TE OGH 2001/12/20 6Ob90/01f

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Peter V*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Adelinde V*****, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wegen 72.431,75 S, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2001, GZ 44 R 601/00h-43, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. September 2000, GZ 14 C 629/99g-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 18.594,08 S (darin enthalten 1.995,68 S Umsatzsteuer und 6.620,- S Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde aufgrund der am 8. 1. 1996 eingebrachten Klage der hier Beklagten mit dem in der Verhandlung vom 29. 5. 1996 verkündeten Urteil des Erstgerichtes aus dem Verschulden des Klägers und dortigen Beklagten geschieden. Zugleich mit der Scheidungsklage hatte die hier Beklagte auch eine Unterhaltsklage gegen ihren Mann und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Leistung des vorläufigen Unterhaltes von 8.470 S monatlich eingebracht (8 C 15/96i = 14 C 789/98f). Die Verhandlung im Unterhaltsverfahren wurde am 8. 5. 1996 geschlossen. Mit Urteil und Beschluss vom 4. 6. 1996 und der gleichlautenden einstweiligen Verfügung verpflichtete das Erstgericht den dortigen Beklagten zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 7.700 S ab 8. 1. 1996 "unter Abzug der bisher erbrachten Leistungen von 16.740 S". Das Mehrbegehren wies es ab. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln des Klägers (dortigen Beklagten) gab das Gericht zweiter Instanz teilweise dahin Folge, dass von dem vom Erstgericht festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag bereits erfolgte Zahlungen von 26.540 S abzuziehen seien. Auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten (dortigen Klägerin) seien neben den festgestellten Bargeldzahlungen auch die Hälfte der vom Kläger (dortigen Beklagten) von Jänner bis einschließlich April 1996 geleisteten Mietzinse von 4.900 S, somit 2.450 S monatlich anzurechnen.

Am 22. 7. 1996 stellte die Beklagte den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und begehrte unter anderem die Zuweisung der Ehewohnung. Diesem Begehren hat der Kläger nicht widersprochen. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 12. 5. 1998 wurden der Beklagten die Hauptmietrechte an der Ehewohnung übertragen. Sie ist seit 1. 6. 1998 anstelle des Beklagten Hauptmieterin dieser von der Gemeinde Wien vermieteten Wohnung. Sie benützt die Wohnung seit Jänner 1996 alleine. Der Kläger kam für den Mietzins bis einschließlich April 1996 auf. Ab Mai 1996 wurden vorerst keine Mietzinszahlungen geleistet. Am 16. 1. 1997 beglich die Beklagte S 38.689,61 an Mietzinsrückstand für den Zeitraum Mai bis Dezember 1996, wovon ein geringer Teil auf die Mietzinsvorschreibung für Jänner 1997 angerechnet wurde. Für das Jahr 1997 bezahlte die Beklagte keine Miete. Für den Zeitraum von Jänner bis einschließlich Mai 1998 zahlte sie insgesamt 19.339,05 S an Mietzinsvorschreibungen "abzüglich rund 1.300 S Wohnbeihilfe monatlich".

Die Vermieterin klagte vom Kläger die rückständigen Mietzinse bis einschließlich Oktober 1997 von 49.978,04 S und von November 1997 bis einschließlich Mai 1998 von (restlichen) 24.628,22 S ein. Es wurden entsprechende Zahlungsbefehle gegen den Kläger erlassen, aufgrund derer Gehaltsexekution gegen den Kläger zur Hereinbringung eines Kapitalbetrages von 65.318,23 S geführt wurde, wobei auf die Kapitalsumme von 74.606,26 S Zahlungen von 9.288,03 S angerechnet wurden. Am 23. 4. 1999 zahlte der Kläger insgesamt 72.431,75 S an die Vermieterin, woraufhin die Exekution eingestellt wurde. Im Zeitraum Jänner 1996 bis einschließlich Mai 1998 wurden von der Vermieterin insgesamt 143.696,13 S an Mietzinsen für die ehemalige Ehewohnung vorgeschrieben. Die monatlichen Vorschreibungen betrugen zwischen 4.800 S und 5.300 S. Seit Juni 1998 erhält die Beklagte eine Mietzinsbeihilfe von rund 1.300 S monatlich.

