Norm: EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG läßt sich keine Auslegungsregel hinsichtlich eines von den Parteien autonom geschlossenen Unterhaltsvergleiches ableiten, insbesondere nicht dahingehend, daß die "Eigeneinkommensklausel" des Vergleiches zu Gunsten der Klägerin auszulegen wäre. Entscheidungstexte 2 Ob 565/94 Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 AcEheG §69 Abs2
Rechtssatz: Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern dass der Unterhaltsberechtigte a... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 AcABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 AcEheG §69 Abs2
Rechtssatz: Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken. Entscheidungstexte 4 Ob 510/94 Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 510/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Naturalleistungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Unterhaltsberechtigte muß sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären; ferner muß auf Grund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, daß dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde. Ents... mehr lesen...
Norm: EheG §69 Abs2
Rechtssatz: § 69 Abs 2 EheG normiert keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch auf Bezahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB mitumfaßt sind. Entscheidungstexte 7 Ob 517/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 BdEheG §69 Abs2
Rechtssatz: Kreditrückzahlungen, zu denen sich der Unterhaltspflichtige anlässlich der nachehelichen Vermögensaufteilung verpflichtete, bleiben ohne Einfluss auf die Höhe einer ihn treffenden Unterhaltsverpflichtung, auch wenn die Rückzahlungen - naturgemäß - dem ehemaligen Ehegatten zugutekommen. Entscheidungstexte 1 Ob 568/93 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Der Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt nur die absolute Untergrenze des zustehenden Unterhalts dar. Entscheidungstexte 1 Ob 568/93 Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 568/93 Veröff: RZ 1994/65 S 222 1 Ob 180/01d Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Zuletzt war der vom Vater für diesen Minderjährigen zu leistende Unterhalt auf Grund einvernehmlicher Erklärungen der Eltern mit monatlich S 3.500 ab 1.1.1990 festgesetzt worden (ON 32 und 35; Beschluß vom 9.8.1989 - ON 36). Nunmehr begehrt der Minderjährige (= Antragsteller) wegen Steigerung seiner Bedürfnisse (AHS-Besuch seit Herbst 1991 mit obligatorischer betreuender Unterstützung in den Nachmittagsstunden) eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung auf S... mehr lesen...
Begründung: Mit gerichtlichem Vergleich vom 10.12.1985 (im Unterhaltsverfahren 21 C 137/85 des Erstgerichtes) verpflichtete sich Viktor K***** - er wird im folgenden als Beklagter bezeichnet -, ab 1.1.1986 an Ferdinande K***** - sie wird im folgenden als Klägerin bezeichnet - monatlich S 18.000,-- an Unterhalt zu bezahlen. Hiezu wurde festgehalten, daß der Beklagte pro Monat S 3.200,-- für Betriebskosten der Ehewohnung und S 416,-- für Kirchenbeiträge bezahlt, die zur Hälfte als... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitta B*****, Bankangestellte, ***** vertreten durch Dr.Hans Frieders, Dr.Christian Tassul und Dr.Georg Frieders, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Helmut B*****, Senatsrat der Gemein... mehr lesen...
Norm: ABGB §90ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Die Gewährung von Naturalunterhalt (hier: durch Deckung der Wohnbedürfnisse) hat einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten zur Voraussetzung; sind die zwischen den Ehegatten bestandenen Teilbereiche einer häuslichen Gemeinschaft längst aufgehoben, besteht ausschließlich ein Anspruch auf Geldunterhalt. Entscheidungstexte 4 Ob 544/92 Entschei... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien haben am 10.6.1983 die - beiderseits erste - Ehe geschlossen und damit den am 23.6.1981 geborenen Sohn Michael legitimiert. Der Ehe entstammt weiters der am 11.9.1983 geborene Sohn Georg. Die Beklagte wohnt - wie schon vor der Eheschließung - mit den beiden Söhnen und ihrer Mutter in deren Eigentumswohnung in St*****. Der Kläger und sein Bruder betreiben gemeinsam in dem auf der ihnen je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch St***** er... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj. P***** P*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft-Jugendamt Güssing als besonderer Sachwalter, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters G***** P*****, vertreten durch Dr.W... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind seit 24. November 1962 verheiratet. Aus der Ehe entstammen vier Kinder, zwei sind noch nicht selbsterhaltungsfähig. Die häusliche Gemeinschaft wurde durch Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung am 8. April 1990 aufgehoben. Eine vom Beklagten am 17. April 1990 eingebrachte Scheidungsklage wurde von ihm am 11. März 1991 unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen. In diesem Verfahren wurde dem Beklagten mit Beschluss des Erstgerichtes vom 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die zwischen der Klägerin und dem am 3. März 1989 verstorbenen Ernst Franz H***** geschlossene Ehe wurde am 21. April 1982 mit Urteil des Kreisgerichtes Wels gemäß § 55 Abs 3 EheG unter Ausspruch des alleinigen Zerrüttungsverschuldens des Mannes (im Sinne des § 61 Abs 3 EheG) geschieden; dieser Ehe entstammt der Drittbeklagte. Am 28. August 1982 hat Ernst Franz H***** (sen) die Ehe mit der Erstbeklagten geschlossen; dieser Ehe entsproß die Zweitbeklagte. Die... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edeltraud S*****, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, wider die beklagte Partei Anton S*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterhalt inf... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 94 ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse un... mehr lesen...