TE OGH 1999/4/27 1Ob288/98d

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilma K*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Franz K*****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts (Streitwert S 1,440.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 1998, GZ 43 R 293/98a-54, womit infolge von Berufungen beider Teile das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 23. Jänner 1998, GZ 16 C 30/96d-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in der Abweisung des Unterhaltsbegehrens für den Zeitraum vom 1. 7. 1995 bis 30. 4. 1997 als unangefochten unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil in seinen Punkten I. 4. und II. mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß es zu lauten hat:Das angefochtene Urteil, das in der Abweisung des Unterhaltsbegehrens für den Zeitraum vom 1. 7. 1995 bis 30. 4. 1997 als unangefochten unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil in seinen Punkten römisch eins. 4. und römisch II. mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß es zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Unterhalt für die Zeit von 1. 5. 1997 bis 31. 8. 1997 monatlich S 20.283,-- und ab 1. 9. 1997 bis auf weiteres monatlich S 29.283,--, und zwar die bis zur Rechtskraft des Urteils fälligen Beträge binnen 14 Tagen und die in Hinkunft fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im vorhinein zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei an Unterhalt für die Zeit von 1. 5. 1997 bis 31. 8. 1997 ferner noch monatlich S 19.717,-- und ab 1. 9. 1997 bis auf weiteres monatlich S 10.717,-- zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 31.259,20 (darin S 5.203,20 USt und S 40,-- Barauslagen) unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 31.843,58 (darin S 5.307,26 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.496,70 (darin S 1.749,45 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 4.229,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 23. 5. 1980 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 21. 5. 1995 gemäß § 55 Abs 1 EheG mit dem Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG, daß der im Scheidungsverfahren klagende Ehemann (hier: Beklagter) die Zerrüttung allein verschuldet habe, geschieden.Die am 23. 5. 1980 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 21. 5. 1995 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG mit dem Ausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG, daß der im Scheidungsverfahren klagende Ehemann (hier: Beklagter) die Zerrüttung allein verschuldet habe, geschieden.

Schon während aufrechter Ehe wurde der Beklagte mit Versäumungsurteil verhalten, ab 1. 1. 1992 der Klägerin monatlichen Unterhalt in der Höhe von S 7.000 zu bezahlen. Zusätzlich kam der Beklagte auch für die Wohnungsmiete in der Höhe von rund S 7.000 auf. Ab November 1993 bezahlte der Beklagte der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von S 9.000, stellte aber nach der Scheidung die Mietzinszahlung ein.

Während aufrechter Ehe waren beide Ehegatten immer berufstätig. Die Klägerin war ab dem Jahre 1973 bis 30. 4. 1994 als Angestellte bei einer Fluggesellschaft beschäftigt, bei der sie zuletzt S 42.594 brutto 14mal jährlich verdiente. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Flugunternehmens kam es im Jahr 1994 zu einer Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat über ein Sparprogramm mit der Bezeichnung „Go“, durch das ca 200 älteren Mitarbeitern, darunter auch der damals 52jährigen Klägerin, das einvernehmliche Ausscheiden aus dem Unternehmen ermöglicht werden sollte. Die Unternehmensleitung bot dabei neben der Leistung der kollektivvertraglichen Abfertigung an, 24mal 40 % des Letztgehalts zu bezahlen. Die Klägerin nahm das Anbot auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an. Es wäre ihr freigestanden, ihre Tätigkeit bei der Fluggesellschaft fortzusetzen. Eine Kündigung war nicht zu befürchten, auch eine Gehaltsreduktion war aufgrund der arbeitsrechtlichen Gegebenheiten unwahrscheinlich. Die Klägerin, die sich rund drei Jahre vor dem Übertritt in den Ruhestand befand, erhielt eine einmalige Zahlung in der Höhe von S 1,222.660,37, die sich aus der kollektivvertraglichen Abfertigung sowie dem 24fachen 40 %-Anteil des Letztgehalts zusammensetzte. Zur Abgeltung der kollektivvertraglich vorgesehenen Zusatzpension erhielt sie zudem S 694.613.

Die Klägerin bezog von 1. 5. 1994 bis 3. 6. 1995 Arbeitslosenunterstützung von S 12.225 monatlich. Im Anschluß daran wurde ihr bis 31. 3. 1996 Notstandshilfe im Betrag von monatlich S 11.052 und sodann vom 20. 4. 1996 bis 30. 4. 1997 Sonderunterstützung von monatlich S 13.476 ausbezahlt. An Vermögen besitzt die Klägerin einen PKW Peugeot 306 Baujahr 1995 sowie ein Sommerhaus. Eine ihrer Tochter gehörende Eigentumswohnung, an der zugunsten der Klägerin ein Fruchtgenußrecht verbüchert war, wurde im März/April 1996 verkauft. Seit 1. 5. 1997 bezieht die Klägerin Frühpension in der Höhe von S 21.607,60 brutto, das sind S 16.990,70 netto 14mal jährlich.

Der Beklagte ist Vorstandsmitglied einer Versicherungs-Aktiengesellschaft. Er bezog im Jahr 1995 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 117.838,25, 1996 ein solches von S 118.518,76 und 1997 von S 116.581,97 jeweils 12mal jährlich. Dazu kamen der Höhe nach schwankende Nebenverdienste von jeweils netto ca S 4.000 im Jahr 1994, S 12.500 1995 und S 16.000 1996. An Zinseneinkünften aus Wertpapier und Sparbuch bezog der Beklagte 1995 S 23.307 und 1996 S 22.494.

Die am 2. 2. 1967 geborene Tochter des Beklagten aus erster Ehe war nach dem Studium der Publizistik und Kunstgeschichte in der Zeit von 10. 1. 1996 bis 15. 1. 1997 berufstätig. Seither ist sie arbeitslos, weil ihr Beschäftigungsverhältnis aus Rationalisierungsgründen gelöst wurde. Sie bezieht monatlich ca S 4.400 Arbeitslosenunterstützung und wird vom Beklagten mit S 7.000 monatlich finanziell unterstützt. Die Mutter des Beklagten bezieht eine Pension in der Höhe von S 3.337,70 und eine Ausgleichszulage in der Höhe von S 4.372,30 jeweils monatlich netto.

Mit ihrer am 10. 8. 1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten ab 1. 7. 1995 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von zuletzt S 40.000 zu verhalten. Der Beklagte beziehe ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von zumindest S 120.000 12mal jährlich und erhalte zusätzlich Honorare für Vorträge und lukriere Zinsgewinne aus veranlagten Geldern. Er zahle ihr seit Sommer 1994 S 9.000 an Unterhalt. Er habe keine Sorgepflichten, weil seine Tochter aus erster Ehe selbsterhaltungsfähig sei. Die Klägerin sei krank und verfüge über kein eigenes Einkommen. Sie habe ursprünglich als Angestellte einer Fluggesellschaft monatlich rund S 21.000 netto verdient, im Zuge von Sparmaßnahmen habe sie ihre Anstellung verloren und habe seit 3. 6. 1995 Arbeitslosenunterstützung, sodann Notstandshilfe und schließlich Sonderunterstützung bezogen. Seit 1. 6. 1997 befinde sie sich in Frühpension. Sie habe auch keine Einkünfte aus Vermögen.