Der Kläger begehrte von der Beklagten den von ihm im Zuge des Exekutionsverfahrens beglichenen Gesamtbetrag von 72.431,75 S aus dem Titel des Schadenersatzes und der Bereicherung. Nicht er, sondern die Beklagte sei ab Mai 1996 zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet gewesen. Er habe die ausständigen Mietzinse beglichen, um die Exekution abzuwenden. Die Beklagte treffe ein Verschulden am entsprechenden Schaden des Klägers, weil sie in Kenntnis ihrer Zahlungsverpflichtung gewesen sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei erst seit 1. 6. 1998 Hauptmieterin der Wohnung. Im Übrigen habe sie ohnehin für den Zeitraum von Jänner 1996 bis Juni 1998 etwa die Hälfte der Mietzinse bezahlt. Der Kläger habe die Mietzinszahlungen rechtsmissbräuchlich und schikanös unterlassen, um einen Verlust der Ehewohnung herbeizuführen, deren Zuweisung die Beklagte im Aufteilungsverfahren begehrt habe. Es sei dem Kläger freigestanden, die Ehewohnung im Rahmen eines Teilvergleiches im Aufteilungsverfahren bereits früher an die Beklagte zu übertragen. Durch Unterlassung eines solchen Teilvergleiches habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt und verhindert, dass die Beklagte Wohnungsbeihilfe erhalte. Die Wohnungsbeihilfe hätte für 17 Monate 22.100 S betragen. Dieser Betrag werde kompensando eingewendet.

Das Erstgericht sprach aus, dass das Klagebegehren mit 65.318,23 S zu Recht und die eingewendete Gegenforderung "von 21.000 S" nicht zu Recht bestehe und verpflichtete die Beklagte daher zur Zahlung von 65.318,23 S. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Kläger zwar bis Ende Mai 1998 als Hauptmieter gegenüber der Vermieterin zur Mietzinszahlung verpflichtet gewesen sei, dass im Innenverhältnis zwischen den Streitteilen diese Zahlungsverpflichtung aber die Beklagte getroffen habe. Diese Verpflichtung sei bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden. Die Beklagte sei daher um die Leistung der Mietzinse durch den Kläger bereichert. Die Kosten des Mahn- und Exekutionsverfahrens habe der Kläger hingegen selbst zu tragen. Die Gegenforderung sei unberechtigt, weil der Kläger im Aufteilungsverfahren nicht verpflichtet gewesen sei, einen Teilvergleich hinsichtlich der Wohnung zu schließen. Die Abweisung des Teilbegehrens von 7.113,52 S und der Ausspruch, dass die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, blieben unbekämpft.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe während des gesamten Zeitraumes von Mai 1996 bis Mai 1998 zunächst keine Mietzinszahlungen erbracht, sondern den Mietzinsrückstand erst am 22. 4. 1999 beglichen. Es liege daher jedenfalls bis zu letzterem Zeitpunkt keine teilweise Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Beklagten durch Zurverfügungstellung der Wohnung in natura vor, sodass der Kläger den gesamten Geldunterhaltsanspruch der Beklagten von 7.700 S monatlich zu erfüllen gehabt habe. Ein Kondiktionsanspruch des Klägers läge auch deshalb nicht vor, weil er wissentlich eine Nichtschuld bezahlt habe. Im Übrigen habe er ohnehin lediglich die Hälfte der gesamten im Zeitraum vom Jänner 1996 bis Juni 1998 anfallenden Mietzinse geleistet und daher nicht mehr bezahlt als bei Fortsetzung des gemeinsamen Haushalts mit der Beklagten auf ihn entfallen wäre. Ein Anspruch auf Benützung der Ehewohnung leite sich aus dem familienrechtlichen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Wohnung ab, der auch bei Haushaltstrennung aufrecht bleibe. Der Umstand, dass der Kläger aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Ehewohnung verlassen habe müssen, führe nicht dazu, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt die Miete alleine zu zahlen habe. Der Kläger habe die Anrechnung von Mietzinszahlungen als Naturalunterhalt durch Unterlassung der laufenden Mietzinszahlungen selbst vereitelt. Die Revision sei zulässig, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit nachgezahlter Mietzinse auf den Unterhaltsanspruch vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während aufrechter Ehe ist in § 94 ABGB geregelt, der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines wegen (alleinigen oder überwiegenden) Verschuldens des anderen Teiles geschiedenen Ehegatten im § 66 EheG. Der vollstreckbare Anspruch aus einem den gesetzlichen Unterhalt der Ehegatten regelnden Titel erlischt mit der Rechtskraft (Rechtswirksamkeit) des die Grundlage für den aus § 94 ABGB abgeleiteten Unterhalt beseitigenden, auf Scheidung der Ehe erkennenden Urteils. Eine Ausnahme besteht nur im - hier nicht vorliegenden - Fall der Scheidung der Ehe nach § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung § 94 ABGB weiter gilt und sich daher an der gesetzlichen Grundlage des Unterhaltsanspruches durch die Scheidung nichts ändert (EFSlg 43.709; 43.710; 67.718; Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 § 94 ABGB Rz 23 mwN).Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während aufrechter Ehe ist in Paragraph 94, ABGB geregelt, der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines wegen (alleinigen oder überwiegenden) Verschuldens des anderen Teiles geschiedenen Ehegatten im Paragraph 66, EheG. Der vollstreckbare Anspruch aus einem den gesetzlichen Unterhalt der Ehegatten regelnden Titel erlischt mit der Rechtskraft (Rechtswirksamkeit) des die Grundlage für den aus Paragraph 94, ABGB abgeleiteten Unterhalt beseitigenden, auf Scheidung der Ehe erkennenden Urteils. Eine Ausnahme besteht nur im - hier nicht vorliegenden - Fall der Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG mit dem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG, weil nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung Paragraph 94, ABGB weiter gilt und sich daher an der gesetzlichen Grundlage des Unterhaltsanspruches durch die Scheidung nichts ändert (EFSlg 43.709; 43.710; 67.718; Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 Paragraph 94, ABGB Rz 23 mwN).

