Norm
ABGB §94Rechtssatz
Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt den Ersatz der von ihm aufgrund einer gesetzlichen Pflichtversicherung geleisteten Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nur soweit, als er einen nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Geldunterhaltsanspruch gemäß § 94 ABGB hat, in dem diese Beiträge Deckung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115665Dokumentnummer
JJR_20010807_OGH0002_0010OB00180_01D0000_002