Der Beklagte wendete ein, die Klägerin habe ohne ersichtlichen Grund das aufrechte Beschäftigungsverhältnis bei der Fluggesellschaft aufgegeben. Sie habe dem Beklagten die Gründe dafür nicht bekanntgegeben, sodaß die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen Treu und Glauben verstoße. Der Beklagte sei an sich leistungsbereit, wolle aber in die Lage versetzt werden, die Ansprüche der Klägerin auf ihre Berechtigung zu prüfen. Auch sei die Klägerin verhalten, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei nicht höher als der vom Beklagten ohnedies geleistete Betrag von S 9.000 monatlich, weil die Klägerin damit gleich wie während aufrechter Ehe gestellt sei. Nach der von den Ehegatten befolgten Übung habe der Beklagte zum Unterhalt der Klägerin mit monatlichen Leistungen von ca S 8.000 beigetragen, während die Klägerin die Kosten der Verpflegung und der üblichen Haushaltsanschaffungen getragen habe. Unter Berücksichtigung der während der gesamten Ehe gestalteten Lebensverhältnisse bestehe somit keine weitergehende Unterhaltspflicht. Auch sei der Beklagte seiner arbeitslosen Tochter aus erster Ehe sowie seiner nur über ein geringfügiges Pensionseinkommen verfügenden Mutter unterhaltspflichtig.

Das Gericht erster Instanz erkannte im Punkt I. seines Urteils den Beklagten schuldig, der Klägerin an monatlichem Unterhalt für die Zeit vom 1. 7. 1995 bis 31. 12. 1995 S 1.479,10 (Punkt 1.), vom 1. 1. 1996 bis 31. 3. 1996 S 9.299,90 (Punkt 2.), vom 1. 4. 1996 bis 31. 12. 1996 S 8.650,70 (Punkt 3.) und ab 1. 5. 1997 S 29.283, abzüglich von Mai 1997 bis August 1997 geleisteter Unterhaltszahlungen von S 9.000 monatlich (Punkt 4.) zu zahlen, wobei von den unter Punkt 1. bis 3. festgesetzten Beträgen die bereits entrichteten Unterhaltszahlungen von jeweils monatlich S 9.000 abzuziehen seien (Punkt 5.). Mit Punkt II. wies es das weitere Klagebegehren auf monatliche Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. 7. 1995 bis 31. 12. 1995 von S 38.520,90, vom 1. 1. 1996 bis 31. 3. 1996 von S 30.700,10, vom 1. 4. 1996 bis 31. 12. 1996 von S 31.349,30, vom 1. 1. 1997 bis 30. 4. 1997 von S 40.000 und ab 1. 5. 1997 von S 10.717 ab. Mit Punkt III. erkannte es eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung in der Höhe von S 34.785 als nicht zu Recht bestehend. Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, die es rechtlich dahin würdigte, daß die Klägerin durch ihr Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei der Fluggesellschaft von einer zumindest stillschweigend getroffenen Vereinbarung im Sinne einer Doppelverdienerehe nicht grundlos abgegangen sei. Die Klägerin hätte im Falle des Verbleibens im Unternehmen ihre Tätigkeit in dem Bewußtsein verrichten müssen, daß diese nicht erforderlich sei, und hätte sich Vorwürfen ausgesetzt gesehen, die Existenz des gesamten Unternehmens und somit die Arbeitsplätze aller zu gefährden. Das Beharren auf einer Weiterbeschäftigung im Unternehmen erscheine daher insbesondere im Hinblick auf das hohe Einkommen des Ehemanns unzumutbar. Allerdings seien die Abfertigung und die weiteren finanziellen Vorteile des Austritts der Klägerin in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, weil die Überbrückungsfunktion dieser Zahlungen für drei Jahre bis zum Erreichen des Pensionsalters evident sei. Der Klägerin seien unter Einbeziehung von Notstandshilfe bzw Sonderunterstützung in der Zeit vom 1. 7. 1995 bis 30. 4. 1997 monatlich zwischen S 65.651 und S 66.733 netto zur Verfügung gestanden.Das Gericht erster Instanz erkannte im Punkt römisch eins. seines Urteils den Beklagten schuldig, der Klägerin an monatlichem Unterhalt für die Zeit vom 1. 7. 1995 bis 31. 12. 1995 S 1.479,10 (Punkt 1.), vom 1. 1. 1996 bis 31. 3. 1996 S 9.299,90 (Punkt 2.), vom 1. 4. 1996 bis 31. 12. 1996 S 8.650,70 (Punkt 3.) und ab 1. 5. 1997 S 29.283, abzüglich von Mai 1997 bis August 1997 geleisteter Unterhaltszahlungen von S 9.000 monatlich (Punkt 4.) zu zahlen, wobei von den unter Punkt 1. bis 3. festgesetzten Beträgen die bereits entrichteten Unterhaltszahlungen von jeweils monatlich S 9.000 abzuziehen seien (Punkt 5.). Mit Punkt römisch II. wies es das weitere Klagebegehren auf monatliche Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. 7. 1995 bis 31. 12. 1995 von S 38.520,90, vom 1. 1. 1996 bis 31. 3. 1996 von S 30.700,10, vom 1. 4. 1996 bis 31. 12. 1996 von S 31.349,30, vom 1. 1. 1997 bis 30. 4. 1997 von S 40.000 und ab 1. 5. 1997 von S 10.717 ab. Mit Punkt römisch III. erkannte es eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung in der Höhe von S 34.785 als nicht zu Recht bestehend. Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, die es rechtlich dahin würdigte, daß die Klägerin durch ihr Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei der Fluggesellschaft von einer zumindest stillschweigend getroffenen Vereinbarung im Sinne einer Doppelverdienerehe nicht grundlos abgegangen sei. Die Klägerin hätte im Falle des Verbleibens im Unternehmen ihre Tätigkeit in dem Bewußtsein verrichten müssen, daß diese nicht erforderlich sei, und hätte sich Vorwürfen ausgesetzt gesehen, die Existenz des gesamten Unternehmens und somit die Arbeitsplätze aller zu gefährden. Das Beharren auf einer Weiterbeschäftigung im Unternehmen erscheine daher insbesondere im Hinblick auf das hohe Einkommen des Ehemanns unzumutbar. Allerdings seien die Abfertigung und die weiteren finanziellen Vorteile des Austritts der Klägerin in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, weil die Überbrückungsfunktion dieser Zahlungen für drei Jahre bis zum Erreichen des Pensionsalters evident sei. Der Klägerin seien unter Einbeziehung von Notstandshilfe bzw Sonderunterstützung in der Zeit vom 1. 7. 1995 bis 30. 4. 1997 monatlich zwischen S 65.651 und S 66.733 netto zur Verfügung gestanden.

Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Tochter sei zur Zeit der Klagseinbringung bis Ende Dezember 1995 gegeben gewesen. Die Sorgepflicht habe mit Jänner 1997 wieder aufgelebt, weil die Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter durch die dann eingetretene, nicht verschuldete Arbeitslosigkeit wieder verlorengegangen sei. Für die Zeit vor und nach der Berufstätigkeit der Tochter reduziere sich daher der der Unterhaltsbemessung zugrundezulegende Prozentsatz um 4 %, sodaß der Klägerin 36 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich ihres Eigeneinkommens zustünden. Gegenüber der Mutter des Beklagten könne bei deren festgestellten Gesamteinkommen keine rechtliche Unterhaltspflicht des Beklagten angenommen werden. Die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil die Aufrechnung gegen eine Unterhaltszahlung nur mit Zustimmung des Unterhaltsberechtigten zulässig sei. Das Einkommen des Beklagten errechne sich unter Einschluß seiner Nebeneinkünfte für das Jahr 1995 mit S 120.821,25, für 1996 mit S 121.726,26 und für 1997 mit S 116.581,97 jeweils monatlich netto. Ausgehend von diesem Einkommen ergebe sich die im Punkt I. bemessene Unterhaltspflicht, wobei ab 1. 5. 1997 36 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigeneinkommens der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsanspruch von S 29.283 errechnen ließen.Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Tochter sei zur Zeit der Klagseinbringung bis Ende Dezember 1995 gegeben gewesen. Die Sorgepflicht habe mit Jänner 1997 wieder aufgelebt, weil die Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter durch die dann eingetretene, nicht verschuldete Arbeitslosigkeit wieder verlorengegangen sei. Für die Zeit vor und nach der Berufstätigkeit der Tochter reduziere sich daher der der Unterhaltsbemessung zugrundezulegende Prozentsatz um 4 %, sodaß der Klägerin 36 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich ihres Eigeneinkommens zustünden. Gegenüber der Mutter des Beklagten könne bei deren festgestellten Gesamteinkommen keine rechtliche Unterhaltspflicht des Beklagten angenommen werden. Die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil die Aufrechnung gegen eine Unterhaltszahlung nur mit Zustimmung des Unterhaltsberechtigten zulässig sei. Das Einkommen des Beklagten errechne sich unter Einschluß seiner Nebeneinkünfte für das Jahr 1995 mit S 120.821,25, für 1996 mit S 121.726,26 und für 1997 mit S 116.581,97 jeweils monatlich netto. Ausgehend von diesem Einkommen ergebe sich die im Punkt römisch eins. bemessene Unterhaltspflicht, wobei ab 1. 5. 1997 36 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigeneinkommens der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsanspruch von S 29.283 errechnen ließen.

Das Gericht zweiter Instanz gab den dagegen erhobenen Berufungen beider Parteien teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Unterhaltsbegehren für die Zeit vom 1. 7. 1995 bis 30. 4. 1997 zur Gänze abwies und den Beklagten ab 1. 5. 1997 zu einer weiteren monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.417, somit insgesamt S 34.700, verpflichtete. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und würdigte diese rechtlich dahin, daß das Erstgericht zu Unrecht die Sorgepflicht des Beklagten für die arbeitslose Tochter berücksichtigt habe. Das dieser ausbezahlte Arbeitslosengeld von S 4.400 monatlich substituiere das Arbeitseinkommen, sodaß die Unterhaltspflicht der Eltern nicht wieder auflebe. Ebensowenig bestehe eine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter. Der Beklagte habe bei seiner Parteienvernehmung angegeben, er unterstütze seine Mutter mit monatlichen Zahlungen von S 1.500 und bestreite fallweise Sonderaufwendungen für sie. In Anbetracht der Höhe des Einkommens des Beklagten könnten diese Zuwendungen unberücksichtigt bleiben. Der Einwand des Beklagten, der von ihm freiwillig geleistete Unterhalt von monatlich S 9.000 entspreche der finanziellen Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft während aufrechter Ehe, sei nicht stichhaltig, weil der Ehegattenunterhalt grundsätzlich als Naturalleistung zu erbringen sei, während nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Unterhalt in Geld geschuldet werde. Daß das Erstgericht keine Feststellungen über die Leistungen des Beklagten während aufrechter Ehe getroffen habe, sei daher nicht zu beanstanden. Auch die Anwendung der von der Judikatur herausgearbeiteten Prozentsätze sei gerechtfertigt. Auszugehen sei vom derzeitigen Einkommen des Beklagten. Auf allfällige zukünftige Umstände könne, da nicht sicher sei, ob sie eintreten werden, nicht Bedacht genommen werden. Es stehe dem Beklagten bei Änderung der Verhältnisse zu seinen Ungunsten frei, eine Klage auf Unterhaltsherabsetzung zu erheben. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin errechne sich daher mit 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Einkommens der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Beklagten, die sich ausschließlich gegen den Zuspruch eines S 20.000 übersteigenden Unterhaltsbetrags ab 1. 5. 1997 wendet, ist teilweise berechtigt.