Der im Verfahren 8 C 15/96i (14 C 799/98f) des Erstgerichtes geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Beklagten gründete sich, weil die Ehe noch aufrecht war, auf § 94 EheG. Der Schluss der Verhandlung in diesem Verfahren lag vor dem am 29. 5. 1996 verkündeten Scheidungsurteil, das erst mit seiner Zustellung an die Parteien am 19. 6. 1996 rechtswirksam wurde, weil zwar auf Rechtsmittel, nicht aber auf die Zustellung von Urteilsausfertigungen verzichtet worden war (SZ 52/68; 4 Ob 543/92). Auch das Urteil und die in seine Ausfertigung aufgenommene einstweilige Verfügung, mit der der dortige Beklagte zur Unterhaltsleistung an die dortige Klägerin verpflichtet wurde, erging in erster Instanz vor dem 19. 6. 1996. Die Unterhaltsentscheidung in diesem Verfahren erging daher jedenfalls auf der Basis der noch aufrechten Ehe. Die Beklagte konnte daher ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger ab Rechtswirksamkeit der Scheidung nicht mehr auf dieses Urteil als Unterhaltstitel stützen. Der Umstand, dass der Kläger offenbar auch nach der Scheidung weiterhin den dort festgelegten Unterhaltsbeitrag von 7.700 S monatlich an die Beklagte zahlte und diese damit einverstanden war, lässt aber auf eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung in diesem Sinne schließen, die seit der Scheidung den Unterhaltszahlungen des Klägers als Titel zugrunde liegt.Der im Verfahren 8 C 15/96i (14 C 799/98f) des Erstgerichtes geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Beklagten gründete sich, weil die Ehe noch aufrecht war, auf Paragraph 94, EheG. Der Schluss der Verhandlung in diesem Verfahren lag vor dem am 29. 5. 1996 verkündeten Scheidungsurteil, das erst mit seiner Zustellung an die Parteien am 19. 6. 1996 rechtswirksam wurde, weil zwar auf Rechtsmittel, nicht aber auf die Zustellung von Urteilsausfertigungen verzichtet worden war (SZ 52/68; 4 Ob 543/92). Auch das Urteil und die in seine Ausfertigung aufgenommene einstweilige Verfügung, mit der der dortige Beklagte zur Unterhaltsleistung an die dortige Klägerin verpflichtet wurde, erging in erster Instanz vor dem 19. 6. 1996. Die Unterhaltsentscheidung in diesem Verfahren erging daher jedenfalls auf der Basis der noch aufrechten Ehe. Die Beklagte konnte daher ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger ab Rechtswirksamkeit der Scheidung nicht mehr auf dieses Urteil als Unterhaltstitel stützen. Der Umstand, dass der Kläger offenbar auch nach der Scheidung weiterhin den dort festgelegten Unterhaltsbeitrag von 7.700 S monatlich an die Beklagte zahlte und diese damit einverstanden war, lässt aber auf eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung in diesem Sinne schließen, die seit der Scheidung den Unterhaltszahlungen des Klägers als Titel zugrunde liegt.

