Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde aufgrund der am 8. 1. 1996 eingebrachten Klage der hier Beklagten mit dem in der Verhandlung vom 29. 5. 1996 verkündeten Urteil des Erstgerichtes aus dem Verschulden des Klägers und dortigen Beklagten geschieden. Zugleich mit der Scheidungsklage hatte die hier Beklagte auch eine Unterhaltsklage gegen ihren Mann und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Leistung des vorläufigen Unterhaltes von 8.470 S monatlich... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach Lehre und Rechtsprechung zählen zur Unterhaltsbemessungsgrundlage alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld, Naturalien oder geldwerten Leistungen aus Erwerbstätigkeit, aus Vermögenserträgen und freiwilligen Drittleistungen, über die der Unterhaltspflichtige verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern. Ausgenommen sind nur jene Einnahmen, die gänzlich dem Ausgleich eines echten Mehrwaufwandes dienen... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt den Ersatz der von ihm aufgrund einer gesetzlichen Pflichtversicherung geleisteten Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nur soweit, als er einen nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Geldunterhaltsanspruch gemäß § 94 ABGB hat, in dem diese Beiträge Deckung finden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie entweder in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß § 94 ABGB Deckung finden oder wenn er - ohne dass ihm ein solcher Unterhaltsanspruch zustünde -, müsste er die Be... mehr lesen...
Norm: EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat die Anwendung des erörterten Privilegs nur unterhaltsrechtlichen, nicht aber auch schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen unterworfen. Entscheidungstexte 1 Ob 180/01d Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 180/01d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS011... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde mit erstgerichtlichem Urteil vom 6. 3. 2000 gemäß § 55 EheG rechtskräftig geschieden, und gemäß § 61 Abs 3 EheG das Alleinverschulden des Beklagten an der Ehezerrüttung ausgesprochen. Derzeit hat die Klägerin aufgrund der Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten rechnerisch keinen Geldunterhaltsanspruch. Sie bezieht eine vorzeitige Alterspension nach dem BSVG, ist seit Rechtskraft der Scheidung in der Krankenversicherung p... mehr lesen...
Norm: EheG §61 Abs3EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Hat die Unterhaltsberechtigte im Scheidungsverfahren einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG erwirkt, wonach der Unterhaltsschuldner die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, ist sie nach § 69 Abs 2 EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Demnach ist bezüglich des Unterhaltes auf die tatsächlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt abzustellen. Zum Unterhalt gehört auch grundsä... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. 8. 1985, 2 Cg 12/83 nach § 55 EheG geschieden, wobei über Antrag der Klägerin ausgesprochen wurde, dass die Zerrüttung der Ehe vom Beklagten allein verschuldet wurde (§ 61 Abs 3 EheG). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 28. 8. 1987, 3 C 15/87 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.000,-- zu bezahlen, was auch geschieht. Die Kläg... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den seit 1981 verheirateten Parteien behängt ein Scheidungsverfahren. Sie leben weitgehend getrennt. Der Ehe entstammen zwei minderjährige Kinder. Der Gegner der gefährdeten Partei erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von etwa S 60.000. Die gefährdete Partei begehrte einen vorläufigen monatlichen Unterhalt von S 12.000 ab 1. 5. 2000. Ihr Ehemann leiste nur unzureichend Unterhalt. Sie selbst verdiene monatlich lediglich S 10.000. Der Gegner der gefährdeten Part... mehr lesen...
Begründung: Die am 21. 8. 1997 geborene Nicole Maria P***** ist das uneheliche Kind von Claudia P*****. Die Mutter steht unter Sachwalterschaft, ihre Sachwalterin hat die Aufgaben der Einkommens- und Vermögensverwaltung, der Personensorge und der Vertretung vor Ämtern und Behörden zu besorgen. Das jährliche Nettoeinkommen der Mutter von 167.856,50 S setzt sich zusammen wie folgt: Waisenpension 40.549,60 S Ausgleichszulage ... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Markus J***** entstammt der am 31. 1. 1985 geschiedenen Ehe des Franz J***** und der Isabella J*****, nunmehr wiederverehelichte B*****. Nach der Ehescheidung wurde die Obsorge für den Minderjährigen vereinbarungsgemäß der Mutter zugesprochen. Auf Wunsch des Minderjährigen kam es im September 1997 zu einer Übertragung der Obsorge an den Vater; von dessen Wohnsitz aus besucht der Minderjährige die Forstfachschule in G***** extern. Ausgehend von monatlichen N... mehr lesen...