Das Berufungsgericht gelangte deshalb zu einer Abänderung des Ersturteils, weil es annahm, das Erstgericht habe bei der Unterhaltsbemessung zu Unrecht das Bestehen einer Sorgepflicht des Beklagten für dessen volljährige Tochter berücksichtigt. Dagegen wendet der Revisionswerber zu Recht ein, die von seiner Tochter bezogene monatliche Arbeitslosenunterstützung von S 4.400 reiche für die Selbsterhaltungsfähigkeit eines erwachsenen Kindes nicht aus. Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Gemäß Abs 3 der Gesetzesstelle mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, daß ein volljähriges Kind nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit diese nicht auch wieder verlieren könnte. Es ist daher auch in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß die Unterhaltspflicht der Eltern unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen wieder aufleben kann, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen (Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 12a; Schwimann in Schwimann ABGB2 § 140 Rz 101; SZ 51/90; SZ 60/250; ÖA 1994, 18; SZ 70/36 ua). Dem Sachverhalt bei Schluß der Verhandlung erster Instanz zufolge, der durch das beiderseitige Parteivorbringen gedeckt ist, von den Vorinstanzen festgestellt wurde und auch in Unterhaltsstreitigkeiten allein für den Streitausgang maßgeblich ist (vgl dazu 3 Ob 270/97w), ist davon auszugehen, daß die Tochter des Beklagten unverschuldet und nicht bloß kurzfristig (Beginn der Arbeitslosigkeit am 15. 1. 1997, Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz am 6. 8. 1997) arbeitslos geworden ist und Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von monatlich S 4.400 bezieht. Wie der erkennende Senat als verstärkter Senat in seiner Entscheidung SZ 65/114 dargelegt hat, lassen sich für die Ermittlung jenes Einkommens, mit dem der Minderjährige alle seine Bedürfnisse bestreiten kann, keine allgemein gültigen Regeln aufstellen. Für einfache Lebensverhältnisse könne aber der ASVG-Richtsatz als Richtschnur gelten (auch ÖA 1995, 118; ÖA 1996, 18; SZ 70/8). Lebt die Unterhaltspflicht der Eltern nach erreichter Volljährigkeit wieder auf, so sind neben den für die Zumutbarkeit der Unterhaltsleistung maßgeblichen Lebensverhältnissen der Eltern auch jene des vom Elternhaus bereits losgelöst lebenden Kindes zu berücksichtigen. Damit ist die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nun an den bisherigen Lebensverhältnissen des Kindes zu messen (vgl SZ 70/8), wie dies § 140 Abs 3 ABGB auch ausdrücklich anordnet. Der Beklagte hat im Verfahren weder behauptet, daß seine Tochter bis dahin nicht in zumindest durchschnittlichen Lebensverhältnissen gelebt habe, noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Es bestehen somit keine Bedenken dagegen, für die Beurteilung deren Selbsterhaltungsfähigkeit den Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinn des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 1997 betrug der 14mal jährlich auszuzahlende (Neumayr in Schwimann aaO § 7 UVG Rz 11) ASVG-Richtsatz gemäß § 2 Z 41 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl 1996/732, S 7.887. Umgerechnet auf 12 Monate ergibt das einen monatlichen Betrag von S 9.201,50 (siehe auch 8 Ob 347/97f; 1 Ob 109/98f). Daraus folgt, daß der Beklagte für seine Tochter nur zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von rund S 4.800 verhalten werden könnte, während der restliche Unterhaltsbedarf durch Arbeitslosengeld gedeckt ist. Da den Beklagten für seine Tochter somit die Unterhaltspflicht nicht zur Gänze trifft, kann die nach ständiger Rechtsprechung mit rund 4 % (EFSlg 46.300, ÖA 1992, 160 ua) als Höchstgrenze anzunehmende Minderung der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin nicht zur Gänze, sondern lediglich im Bereich zwischen 2 und 3 % ausgeschöpft werden.Das Berufungsgericht gelangte deshalb zu einer Abänderung des Ersturteils, weil es annahm, das Erstgericht habe bei der Unterhaltsbemessung zu Unrecht das Bestehen einer Sorgepflicht des Beklagten für dessen volljährige Tochter berücksichtigt. Dagegen wendet der Revisionswerber zu Recht ein, die von seiner Tochter bezogene monatliche Arbeitslosenunterstützung von S 4.400 reiche für die Selbsterhaltungsfähigkeit eines erwachsenen Kindes nicht aus. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Gemäß Absatz 3, der Gesetzesstelle mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, daß ein volljähriges Kind nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit diese nicht auch wieder verlieren könnte. Es ist daher auch in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß die Unterhaltspflicht der Eltern unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen wieder aufleben kann, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen (Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 12a; Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 140, Rz 101; SZ 51/90; SZ 60/250; ÖA 1994, 18; SZ 70/36 ua). Dem Sachverhalt bei Schluß der Verhandlung erster Instanz zufolge, der durch das beiderseitige Parteivorbringen gedeckt ist, von den Vorinstanzen festgestellt wurde und auch in Unterhaltsstreitigkeiten allein für den Streitausgang maßgeblich ist vergleiche dazu 3 Ob 270/97w), ist davon auszugehen, daß die Tochter des Beklagten unverschuldet und nicht bloß kurzfristig (Beginn der Arbeitslosigkeit am 15. 1. 1997, Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz am 6. 8. 1997) arbeitslos geworden ist und Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von monatlich S 4.400 bezieht. Wie der erkennende Senat als verstärkter Senat in seiner Entscheidung SZ 65/114 dargelegt hat, lassen sich für die Ermittlung jenes Einkommens, mit dem der Minderjährige alle seine Bedürfnisse bestreiten kann, keine allgemein gültigen Regeln aufstellen. Für einfache Lebensverhältnisse könne aber der ASVG-Richtsatz als Richtschnur gelten (auch ÖA 1995, 118; ÖA 1996, 18; SZ 70/8). Lebt die Unterhaltspflicht der Eltern nach erreichter Volljährigkeit wieder auf, so sind neben den für die Zumutbarkeit der Unterhaltsleistung maßgeblichen Lebensverhältnissen der Eltern auch jene des vom Elternhaus bereits losgelöst lebenden Kindes zu berücksichtigen. Damit ist die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nun an den bisherigen Lebensverhältnissen des Kindes zu messen vergleiche SZ 70/8), wie dies Paragraph 140, Absatz 3, ABGB auch ausdrücklich anordnet. Der Beklagte hat im Verfahren weder behauptet, daß seine Tochter bis dahin nicht in zumindest durchschnittlichen Lebensverhältnissen gelebt habe, noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Es bestehen somit keine Bedenken dagegen, für die Beurteilung deren Selbsterhaltungsfähigkeit den Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinn des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, und Litera b, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 1997 betrug der 14mal jährlich auszuzahlende (Neumayr in Schwimann aaO Paragraph 7, UVG Rz 11) ASVG-Richtsatz gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl 1996/732, S 7.887. Umgerechnet auf 12 Monate ergibt das einen monatlichen Betrag von S 9.201,50 (siehe auch 8 Ob 347/97f; 1 Ob 109/98f). Daraus folgt, daß der Beklagte für seine Tochter nur zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von rund S 4.800 verhalten werden könnte, während der restliche Unterhaltsbedarf durch Arbeitslosengeld gedeckt ist. Da den Beklagten für seine Tochter somit die Unterhaltspflicht nicht zur Gänze trifft, kann die nach ständiger Rechtsprechung mit rund 4 % (EFSlg 46.300, ÖA 1992, 160 ua) als Höchstgrenze anzunehmende Minderung der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin nicht zur Gänze, sondern lediglich im Bereich zwischen 2 und 3 % ausgeschöpft werden.

