12/16 3Ob311/98a

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Elsa R*****, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Franz R*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 382 Z 8 lit c EO) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 14. Oktober 1998, GZ 21 R 430/98a-12, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Elsa R*****, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Franz R*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 14. Oktober 1998, GZ 21 R 430/98a-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp (Nachweise ua bei Bernat in Schwimann ABGB2 Rz 15 zu § 82 EheG; RIS-Justiz RS0058382 und RS0058398) unterliegt der Aufteilung nach § 81 EheG auch eine von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder ihm von einem Dritten geschenkte Ehewohnung, sofern ein Ehegatte auf deren Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Es liegt hier eine "Ausnahme von der Ausnahme" des § 82 Abs 1 Z 1 EheG vor (Pichler in Rummel2 Rz 5 zu § 82 EheG). Nach der Grundregel des § 81 Abs 2 EheG fällt allerdings die Ehewohnung immer unter die Aufteilung (RS0057275), es sei denn es läge die genannte Ausnahme, nicht aber wiederum die Gegenausnahme vor. Richtig ist, daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c 2. alt EO die Behauptung und Bescheinigung sowohl eines Anspruches als auch einer Gefährdung voraussetzt (RIS-Justiz RS0006055).Nach stRsp (Nachweise ua bei Bernat in Schwimann ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 82, EheG; RIS-Justiz RS0058382 und RS0058398) unterliegt der Aufteilung nach Paragraph 81, EheG auch eine von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder ihm von einem Dritten geschenkte Ehewohnung, sofern ein Ehegatte auf deren Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Es liegt hier eine "Ausnahme von der Ausnahme" des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG vor (Pichler in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 82, EheG). Nach der Grundregel des Paragraph 81, Absatz 2, EheG fällt allerdings die Ehewohnung immer unter die Aufteilung (RS0057275), es sei denn es läge die genannte Ausnahme, nicht aber wiederum die Gegenausnahme vor. Richtig ist, daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, 2. alt EO die Behauptung und Bescheinigung sowohl eines Anspruches als auch einer Gefährdung voraussetzt (RIS-Justiz RS0006055).

Die vom Beklagten in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs behauptete erhebliche Rechtsfrage, ob auch die Behauptung eines dringenden Wohnbedürfnisses erforderlich ist, ist jedoch aus folgenden Erwägungen in diesem Fall nicht zu beantworten:

Die Klägerin bezeichnete die Liegenschaft, auf die sich die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung bezog im Antrag ausdrücklich als Ehewohnung und brachte auch vor, sie werde Antrag auf Zuweisung von Liegenschaften/Liegenschaftsanteilen stellen.

Der Beklagte nahm in einer mündlichen Verhandlung zum Antrag Stellung, wobei er sich damit begnügte, das Vorbringen der Klägerin zu bestreiten. Dies bedeutet aber im Sinne des § 267 ZPO ein schlüssiges Zugeständnis (RS0039927) der Eigenschaft als Ehewohnung (was sich im übrigen auch mit der Aussage des Beklagten selbst deckt und auch im Revisionsrekurs nicht bestritten wird). Das Vorliegen der Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG kam zwar bei der Einvernahme der Streitteile zum Sicherungsantrag zur Sprache, wurde aber vom Beklagten nicht eingewandt und war daher auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, sodaß auch dazu weder Feststellungen erforderlich waren noch die Klägerin genötigt war, ein weiteres Vorbringen zu ihrem Wohnbedürfnis zu erstatten. Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht entscheidungswesentlich.Der Beklagte nahm in einer mündlichen Verhandlung zum Antrag Stellung, wobei er sich damit begnügte, das Vorbringen der Klägerin zu bestreiten. Dies bedeutet aber im Sinne des Paragraph 267, ZPO ein schlüssiges Zugeständnis (RS0039927) der Eigenschaft als Ehewohnung (was sich im übrigen auch mit der Aussage des Beklagten selbst deckt und auch im Revisionsrekurs nicht bestritten wird). Das Vorliegen der Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG kam zwar bei der Einvernahme der Streitteile zum Sicherungsantrag zur Sprache, wurde aber vom Beklagten nicht eingewandt und war daher auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, sodaß auch dazu weder Feststellungen erforderlich waren noch die Klägerin genötigt war, ein weiteres Vorbringen zu ihrem Wohnbedürfnis zu erstatten. Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht entscheidungswesentlich.

Anmerkung

E52473 03A03118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00311.98A.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19981216_OGH0002_0030OB00311_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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