Begründung: Mit der Klage begehrte der Kläger die Scheidung der (bereits zweiten) Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten (nach § 49 EheG), in eventu, gemäß § 55 Abs 1 EheG, weil die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei, wobei das Verschulden an der Zerrüttung die Beklagte allein treffe. Mit der Klage begehrte der Kläger die Scheidung der (bereits zweiten) Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden der Be... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStr... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile leben in aufrechter Ehe. Die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge nur mehr als Klägerin bezeichnet) begehrt vom Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge nur mehr als Beklagter bezeichnet) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 2000 in der Höhe von S 557.779 zuzüglich S 30.000 an kapitalisierten Zinsen, sowie laufende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich S 30.000 ab 1. 7. 2000. Sie beantragte, dem ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind in aufrechter Ehe seit dem 29. 10. 1986 miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen der am 27. 3. 1987 geborene Arthur und die am 23. 1. 1993 geborene Melanie. Die Ehewohnung in I*****straße 1, steht im Wohnungseigentum des Beklagten. Dieser ist am 1. Mai 1994 - im Einvernehmen mit der Klägerin - aus der Wohnung ausgezogen. Der Beklagte bezahlte in der Zeit vom 1. Mai 1994 bis 31. März 1997 für seine Kinder insgesamt S 10.000 an Unterhalt, ab Jän... mehr lesen...
Begründung: Der Vater beantragte, den von ihm zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag ab 1. 1. 1998 von S 5.500 auf S 1.400 herabzusetzen. Das Erstgericht setzte die Verpflichtung des Vaters zur Unterhaltsleistung auf monatlich S 4.200 herab und wies das Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht setzte dagegen den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt ab 1. 1. 1998 mit S 3.800 fest und sprach letztlich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der vom Unterhaltsp... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile leben in aufrechter Ehe. Spätestens seit 1. Dezember 1996 ist der gemeinsame Haushalt jedoch aufgehoben, weil der Beklagte zu einer anderen Frau zog. Die Klägerin ist seit 1. September 1996 als Köchin beschäftigt und bezog im Zeitraum 1. September 1996 bis 31. August 1997 ein Nettoeinkommen von 139.515 S, was einem Monatsdurchschnittseinkommen von netto 11.626,25 S entspricht. Der Beklagte, der für zwei Kinder im Alter von 16 und 18 Jahre... mehr lesen...
Begründung: Vorauszuschicken ist, dass bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen ist (1 Ob 114/98s mwN; RIS-Justiz RS0103147; RS0042366). § 9 Abs 3 RATG, wonach der Anspruch auf Leistung des einstweiligen Unterhaltes mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten ist, ist nicht heranzuziehen, weil diese Bestimmung im § 500 Abs 3 ZPO, der gemäß § 526 Abs 3 ZPO auch im Rekursverf... mehr lesen...
Begründung: Am 13. 4. 1992 wurde die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Jahre 1978 geschlossene Ehe gemäß § 55 EheG geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, dass der Antragsteller die Zerrüttung allein verschuldet habe. Bereits am 13. 4. 1988 hatte der Antragsteller die eheliche Wohnung verlassen. Am 2. 4. 1993 beantragte er die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Am 13. 1. 1994 schlossen die Parteien einen Teilv... mehr lesen...