Der Beklagte beruft sich ferner darauf, er sei für seine Mutter, die ein monatliches Einkommen von rund S 7.710 beziehe, sorgepflichtig. Obwohl dieses Einkommen dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Jahres 1995 entspricht und somit ohneweiteres davon ausgegangen werden kann, daß das Einkommen im Jahre 1997 S 7.887 14mal jährlich betragen hat, wird dadurch - wie der erkennende Senat erst jüngst in seiner Entscheidung SZ 70/146 ausgesprochen hat - die Unterhaltsberechtigung noch nicht ausgeschlossen. Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinn des § 143 ABGB liegt nämlich nur dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Daß dem Vorfahren der „angemessene“ und nicht nur der notwendige Unterhalt geschuldet wird, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Gesetzes. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich sowohl nach den Lebensverhältnissen des Kindes wie auch jenen des Vorfahren (EFSlg 66.353; SZ 70/146 jeweils mwN). Ausgehend von diesen Überlegungen kann in Anbetracht der Höhe des Einkommens des Beklagten das Bestehen einer Unterhaltspflicht für seine Mutter nicht verneint werden. Mangels entsprechenden konkreten Vorbringens, insbesondere zu den Bedürfnissen der Mutter, kann aber nur von einer im täglichen Leben häufig zu beobachtenden fallweisen Aushilfe, etwa bei größeren Anschaffungen udgl ausgegangen werden, sodaß bei Bemessung der gegenüber der Klägerin bestehenden Unterhaltspflicht bloß ein Abzug in der Höhe zwischen 1 und 2 % gerechtfertigt erscheint. Damit wird aber der vom Erstgericht seinen Berechnungen zugrundegelegte Abzug von 4 % den bestehenden Sorgepflichten des Beklagten im Ergebnis durchaus gerecht.Der Beklagte beruft sich ferner darauf, er sei für seine Mutter, die ein monatliches Einkommen von rund S 7.710 beziehe, sorgepflichtig. Obwohl dieses Einkommen dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Jahres 1995 entspricht und somit ohneweiteres davon ausgegangen werden kann, daß das Einkommen im Jahre 1997 S 7.887 14mal jährlich betragen hat, wird dadurch - wie der erkennende Senat erst jüngst in seiner Entscheidung SZ 70/146 ausgesprochen hat - die Unterhaltsberechtigung noch nicht ausgeschlossen. Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 143, ABGB liegt nämlich nur dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Daß dem Vorfahren der „angemessene“ und nicht nur der notwendige Unterhalt geschuldet wird, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Gesetzes. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich sowohl nach den Lebensverhältnissen des Kindes wie auch jenen des Vorfahren (EFSlg 66.353; SZ 70/146 jeweils mwN). Ausgehend von diesen Überlegungen kann in Anbetracht der Höhe des Einkommens des Beklagten das Bestehen einer Unterhaltspflicht für seine Mutter nicht verneint werden. Mangels entsprechenden konkreten Vorbringens, insbesondere zu den Bedürfnissen der Mutter, kann aber nur von einer im täglichen Leben häufig zu beobachtenden fallweisen Aushilfe, etwa bei größeren Anschaffungen udgl ausgegangen werden, sodaß bei Bemessung der gegenüber der Klägerin bestehenden Unterhaltspflicht bloß ein Abzug in der Höhe zwischen 1 und 2 % gerechtfertigt erscheint. Damit wird aber der vom Erstgericht seinen Berechnungen zugrundegelegte Abzug von 4 % den bestehenden Sorgepflichten des Beklagten im Ergebnis durchaus gerecht.

Soweit der Revisionswerber ausführt, das Erstgericht habe zu Unrecht die einvernehmliche Gestaltung der Lebensverhältnisse während aufrechter Ehe nicht beachtet und es unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen, ist ihm zu erwidern: Gemäß § 69 Abs 2 EheG gilt, wenn die Ehe nach § 55 EheG geschieden wurde und das Urteil den Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthält, für den Unterhaltsanspruch des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung § 94 ABGB. Die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten soll somit durch die Scheidung nicht geändert werden. Es gelten die im § 94 ABGB normierten Rechtsregeln weiter, ohne daß es allerdings zu einer Versteinerung des im Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich geleisteten Unterhalts kommt (Pichler aaO § 69 EheG Rz 3; EvBl 1982/127; 8 Ob 543/83). Es kann vielmehr ein zum Zeitpunkt der Ehescheidung bestandener Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten später zufolge Änderung der nach § 94 ABGB maßgeblichen Umstände wegfallen; umgekehrt kann aber dem beklagten Ehegatten auch erst nach der Scheidung zufolge Eintritts der gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch erwachsen (916 BlgNR 14. GP, 10; EFSlg 36.436; EvBl 1982/127). Zwar ist die Tatsache der Scheidung als solche keine in diesem Sinn zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse, weil sie nach § 69 Abs 2 EheG am Unterhaltsanspruch nichts ändert (EvBl 1982/127), doch stellt die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine relevante Sachverhaltsänderung dar (Pichler aaO). Auch bei einer „Doppelverdienerehe“ können Vereinbarungen über die Tragung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten insofern nicht als ein selbst über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wirksamer teilweiser Unterhaltsverzicht (zur Zulässigkeit vgl SZ 50/128; EvBl 1982/127) gewertet werden, als dieser Übereinkunft die bis zum Beweis des Gegenteils zu unterstellende Bedingung des gemeinsamen Wirtschaftens zugrundeliegt. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht weitere Feststellungen über die finanzielle Gebarung während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft nicht getroffen, weil nach dem Inhalt der Akten nicht angenommen werden kann, die Klägerin habe angesichts der vom Beklagten behaupteten faktischen Handhabung der finanziellen Abwicklung während der aufrechten Ehe auf Teile des ihr gemäß § 94 ABGB zustehenden Geldunterhalts verzichten wollen.Soweit der Revisionswerber ausführt, das Erstgericht habe zu Unrecht die einvernehmliche Gestaltung der Lebensverhältnisse während aufrechter Ehe nicht beachtet und es unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen, ist ihm zu erwidern: Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG gilt, wenn die Ehe nach Paragraph 55, EheG geschieden wurde und das Urteil den Schuldausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG enthält, für den Unterhaltsanspruch des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung Paragraph 94, ABGB. Die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten soll somit durch die Scheidung nicht geändert werden. Es gelten die im Paragraph 94, ABGB normierten Rechtsregeln weiter, ohne daß es allerdings zu einer Versteinerung des im Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich geleisteten Unterhalts kommt (Pichler aaO Paragraph 69, EheG Rz 3; EvBl 1982/127; 8 Ob 543/83). Es kann vielmehr ein zum Zeitpunkt der Ehescheidung bestandener Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten später zufolge Änderung der nach Paragraph 94, ABGB maßgeblichen Umstände wegfallen; umgekehrt kann aber dem beklagten Ehegatten auch erst nach der Scheidung zufolge Eintritts der gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch erwachsen (916 BlgNR 14. GP, 10; EFSlg 36.436; EvBl 1982/127). Zwar ist die Tatsache der Scheidung als solche keine in diesem Sinn zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse, weil sie nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG am Unterhaltsanspruch nichts ändert (EvBl 1982/127), doch stellt die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine relevante Sachverhaltsänderung dar (Pichler aaO). Auch bei einer „Doppelverdienerehe“ können Vereinbarungen über die Tragung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten insofern nicht als ein selbst über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wirksamer teilweiser Unterhaltsverzicht (zur Zulässigkeit vergleiche SZ 50/128; EvBl 1982/127) gewertet werden, als dieser Übereinkunft die bis zum Beweis des Gegenteils zu unterstellende Bedingung des gemeinsamen Wirtschaftens zugrundeliegt. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht weitere Feststellungen über die finanzielle Gebarung während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft nicht getroffen, weil nach dem Inhalt der Akten nicht angenommen werden kann, die Klägerin habe angesichts der vom Beklagten behaupteten faktischen Handhabung der finanziellen Abwicklung während der aufrechten Ehe auf Teile des ihr gemäß Paragraph 94, ABGB zustehenden Geldunterhalts verzichten wollen.

