Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Julia H*****, geboren am ***** und der mj. Valentina H*****, geboren am ***** infolge Revisionsrekurses des Vaters Hans H*****, vertreten durch Dr.Rudolf Denzel und Dr.Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19.Februar 1998, GZ 2 R 31/98f-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Villach vom 18.Dezember 1997, GZ 2 P 2256/95d-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Rechtsmittelwerber war aufgrund eines Vergleichs verpflichtet, für seine Kinder Julia und Valentina einen monatlichen Unterhalt von S 4.500 bzw S 3.500 zu bezahlen. Am 6.6.1997 begehrte er die Herabsetzung des Unterhalts ab Juni 1997 auf monatlich S 2.000 bzw S 1.500. Hiezu brachte er vor, daß er als Angestellter monatlich netto S 8.375 verdiene und daß die Mieteinnahmen für ein in seinem Wohnungseigentum stehendes Geschäftslokal vom Finanzamt gepfändet worden seien; über die Mietzinse könne er somit nicht mehr verfügen.
Das Erstgericht setzte den für die Kinder zu leistenden monatlichen Unterhalt ab 1.6.1997 auf S 3.500 bzw S 3.000 herab und wies das Mehrbegehren des Vaters ab. Der Vater beziehe ein monatliches Krankengeld von S 7.160 und Einkünfte aus der Vermietung eines in seinem Wohnungseigentum stehenden Büros von monatlich S 11.500. Wenngleich diese Mieteinnahmen durch Verfügung des Finanzamts gepfändet worden seien, habe dies auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage keinen Einfluß, sodaß von einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von S 18.660 auszugehen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Pfändungen stellten, selbst wenn sei bis zum Existenzminimum gingen, keine abzugsfähigen Ausgaben eines Unterhaltsschuldners dar; die Bemessungsgrundlage werde dadurch nicht geschmälert.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter dem für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Einkommen die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen (SZ 69/33 mwN). Zu diesen Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens, also auch Mietzinseinnahmen (1 Ob 622/93). Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht (1 Ob 2082/96z; RZ 1991/44 uva). Die Beweislast dafür, daß Schulden ausnahmsweise eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten, trifft immer den Unterhaltspflichtigen (EFSlg 74.938; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 244 mwN). Abzüge aufgrund einer Pfändung sind nicht anders zu behandeln als die einen Unterhaltspflichtigen treffenden Schulden, stellt doch die Pfändung nur den von einem Gläubiger beschrittenen Weg dar, um Schulden einbringlich zu machen. So hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, daß Abzüge aufgrund einer Lohnpfändung an der Unterhaltspflicht (und damit an der Unterhaltsbemessungsgrundlage) nichts ändern (4 Ob 321/97b). Dies gilt ganz allgemein für die Pfändung in bezug auf Mittel, die sonst dem Unterhaltsschuldner zur Verfügung stünden, es sei denn, er brächte vor und stellte unter Beweis, daß die Pfändung zur Hereinbringung von ausnahmsweise als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigenden Schulden erfolgt wäre. In dieser Richtung mangelt es an jeglicher Behauptung.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Textnummer
E50330European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00130.98V.0519.000Im RIS seit
18.06.1998Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012