Der Kläger hat seine Mietzinszahlungen für die seit Jänner 1996 von der Beklagten allein bewohnten Ehewohnung bereits Ende April und somit während des Unterhaltsverfahrens und während noch aufrechter Ehe eingestellt. Es war im Unterhaltsverfahren auch unstrittig, dass die Klägerin die Mietzinse ab Mai 1996 selbst begleichen wird. Dessen ungeachtet hat sie ihr Unterhaltsbegehren ab Mai 1996 nicht erhöht. Dem Umstand der Mietzinszahlungen des Klägers bis Ende April wurde im Unterhaltsverfahren dahin Rechnung getragen, dass diese Zahlungen teilweise als Abzugspost vom Geldunterhaltsanspruch der Beklagten Berücksichtigung fanden. Ab Mai 1996 wurde dem Kläger jedoch der volle, nach der Prozentsatzmethode (33 % seines durchschnittlichen Nettoeinkommens) ermittelte Geldunterhaltsbetrag auferlegt. Urteilsgrundlage war daher, dass der Kläger in Hinkunft nicht mehr für die Mietkosten aufkommen werde und diese von der Beklagten aus dem ihr zuerkannten Geldunterhaltsbetrag selbst zu begleichen sein werden. Dies war zweifelsohne auch Geschäftsgrundlage der zumindest schlüssig getroffenen Unterhaltsvereinbarung für die Zeit nach Rechtswirksamkeit der Ehescheidung. Der Kläger konnte mangels Änderung der Umstände davon ausgehen, die Beklagte werde auch nach der Scheidung für die Mietzinskosten selbst aufkommen und nicht weiterhin oder wiederum Naturalunterhalt in Form der Tragung der Wohnungskosten - sei es zusätzlich zum im Urteil festgesetzten und in der Folge geleisteten Geldunterhalt oder in Anrechnung auf diesen - begehren. Dass ein solches Ansinnen an den Kläger herangetragen worden wäre, wurde nicht behauptet. Die Beklagte hat vielmehr tatsächlich den Mietzins für die Zeit nach Mai 1996, wenn auch nicht laufend, so doch im Nachhinein, und zwar bis Anfang 1997 (und dann teilweise wieder ab Jänner 1998) selbst beglichen, obwohl der Kläger bis 30. 5. 1998 noch Hauptmieter der Wohnung war. Es bestand daher für ihn kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die Beklagte auch ab 1997 die Mietzinse zahlen werde und dass die Unterhaltszahlungen von 7.700 S monatlich mit ihrem Einverständnis auch die - von ihr selbst an die Vermieterin abzuführenden - Mietzinszahlungen umfassen sollten. Ungeachtet dessen musste auch der Beklagten klar sein, dass der Kläger im Verhältnis zur Vermieterin zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet war. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es die Beklagte zumindest stillschweigend übernommen hat, die Zinszahlungsverpflichtungen des Klägers dem Vermieter gegenüber zu erfüllen. Sie haftet dem Kläger daher im Innenverhältnis für die Befreiung von der Mietzinsverbindlichkeit (§ 1404 ABGB). Kommt der Erfüllungsübernehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ist er seinem Vertragspartner gegenüber ersatzpflichtig (SZ 69/18; Ertl in Rummel II2 § 1404 ABGB Rz 3). Dass die Beklagte ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer gegenüber dem Kläger zumindest schlüssig übernommenen Zinszahlungsverpflichtung verhindert gewesen wäre, hat sie nicht behauptet. Die Beklagte hat daher dem Kläger die von diesem für das Jahr 1997 und teilweise für Jänner bis einschließlich Mai 1998 bezahlten Mietzinsbeträge zu ersetzen. Das das Klagebegehren zur Gänze abweisende Urteil des Berufungsgerichtes war daher im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.Der Kläger hat seine Mietzinszahlungen für die seit Jänner 1996 von der Beklagten allein bewohnten Ehewohnung bereits Ende April und somit während des Unterhaltsverfahrens und während noch aufrechter Ehe eingestellt. Es war im Unterhaltsverfahren auch unstrittig, dass die Klägerin die Mietzinse ab Mai 1996 selbst begleichen wird. Dessen ungeachtet hat