Auch die Tatsache, daß der Kläger offenbar nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu einer Unterhaltsleistung von S 7.000 monatlich ab 1. 1. 1992 verpflichtet wurde, kann für sich allein das nunmehr höhere Unterhaltsbegehren nicht ausschließen. Abgesehen davon, daß im Verfahren nicht hervorgekommen ist, der Kläger habe im Jahre 1992 ein annähernd gleich hohes Einkommen wie heute bezogen, hat die Klägerin zwischenzeitig berechtigterweise ihr Arbeitsverhältnis gelöst (vgl die im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung der erkennenden Senats 1 Ob 2266/96h). Damit ist aber eine wesentliche Änderung der Lebensumstände der Klägerin eingetreten, hat sich doch ihr zuletzt bei der Fluglinie bezogenes Bruttoeinkommen im Vergleich zu der ab 1. 5. 1997 ausbezahlten Frühpension nahezu halbiert. Auch ist zu beachten, daß der Beklagte neben dem durch Versäumungsurteil zugesprochenen Unterhalt weiterhin die Miete der von der Klägerin benützten Wohnung in Höhe von rund 7.000 S monatlich bezahlte, sodaß der vom Erstgericht festgesetzte Unterhalt auch mit Rücksicht auf die zwischenzeitig verstrichene Zeit in Relation zu den Verhältnissen nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts steht.Auch die Tatsache, daß der Kläger offenbar nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu einer Unterhaltsleistung von S 7.000 monatlich ab 1. 1. 1992 verpflichtet wurde, kann für sich allein das nunmehr höhere Unterhaltsbegehren nicht ausschließen. Abgesehen davon, daß im Verfahren nicht hervorgekommen ist, der Kläger habe im Jahre 1992 ein annähernd gleich hohes Einkommen wie heute bezogen, hat die Klägerin zwischenzeitig berechtigterweise ihr Arbeitsverhältnis gelöst vergleiche die im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung der erkennenden Senats 1 Ob 2266/96h). Damit ist aber eine wesentliche Änderung der Lebensumstände der Klägerin eingetreten, hat sich doch ihr zuletzt bei der Fluglinie bezogenes Bruttoeinkommen im Vergleich zu der ab 1. 5. 1997 ausbezahlten Frühpension nahezu halbiert. Auch ist zu beachten, daß der Beklagte neben dem durch Versäumungsurteil zugesprochenen Unterhalt weiterhin die Miete der von der Klägerin benützten Wohnung in Höhe von rund 7.000 S monatlich bezahlte, sodaß der vom Erstgericht festgesetzte Unterhalt auch mit Rücksicht auf die zwischenzeitig verstrichene Zeit in Relation zu den Verhältnissen nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts steht.

Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, daß der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann (1 Ob 35/98y mwH). Während dem einkommenslosen Ehegatten 33 % des Einkommens des anderen Ehegatten an Unterhalt zugesprochen werden, wird dann, wenn beide Ehegatten über ein Einkommen verfügen, der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens angenommen (SZ 64/135; ÖA 1992, 159; ÖA 1993, 145; EFSlg 70.619 ua). Die Berechnung gilt grundsätzlich auch bei erheblich überdurchschnittlichem Einkommen des besser verdienenden Eheteils (ÖA 1992, 159). Diese Rechtsprechung erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der „Überalimentierung“ nicht bedenklich. Der Gedanke, es sei eine „Luxusgrenze“ einzuziehen, wurde ausschließlich für den Kindesunterhalt entwickelt und sollte dem dort bestehenden Problem, daß eine Überalimentierung pädagogisch nachteilige Auswirkungen haben könnte, begegnen. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung lassen sich für die Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anwenden, weil bei diesem erzieherische Überlegungen nicht in Betracht kommen können. Vielmehr ist ausschließlich von der Bestimmung des § 94 ABGB auszugehen, nach welcher der normative Rahmen für die gesetzliche Unterhaltsbeziehung der Ehegatten ihre „Lebensverhältnisse“ sind, die durch den Lebenszuschnitt (Lebensstandard) oder Stil der Lebensführung bestimmt werden (Schwimann aaO § 94 Rz 12; SZ 52/6; 8 Ob 595/93). Dem Einwand des Beklagten, er verdanke sein überdurchschnittliches Einkommen nur einem überdurchschnittlich hohen Arbeitseinsatz, die Umstände und Mühen, die zu einem höheren Verdienst führten, dürften nicht unbeachtet gelassen werden und seine jeweiligen Dienstverträge seien mit fünf Jahren befristet, ist zu entgegnen, daß die Rechtsprechung gerade diese Umstände durch die Zugrundelegung einer bloß 40 %igen Quote bei der Bemessung berücksichtigt. Ausgangspunkt der Überlegungen muß dabei § 89 ABGB sein, nach dem die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander grundsätzlich gleich sind. Allein danach würde eine Teilung des Familieneinkommens im Verhältnis 1 : 1 dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, wie dies auch von einem Teil des Schrifttums gefordert wird (Schwind, Eherecht2, 69; Kerschner/P. Bydlinski, Fälle und Lösungen zum bürgerlichen Recht2 220 FN 28, Lackner, RZ 1992, 62; Kerschner, Gesellschaftspolitische Tendenzen in der Zivilrechtsjudikatur, RZ 1995, 271). Alle diese Autoren räumen allerdings den grundsätzlichen Anspruch auf Abzug berufsbedingter oder existenznotwendiger Ausgaben ein, was Schwimann (in Schwimann aaO § 94 Rz 12; derselbe, Unterhaltsrecht2, 120) dahin zusammenfaßt, daß die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Unterhaltsquoten von 33 % bzw 40 % im statistischen Durchschnitt eine Basisbeteiligung von 50 % unterstellten, wobei dem Einkommensbezieher ein „Rekreationsbonus“ und dessen arbeitsbedingte Aufwendungen zugestanden würden und der Umstand berücksichtigt werde, daß weitere Unterhaltspflichten nicht in absoluter Höhe, sondern nur durch geringere Prozentabzüge abgerechnet würden. Bei dieser Sicht der Dinge ist das Vorbringen in der Revision nicht geeignet, eine 40 % noch unterschreitende Unterhaltsquote zu rechtfertigen, ohne daß dadurch das im Gesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot verletzt würde.Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, daß der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann (1 Ob 35/98y mwH). Während dem einkommenslosen Ehegatten 33 % des Einkommens des anderen Ehegatten an Unterhalt zugesprochen werden, wird dann, wenn beide Ehegatten über ein Einkommen verfügen, der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens angenommen (SZ 64/135; ÖA 1992, 159; ÖA 1993, 145; EFSlg 70.619 ua). Die Berechnung gilt grundsätzlich auch bei erheblich überdurchschnittlichem Einkommen des besser verdienenden Eheteils (ÖA 1992, 159). Diese Rechtsprechung erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der „Überalimentierung“ nicht bedenklich. Der Gedanke, es sei eine „Luxusgrenze“ einzuziehen, wurde ausschließlich für den Kindesunterhalt entwickelt und sollte dem dort bestehenden Problem, daß eine Überalimentierung pädagogisch nachteilige Auswirkungen haben könnte, begegnen. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung lassen sich für die Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anwenden, weil bei diesem erzieherische Überlegungen nicht in Betracht kommen können. Vielmehr ist ausschließlich von der Bestimmung des Paragraph 94, ABGB auszugehen, nach welcher der normative Rahmen für die gesetzliche Unterhaltsbeziehung der Ehegatten ihre „Lebensverhältnisse“ sind, die durch den Lebenszuschnitt (Lebensstandard) oder Stil der Lebensführung bestimmt werden (Schwimann aaO Paragraph 94, Rz 12; SZ 52/6; 8 Ob 595/93). Dem Einwand des Beklagten, er verdanke sein überdurchschnittliches Einkommen nur einem überdurchschnittlich hohen Arbeitseinsatz, die Umstände und Mühen, die zu einem höheren Verdienst führten, dürften nicht unbeachtet gelassen werden und seine jeweiligen Dienstverträge seien mit fünf Jahren befristet, ist zu entgegnen, daß die Rechtsprechung gerade diese Umstände durch die Zugrundelegung einer bloß 40 %igen Quote bei der Bemessung berücksichtigt. Ausgangspunkt der Überlegungen muß dabei Paragraph 89, ABGB sein, nach dem die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander grundsätzlich gleich sind. Allein danach würde eine Teilung des Familieneinkommens im Verhältnis 1 : 1 dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, wie dies auch von einem Teil des Schrifttums gefordert wird (Schwind, Eherecht2, 69; Kerschner/P. Bydlinski, Fälle und Lösungen zum bürgerlichen Recht2 220 FN 28, Lackner, RZ 1992, 62; Kerschner, Gesellschaftspolitische Tendenzen in der Zivilrechtsjudikatur, RZ 1995, 271). Alle diese Autoren räumen allerdings den grundsätzlichen Anspruch auf Abzug berufsbedingter oder existenznotwendiger Ausgaben ein, was Schwimann (in Schwimann aaO Paragraph 94, Rz 12; derselbe, Unterhaltsrecht2, 120) dahin zusammenfaßt, daß die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Unterhaltsquoten von 33 % bzw 40 % im statistischen Durchschnitt eine Basisbeteiligung von 50 % unterstellten, wobei dem Einkommensbezieher ein „Rekreationsbonus“ und dessen arbeitsbedingte Aufwendungen zugestanden würden und der Umstand berücksichtigt werde, daß weitere Unterhaltspflichten nicht in absoluter Höhe, sondern nur durch geringere Prozentabzüge abgerechnet würden. Bei dieser Sicht der Dinge ist das Vorbringen in der Revision nicht geeignet, eine 40 % noch unterschreitende Unterhaltsquote zu rechtfertigen, ohne daß dadurch das im Gesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot verletzt würde.

Der Revision ist daher teilweise im Sinne einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Unterhaltsfestsetzung Folge zu geben, wobei allerdings die für die Monate Mai bis August 1997 vom Beklagten geleisteten Unterhaltszahlungen von dem auf diese Monate entfallenden Unterhaltsbetrag in Abzug zu bringen sind.

