TE OGH 2000/7/25 1Ob171/00d

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Veröffentlicht am 25.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Elisabeth P*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Gustav P*****, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. März 2000, GZ 1 R 71/00z-901, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 27. Jänner 2000, GZ 1 P 127/98f-896, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater beantragte, den von ihm zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag ab 1. 1. 1998 von S 5.500 auf S 1.400 herabzusetzen.

Das Erstgericht setzte die Verpflichtung des Vaters zur Unterhaltsleistung auf monatlich S 4.200 herab und wies das Mehrbegehren ab.

Das Rekursgericht setzte dagegen den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt ab 1. 1. 1998 mit S 3.800 fest und sprach letztlich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der vom Unterhaltspflichtigen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Vater vertritt die Ansicht, die zur Ermöglichung von Besuchen seiner Tochter aufgenommenen Kredite seien als die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindernder Aufwand zu berücksichtigen.

Hiezu führte das Rekursgericht aus, die zu Zeiten der tatsächlichen Besuchsrechtsausübung aufgelaufenen Fahrt- und Aufenthaltskosten seien als Abzüge bei der Unterhaltsbemessung großteils angerechnet worden. Würde den angeblich dafür aufgenommenen Krediten die Abzugsfähigkeit zugebilligt, so käme dies einer doppelten Anrechnung gleich. Darüber hinaus habe der Vater selbst mehrfach vorgebracht, dass "Besuchsrechtskosten" derzeit ohne Relevanz seien.

Der Vater gesteht selbst zu, dass die Kosten für die Ausübung seines Besuchsrechts ursprünglich bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung gefunden hätten, es sei aber "der gewährte Herabsetzungsbetrag später (1995 bis 1998) wieder dem Unterhalt zugezählt worden", weshalb von einer doppelten Anrechnung nicht die Rede sein könne. Die Kredite, die er aufgenommen habe, um von seinem Besuchsrecht Gebrauch machen zu können, hätten erst die Abwicklung des Besuchsrechts ermöglicht und seien daher als einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Ausführungen sind nicht stichhältig:

In seinem Schriftsatz vom 17. 2. 1999 brachte der Vater vor, er sei, um sein Besuchsrecht ausüben zu können, genötigt gewesen, laufende Kredite zu verlängern; in diesem Zusammenhang führte er dort zwei Kredite mit einem aushaftenden Restkapital von S 33.720 an (S 12 dieses Schriftsatzes = AS 277 in Bd VII). Dieses Vorbringen könnte darauf hindeuten, dass der Vater die Kosten der Besuche bei seiner Tochter auf dem Kreditweg finanziert habe; demgegenüber brachte er im selben Schriftsatz (S 19 = AS 291 in Bd VII) unmissverständlich vor, die Feststellung der Höhe der Kosten für die Bemessung des Besuchsrechts sei derzeit ohne Relevanz, und führte - auf diese Ausführungen verweisend - im Schriftsatz vom 15. 4. 1999 ergänzend aus, seine vormalige Stellungnahme beinhalte keine "Besuchsrechtskosten", vielmehr sei die rigorose Vereitlung des Besuchsrechts durch die Mutter nicht Gegenstand des Unterhaltsverfahrens und daher aus diesem auszuscheiden (S 2 = AS 341 in Bd VII). Der Vater hat demgemäß im Verfahren erster Instanz kein konkretes Vorbringen über die Höhe der von ihm für den Besuch seiner Tochter aufgewendeten Kosten erstattet, die er im Kreditwege finanziert haben will. Schon aus diesem Grund hat eine die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindernde Anrechnung solcher Kosten zu unterbleiben, und es kann auch dahingestellt bleiben, ob diese Kosten - wie das Gericht zweiter Instanz ausführte - tatsächlich bereits Berücksichtigung gefunden haben. Im Übrigen fordert der Vater die Bedachtnahme auf die in den Jahren 1988 bis 1994 mit der Besuchsrechtsausübung verbundenen Fahrt- und Aufenthaltskosten; dabei übersieht er ganz augenscheinlich, dass er damals ein wesentlich höheres Einkommen als zuletzt erzielte und dass er selbst zugesteht, dass "die Besuchsrechtskosten vom Nettogehalt des Vaters ab dem Jahre 1994 zunächst abgezogen worden seien" und der Unterhalt danach berechnet worden sei (S 15 und 24 des Revisionsrekurses).

Der Vater wendet sich des weiteren gegen die Anrechnung von Vermögenserträgnissen von S 1.300 monatlich auf seine Unterhaltsbemessungsgrundlage. Eine Anspannung auf "fiktive Kreditzinsen" sei nicht berechtigt.

Wie der Vater in seinem Rechtsmittel selbst ausführte, ist die Abfertigung Bestandteil des Einkommens und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen einzubeziehen. Der Ansicht der Vorinstanzen, der Revisionsrekurswerber hätte deshalb einen Großteil der ihm zugekommenen Abfertigung (S 400.000) für einige wenige Jahre gewinnbringend anlegen können, und dies auch tun müssen, haftet kein Rechtsirrtum an. Kann schon die Aufnahme von Krediten für "Wohnungszwecke" zu keinem Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen, was der Vater übrigens auch gar nicht bestreitet, so kann auch die vorzeitige Rückzahlung solcher Kredite aus Mitteln der Abfertigung nicht dazu führen, dass die Kredite auf diesem Umweg bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Abzugspost herangezogen werden. Die Rückzahlung dieser Kredite kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Soweit der Vater darauf verweist, der Unterhalt sei "strikt nach der Prozentmethode" ermittelt worden, und die Eltern hätten nach ihren Kräften anteilig zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse ihrer Tochter beizutragen, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit dem von der zweiten Instanz bemessenen Unterhalt nicht einmal der Regelbedarf der nunmehr bereits 17-jährigen Tochter gedeckt werden kann, und dass die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung bereits dadurch nachkommt, dass sie das Kind in ihrem Haushalt erzieht und betreut.

Die Ausführungen im Revisionsrekurs lassen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung erkennen. Der Revisionsrekurs ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht gebunden.

Textnummer

E58672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00171.00D.0725.000

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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