sie ihr Unterhaltsbegehren ab Mai 1996 nicht erhöht. Dem Umstand der Mietzinszahlungen des Klägers bis Ende April wurde im Unterhaltsverfahren dahin Rechnung getragen, dass diese Zahlungen teilweise als Abzugspost vom Geldunterhaltsanspruch der Beklagten Berücksichtigung fanden. Ab Mai 1996 wurde dem Kläger jedoch der volle, nach der Prozentsatzmethode (33 % seines durchschnittlichen Nettoeinkommens) ermittelte Geldunterhaltsbetrag auferlegt. Urteilsgrundlage war daher, dass der Kläger in Hinkunft nicht mehr für die Mietkosten aufkommen werde und diese von der Beklagten aus dem ihr zuerkannten Geldunterhaltsbetrag selbst zu begleichen sein werden. Dies war zweifelsohne auch Geschäftsgrundlage der zumindest schlüssig getroffenen Unterhaltsvereinbarung für die Zeit nach Rechtswirksamkeit der Ehescheidung. Der Kläger konnte mangels Änderung der Umstände davon ausgehen, die Beklagte werde auch nach der Scheidung für die Mietzinskosten selbst aufkommen und nicht weiterhin oder wiederum Naturalunterhalt in Form der Tragung der Wohnungskosten - sei es zusätzlich zum im Urteil festgesetzten und in der Folge geleisteten Geldunterhalt oder in Anrechnung auf diesen - begehren. Dass ein solches Ansinnen an den Kläger herangetragen worden wäre, wurde nicht behauptet. Die Beklagte hat vielmehr tatsächlich den Mietzins für die Zeit nach Mai 1996, wenn auch nicht laufend, so doch im Nachhinein, und zwar bis Anfang 1997 (und dann teilweise wieder ab Jänner 1998) selbst beglichen, obwohl der Kläger bis 30. 5. 1998 noch Hauptmieter der Wohnung war. Es bestand daher für ihn kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die Beklagte auch ab 1997 die Mietzinse zahlen werde und dass die Unterhaltszahlungen von 7.700 S monatlich mit ihrem Einverständnis auch die - von ihr selbst an die Vermieterin abzuführenden - Mietzinszahlungen umfassen sollten. Ungeachtet dessen musste auch der Beklagten klar sein, dass der Kläger im Verhältnis zur Vermieterin zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet war. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es die Beklagte zumindest stillschweigend übernommen hat, die Zinszahlungsverpflichtungen des Klägers dem Vermieter gegenüber zu erfüllen. Sie haftet dem Kläger daher im Innenverhältnis für die Befreiung von der Mietzinsverbindlichkeit (Paragraph 1404, ABGB). Kommt der Erfüllungsübernehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ist er seinem Vertragspartner gegenüber ersatzpflichtig (SZ 69/18; Ertl in Rummel II2 Paragraph 1404, ABGB Rz 3). Dass die Beklagte ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer gegenüber dem Kläger zumindest schlüssig übernommenen Zinszahlungsverpflichtung verhindert gewesen wäre, hat sie nicht behauptet. Die Beklagte hat daher dem Kläger die von diesem für das Jahr 1997 und teilweise für Jänner bis einschließlich Mai 1998 bezahlten Mietzinsbeträge zu ersetzen. Das das Klagebegehren zur Gänze abweisende Urteil des Berufungsgerichtes war daher im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Tarifansatz für die Revision nach TP 3C RAT beträgt 2.537 S und nicht, wie verzeichnet,Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Tarifansatz für die Revision nach TP 3C RAT beträgt 2.537 S und nicht, wie verzeichnet,

3.170 S; der Einheitssatz für die Revision beträgt 60 % und nicht, wie verzeichnet, 120 %, sodass der Kostenzuspruch gegenüber den verzeichneten Kosten entsprechend zu kürzen war.

Anmerkung

E64220 6Ob90.01f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00090.01F.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20011220_OGH0002_0060OB00090_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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