RS OGH 1999/4/27 1Ob288/98d, 4Ob55/07b, 8Ob84/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

ABGB §94
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Auch in der "Doppelverdienerehe" können Vereinbarungen über die Tragung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten insofern nicht als selbst über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wirksamer teilweiser Unterhaltsverzicht gewertet werden, als dieser Übereinkunft die bis zum Beweis des Gegenteils zu unterstellende Bedingung des gemeinsamen Wirtschaftens zugrundeliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 288/98d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
    Veröff: SZ 72/74
  • 4 Ob 55/07b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
    nur: Vereinbarungen über die Tragung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten liegt die bis zum Beweis des Gegenteils zu unterstellende Bedingung des gemeinsamen Wirtschaftens zugrunde. (T1)
  • 8 Ob 84/10a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 84/10a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111993

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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