RS OGH 2001/6/21 2Ob230/00p, 7Ob178/02f, 2Ob185/14s, 6Ob165/18k

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Norm

EheG §61 Abs3
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Hat die Unterhaltsberechtigte im Scheidungsverfahren einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG erwirkt, wonach der Unterhaltsschuldner die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, ist sie nach § 69 Abs 2 EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Demnach ist bezüglich des Unterhaltes auf die tatsächlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt abzustellen. Zum Unterhalt gehört auch grundsätzlich das Wohnen dazu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115545

Im RIS seit

21.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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