Norm
ABGB §94Rechtssatz
Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie entweder in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß § 94 ABGB Deckung finden oder wenn er - ohne dass ihm ein solcher Unterhaltsanspruch zustünde -, müsste er die Beiträge selbst tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als das Existenzminimum beschränkt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115664Dokumentnummer
JJR_20010807_OGH0002_0010OB00180_01D0000_001