Begründung: Mit dem anlässlich der im Einvernehmen erfolgten Scheidung der Streitteile vor dem Erstgericht am 17. 2. 1987 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: der Beklagte), der gefährdeten Partei (in der Folge: der Klägerin) ab 1. 3. 1992 Unterhalt im Sinne des § 66 EheG zu bezahlen, sohin ihr den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit ihre Einkünfte aus Vermögen oder die Er... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Auch in der "Doppelverdienerehe" können Vereinbarungen über die Tragung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten insofern nicht als selbst über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wirksamer teilweiser Unterhaltsverzicht gewertet werden, als dieser Übereinkunft die bis zum Beweis des Gegenteils zu unterstellende Bedingung des gemeinsamen Wirtschaftens zugrundeliegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 23. 5. 1980 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 21. 5. 1995 gemäß § 55 Abs 1 EheG mit dem Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG, daß der im Scheidungsverfahren klagende Ehemann (hier: Beklagter) die Zerrüttung allein verschuldet habe, geschieden. Die am 23. 5. 1980 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 21. 5. 1995 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG mit dem Ausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG, daß der im Scheidung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien (Serbien), sind jedoch österreichische Staatsbürger und schlossen am 19. 3. 1993 vor dem Standesamt G***** bei München in Deutschland zu Nr 08/1993 die Ehe. Ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz war in Wien, M*****. Durch die Eheschließung wurden zwei Kinder (geboren 1990 und 1992) legitimiert. Mit Urteil des Gemeindegerichtes Kucevo, Serbien, vom 17. 1. 1996, GNr 12/96, wurde diese Ehe im Einvernehmen der Stre... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 9. 12. 1994, AZ 3 C 63/94w, gemäß § 55a EheG rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Vater unter anderem zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 8.175,-- S für den Minderjährigen bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Handen der obsorgeberechtigten Mutter, bei der er derzeit lebt. Der Vater ist berechtigt, die von ihm für den Minderjähr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Urteil vom 11. 5. 1994 wurde die 1973 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe gemäß § 55 EheG geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, daß das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Beklagten treffe. Dieses Urteil ist am 2. 9. 1994 in Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil vom 11. 5. 1994 wurde die 1973 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe gemäß Paragraph 55, EheG geschieden und gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG ausgesprochen,... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. 12. 1986, 3 Cg 288/85, aus dem überwiegenden Verschulden des nunmehrigen Beklagten geschieden. Dieser verpflichtete sich mit Vergleich vom 18. 10. 1988 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 8.000 S ab 1. 11. 1988 an die Klägerin. Dem Vergleich lagen monatliche Nettoeinkommen des Beklagten von 55.000 S und der Klägerin von 15.000 S sowie eine monatliche Unterhaltsleistung des Beklagt... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der obsorgeberechtigten Kindesmutter (als Vertreterin ihrer Kinder), die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters aufgrund der ihm für 1993 bis 1996 zugeflossenen "Jahresausgleichszahlungen" zu erhöhen (ON 89, 111) ab, weil die Lohnsteuergutschriften zur Erleichterung besonderer Aufwendungen dienten. Es könne nicht angehen, die Steuergutschriften bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, obwohl die Aufwendungen, aufgrund derer si... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde am 8.11.1988 geschieden; die Obsorge über das Kind steht nunmehr auf Grund eines Beschlusses vom 31.7.1991 dem Vater zu. Die Mutter hat am 22.7.1994 wieder geheiratet und lebt in der Schweiz. Ihre Geldunterhaltspflicht für die Minderjährige wurde zuletzt mit Beschluß vom 4.1.1995 mit monatlich S 3.000,-- festgesetzt, am 31.10.1996 jedoch mit Zustimmung des Vaters für die Zeit vom 1.10.1996 bis 30.9.1997 ruhend gestellt. G... mehr lesen...
Begründung: Der Rechtsmittelwerber war aufgrund eines Vergleichs verpflichtet, für seine Kinder Julia und Valentina einen monatlichen Unterhalt von S 4.500 bzw S 3.500 zu bezahlen. Am 6.6.1997 begehrte er die Herabsetzung des Unterhalts ab Juni 1997 auf monatlich S 2.000 bzw S 1.500. Hiezu brachte er vor, daß er als Angestellter monatlich netto S 8.375 verdiene und daß die Mieteinnahmen für ein in seinem Wohnungseigentum stehendes Geschäftslokal vom Finanzamt gepfändet worden seie... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des Minderjährigen ist seit 3.2.1987 geschieden, die Obsorge über den Minderjährigen kommt der Mutter zu. Dieser lebt bei seiner Mutter und besucht derzeit die 7.Klasse Gymnasium in F*****. Der Vater betreibt als Tierarzt eine Ordination in F*****. Er hat zuletzt mit Vergleich vor dem Jugendamt F***** vom 14.1.1994 sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für den Minderjährigen von S 2.500 ab 1.12.1993 verpflichtet. Dieser Verpflichtung lag kei... mehr lesen...