Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Bei Auflösung der Ehe ist die Fortgeltung der im § 94 ABGB ausgedrückten Rechtsregelung für die Unterhaltsverpflichtung angeordnet - nicht aber eine Versteinerung der im Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich geleisteten Beiträge (auch nicht als Minimum). Entscheidungstexte 6 Ob 752/80 Entscheidungstext OGH 15.01.1981 6 Ob 752/80 Veröff: SZ 54/... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: § 69 Abs 2 EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war; die Bestimmung besagt lediglich, daß für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gilt, daß sich also die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten durch die Scheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §55 Abs3EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Da bei einer Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG aus Verschulden des darauf klagenden Mannes die Scheidung auf den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten keine Auswirkungen haben soll, ihm also "Unterhalt wie in aufrechter Ehe" gebührt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Zeit der Scheidung der Ehe bestanden haben und nicht auf jene zur Zeit der tatsächlichen Aufhebung der Leb... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 19. Jänner 1979, 2 Cg 2135/78, rechtskräftig gemäß § 55 Abs. 3 EheG geschieden; hiebei wurde ausgesprochen, daß der Beklagte die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat. Bereits mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 29. August 1973, R 208/73-45, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 10. Mai 1973, C 816/71-38, abgeändert wurde, ist dem Beklagten eine monatliche Unterhaltsl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418EheG §69 Abs2ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1ZPO §502 Abs2 Z1 Ca6
Rechtssatz: 1) Für den in § 69 Abs 2 EheG genannten Anspruch auf Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung gilt nicht der aus § 1418 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Alimente nicht für die Vergangenheit begehrt werden können. 2) Der im § 69 Abs 2 EheG vorgeschriebene Ersatz der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung ist zuzüglich zu dem bis zur... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Ein während der Ehe geschaffener, den gesetzlichen Unterhalt bestimmender Exekutionstitel wird im Falle einer Ehescheidung gem § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gem § 61 Abs 3 EheG nicht unwirksam. Entscheidungstexte 3 Ob 156/79 Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 156/79 EvBl 1980/58 S 212 = SZ 52/182 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Der Ehegatte erwirbt durch die Ehescheidung nicht einen neuen, auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Unterhaltsanspruch. Inhaltliche Unterschiede zwischen dem Unterhalt vor und nach der Scheidung können nicht den Grund des Anspruches, sondern höchstens die das Ausmaß des Unterhaltsanspruches bestimmenden Tatsachengrundlagen betreffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Das Erstgericht als Titelgericht bewilligte der nunmehrigen Beklagten gegen den nunmehrigen Kläger auf Grund des Vergleiches vom 3. Oktober 1966 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 700 S (für Oktober 1978) und der ab 1. November 1978 am Ersten eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbeträge von je 700 S Fahrnis- und Gehaltsexekution. Letztere Exekution ist noch anhängig. Mit der vorliegenden Klage erhob der Kläger nach § 35 EO Einwendungen gegen die betriebenen Unterhal... mehr lesen...
Norm: EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Wenn die Ehefrau in Deutschland die Ehescheidung nach § 55 EheG erwirkt hat und nunmehr der Mann in Österreich seinerseits eine auf § 55 EheG gestützte Klage einbrachte, können beide Teile vom anderen Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit begehren. Entscheidungstexte 1 Ob 950/54 Entscheidungstext OGH 22.12.1954 1 Ob 950/54 Veröff: SZ 27/326 = EvBl 195... mehr lesen...
Das Erstgericht gab dem im Spruch: bezeichneten Unterhaltsbegehren insoweit Folge, als der Klägerin für die Zeit ab 29. April 1953 ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 200 S zugesprochen wurde. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die am 25. Feber 1938 geschlossene Ehe der Streitteile sei über Klage der Ehefrau zuerst mit dem Urteil des deutschen Landgerichtes Traunstein vom 14. November 1950, gemäß § 55 EheG. geschieden worden, ohne daß das Verschulden eines der Ehegatten ausgesproc... mehr lesen...
Norm: EheG §69 Abs2ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Die Billigkeitserwägungen des § 69 Abs 2 EheG betreffen nicht den Grund des Anspruches, sondern nur dessen Höhe, die allerdings auch gleich Null sein kann. Entscheidungstexte 3 Ob 196/53 Entscheidungstext OGH 22.04.1953 3 Ob 196/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn der Ehegatte, der die Scheidung nach § 55 EheG verlangt hat, sich nur in einem Vergleich zu einer Unterhaltsleistung an die Ehegattin verpflichtet hat, ist ihr Anspruch hierauf ein gesetzlicher geblieben und nicht ein vertraglicher geworden. Entscheidungstexte 2 Ob 65/49 Entscheidungstext OGH 16.03.1949 2 Ob 65/49 Veröff: SZ 22/36 ... mehr lesen...
Der Kläger hat sich in dem von ihm eingeleiteten Scheidungsverfahren, in dem er zuletzt die Auflösung der Ehe gemäß § 55 EheG. angestrebt hat, verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von mindestens 20% und - nach dem Erlöschen seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem ehelichen Kind Ernestine - von 25% seines jeweiligen Nettoeinkommens zu bezahlen. Mit dem Urteile vom 8. August 1947 ist die Ehe der Streitteile aus dem Grund des § 55 EheG. ohne einen Ver... mehr lesen...