Beide Parteien haben in ihren gegen das Ersturteil gerichteten Berufungen auch den Kostenausspruch bemängelt, worauf der Oberste Gerichtshof infolge der Abänderung des Berufungsurteils nunmehr einzugehen hat. Der Beklagte verweist zutreffend darauf, daß das Unterhaltsbegehren den Zeitraum ab 1. 7. 1995 umfaßt, aber erst ab 1. 5. 1997 als berechtigt erkannt wurde. Hiezu kommt, wie in der Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 2266/96h (im Provisorialverfahren) ausführlich dargestellt, daß die Klägerin in ihrer Klage verschwiegen hat, bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine ansehnliche Abfertigung erhalten zu haben, die ihr jedenfalls bis zur Erreichung des Pensionsalters als - eine Alimentationspflicht des Beklagten insoweit ausschließendes - Einkommen anzurechnen ist. Es ist daher für jeden einzelnen, in den genannten Zeitraum fallenden Verfahrensschritt zu prüfen, ob dieser unter dem Gesichtspunkt des tatsächlich erfolgten Zuspruchs als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinn des § 41 ZPO erforderlich war. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin durch das verfrühte Begehren den Beklagten zu Verfahrensschritten nötigte, die Mehrkosten verursachten und daher gemäß § 48 ZPO auch von Amts wegen unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits dem Beklagten zuzusprechen sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Klage jedenfalls zu honorieren, weil sie unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Hingegen wurden die Verhandlungstagsatzung vom 28. 9. 1995 (ON 3) und der Schriftsatz vom 30. 10. 1995 (ON 5) überwiegend deshalb erforderlich, weil die Klägerin behauptete, sie verfüge über kein nennenswertes Einkommen. Gleiches gilt auch für den Schriftsatz der Klägerin vom 30. 11. 1995 (ON 7). Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, wurden die folgenden Verfahrensschritte bis zur Entscheidung des erkennenden Senates ON 30 ausschließlich durch den von der Klägerin eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderlich und erfolgte die Kostenbestimmung dafür bereits rechtskräftig in diesem Verfahren. Soweit der Beklagte rügt, die Verhandlungstagsatzung vom 1. 2. 1996 (ON 16) habe nicht nur dem Provisorialverfahren, sondern insoweit auch dem Hauptverfahren gedient, als die Klägerin eingangs der Tagsatzung ihr Klagebegehren ausdehnte, ist ihm zu erwidern, daß von der Kostenseparation des § 48 ZPO lediglich die vom Gegner verursachten Mehrkosten erfaßt werden (2 Ob 535/95), derartige hier aber ebensowenig zu erkennen sind wie bei der Klage selbst. Ab der Verhandlungstagsatzung vom 19. 2. 1997 (ON 35) kann weder der Ersatzanspruch nach § 41 ZPO verneint noch jener nach § 48 ZPO bejaht werden, weil ab diesem Zeitpunkt sämtliche Verfahrensschritte bereits dazu dienten, das Substrat für den Unterhaltszuspruch zu ermitteln und zudem bei der Frage der Dauer des Zeitraums, innerhalb dessen eine Abfertigung aufzuteilen ist, auch für die ein Verfahren gewissenhaft vorbereitende Partei eine bestimmte Bandbreite besteht.Beide Parteien haben in ihren gegen das Ersturteil gerichteten Berufungen auch den Kostenausspruch bemängelt, worauf der Oberste Gerichtshof infolge der Abänderung des Berufungsurteils nunmehr einzugehen hat. Der Beklagte verweist zutreffend darauf, daß das Unterhaltsbegehren den Zeitraum ab 1. 7. 1995 umfaßt, aber erst ab 1. 5. 1997 als berechtigt erkannt wurde. Hiezu kommt, wie in der Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 2266/96h (im Provisorialverfahren) ausführlich dargestellt, daß die Klägerin in ihrer Klage verschwiegen hat, bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine ansehnliche Abfertigung erhalten zu haben, die ihr jedenfalls bis zur Erreichung des Pensionsalters als - eine Alimentationspflicht des Beklagten insoweit ausschließendes - Einkommen anzurechnen ist. Es ist daher für jeden einzelnen, in den genannten Zeitraum fallenden Verfahrensschritt zu prüfen, ob dieser unter dem Gesichtspunkt des tatsächlich erfolgten Zuspruchs als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinn des Paragraph 41, ZPO erforderlich war. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin durch das verfrühte Begehren den Beklagten zu Verfahrensschritten nötigte, die Mehrkosten verursachten und daher gemäß Paragraph 48, ZPO auch von Amts wegen unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits dem Beklagten zuzusprechen sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Klage jedenfalls zu honorieren, weil sie unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Hingegen wurden die Verhandlungstagsatzung vom 28. 9. 1995 (ON 3) und der Schriftsatz vom 30. 10. 1995 (ON 5) überwiegend deshalb erforderlich, weil die Klägerin behauptete, sie verfüge über kein nennenswertes Einkommen. Gleiches gilt auch für den Schriftsatz der Klägerin vom 30. 11. 1995 (ON 7). Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, wurden die folgenden Verfahrensschritte bis zur Entscheidung des erkennenden Senates ON 30 ausschließlich durch den von der Klägerin eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderlich und erfolgte die Kostenbestimmung dafür bereits rechtskräftig in diesem Verfahren. Soweit der Beklagte rügt, die Verhandlungstagsatzung vom 1. 2. 1996 (ON 16) habe nicht nur dem Provisorialverfahren, sondern insoweit auch dem Hauptverfahren gedient, als die Klägerin eingangs der Tagsatzung ihr Klagebegehren ausdehnte, ist ihm zu erwidern, daß von der Kostenseparation des Paragraph 48, ZPO lediglich die vom Gegner verursachten Mehrkosten erfaßt werden (2 Ob 535/95), derartige hier aber ebensowenig zu erkennen sind wie bei der Klage selbst. Ab der Verhandlungstagsatzung vom 19. 2. 1997 (ON 35) kann weder der Ersatzanspruch nach Paragraph 41, ZPO verneint noch jener nach Paragraph 48, ZPO bejaht werden, weil ab diesem Zeitpunkt sämtliche Verfahrensschritte bereits dazu dienten, das Substrat für den Unterhaltszuspruch zu ermitteln und zudem bei der Frage der Dauer des Zeitraums, innerhalb dessen eine Abfertigung aufzuteilen ist, auch für die ein Verfahren gewissenhaft vorbereitende Partei eine bestimmte Bandbreite besteht.

Im Verfahren erster Instanz sind daher der Klägerin in Anbetracht des dort noch geringeren Streitwerts 66 % der Kosten der Klage und sodann - nach Ausdehnung des Klagebegehrens auf S 40.000 in der Verhandlungstagsatzung vom 1. 2. 1996 (ON 16) - 46 % der Kosten der Verhandlungstagsatzungen vom 19. 2. 1997 (ON 35), vom 17. 4. 1997 (ON 38) und vom 6. 8. 1997 (ON 44) zuzusprechen. Demgegenüber hat der Beklagte Anspruch auf vollständigen Ersatz der Kosten der Verhandlungstagsatzung vom 28. 9. 1995 (ON 3) und des Schriftsatzes vom 30. 10. 1995 (ON 5).

Im Verfahren zweiter Instanz ist nach dem nunmehrigen Verfahrensergebnis keine der beiden Berufungen als erfolgreich anzusehen. Auch die ausdrückliche Abweisung des Klagebegehrens für die Zeit bis 30. 4. 1997 stellt keinen eine Kostenersatzpflicht auslösenden Sieg des Beklagten dar, weil damit in Wahrheit nur der Spruch des Ersturteils verdeutlicht wurde, das in seinem Punkt I. 1. bis 3. zwar einzelne Unterhaltsbeträge festsetzte, aber im Punkt I. 5. davon jeweils die vom Beklagten unstrittig aus dem Titel des Unterhalts entrichteten Zahlungen von monatlich S 9.000 abzog. Zu honorieren sind daher die Berufungsbeantwortungen, für die gemäß § 23 lit e RATG jeweils der dreifache Einheitssatz zuzusprechen ist.Im Verfahren zweiter Instanz ist nach dem nunmehrigen Verfahrensergebnis keine der beiden Berufungen als erfolgreich anzusehen. Auch die ausdrückliche Abweisung des Klagebegehrens für die Zeit bis 30. 4. 1997 stellt keinen eine Kostenersatzpflicht auslösenden Sieg des Beklagten dar, weil damit in Wahrheit nur der Spruch des Ersturteils verdeutlicht wurde, das in seinem Punkt römisch eins. 1. bis 3. zwar einzelne Unterhaltsbeträge festsetzte, aber im Punkt römisch eins. 5. davon jeweils die vom Beklagten unstrittig aus dem Titel des Unterhalts entrichteten Zahlungen von monatlich S 9.000 abzog. Zu honorieren sind daher die Berufungsbeantwortungen, für die gemäß Paragraph 23, Litera e, RATG jeweils der dreifache Einheitssatz zuzusprechen ist.

Im Revisionsverfahren hat der Beklagte der Klägerin 26 % der Kosten zu ersetzen, jedoch seinerseits Anspruch auf Ersatz der Barauslagen in der Höhe seiner Obsiegensquote von 37 %.

Textnummer

E53930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00288.98D.0427.000

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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