Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein
Mitglied Dr Traxler über die Berufung der Frau ,
geboren am , wohnhaft in H- , vom
15 04 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 24 03 1999, Zl 300-458-1999, wegen Bestrafung nach dem Führerscheingesetz zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf ATS S 500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird und als verletzte Rechtsvorschrift § 37 Abs 1 im Verein mit § 1 Abs 3 Führerscheingesetz sowie als Strafsanktionsnorm § 37 Abs 1 Führerscheingesetz anzusehen ist. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es im ersten Satz des Spruches in der Klammer an Stelle von "höchstzulässiges Gesamtgewicht" richtig "höchste zulässige Gesamtmasse" zu lauten hat.
Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens I Instanz verringert sich daher auf ATS 50,--.
Weiters wird der Ausspruch des Verfalles der eingehobenen vorläufigen Sicherheit im Werte von ATS 954,-- gemäß § 37 Abs 5 VStG dahingehend geändert, daß lediglich ein Betrag von ATS 550,-- für verfallen und der darüberhinausgehende Betrag von ATS 404,-- als frei erklärt wird.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 26 01 1999 um 20 30 Uhr im Gemeindegebiet von Siegendorf auf der B 16 bei Straßenkilometer 48,5 in Richtung Eisenstadt den LKW (höchstzulässiges Gesamtgewicht 2800 kg) mit dem ungarischen Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei den Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht 1000 kg) mit dem Kennzeichen gezogen, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse E, in die diese Fahrzeugzusammenstellung fällt, zu sein. Sie sei lediglich im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen. Sie habe dadurch § 37 Abs 1 und Abs 3 Ziffer 1 in Verein mit § 1 Abs 3 Führerscheingesetz verletzt.
Gemäß § 37 Abs 1 und Abs 3 Ziffer 1 wurde hierfür eine Geldstrafe von ATS 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche) verhängt.
In der Berufung wird vorgebracht, daß seitens der Exekutivorgane an Ort und Stelle eine Geldstrafe von ATS 954,-- verhängt worden sei. Damit sei laut Auskunft der Beamten und auch nach Meinung der Berufungswerberin die Angelegenheit erledigt gewesen. Im übrigen betrage ihr Einkommen umgerechnet lediglich ATS 1250,--, wobei sie noch die Sorgepflichten für ihre Mutter zu tragen habe. Weiters sei im angefochtenen Straferkenntnis von einem Strafausmaß von ATS 500,-- bis ATS 30000,-- die Rede. Tatsächlich sei aber eine Strafe von ATS 5000,-- verhängt worden.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die Berufungswerberin zur Tatzeit am Tatort einen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2800 kg lenkte und dabei einen Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1000 kg zog. Dadurch hat sie gegen die Vorschrift des § 2 Abs 2 Ziffer 2 lit b Führerscheingesetz verstoßen. Danach ist das Ziehen eines Anhängers nur zulässig, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3500 kg beträgt. Im vorliegendem Fall ergibt sich aber aus der Aktenlage, daß die Gesamtmasse des verwendeten LKW samt Anhänger dieses Limit überschritten hat. Damit aber war das Lenken im vorliegendem Fall mit einem Führerschein der Klasse B nicht zulässig. Die Berufungswerberin hat sich daher durch die ihr vorgeworfene Tat grundsätzlich strafbar gemacht.
Allerdings ist die Behörde I Instanz davon ausgegangen, daß auf den gegenständlichen Fall der erhöhte Strafsatz des § 37 Abs 3 Ziffer 1 FSG anzuwenden ist. Diese Bestimmung setzt voraus, daß ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 leg cit gelenkt wird.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann sich diese Bestimmung aber nur darauf beziehen, daß ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt wird. Für das Lenken des gegenständlichen LKW's besaß jedoch die Berufungswerberin eine entsprechende Lenkberechtigung der Klasse B.
Das ihr vorgeworfene Delikt besteht im vorliegenden Fall darin, daß sie mit einer Lenkberechtigung der Klasse B ein Kraftfahrzeug samt Anhänger, welche zusammen das Gewichtslimit von 3500 kg überschritten haben, lenkte.
Bei der Lösung des vorliegenden Problems ist von der Begriffsbestimmung des KFG 1967 auszugehen, nach dessen § 2 Abs 1 Ziffer 1 ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug darstellt, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird. Dem gegenüber ist gemäß § 2 Abs 1 Ziffer 2 KFG als Anhänger ein nicht unter den Begriff des Kraftfahrzeuges fallendes Fahrzeug anzusehen, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden. Ein Anhänger gilt sonach nicht als Kraftfahrzeug.
§ 37 Abs 3 FSG stellt nun eine Ausnahmebestimmung gegenüber der allgemeinen Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 1 FSG dar und ist deshalb eng auszulegen. Daher fällt das Mitführen eines Anhängers nicht unter den Begriff "Lenken eines Kraftfahrzeuges" im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr ist § 37 Abs 3 Ziffer 1 FSG nur dann anzuwenden, wenn ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt wird, nicht jedoch auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall bloß das Gewichtslimit des § 2 Abs 2 Ziffer 2 lit b FSG überschritten wird. Für dieses Delikt ist lediglich die allgemeine Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 1 leg cit die ein Strafausmaß von ATS 500,-- bis ATS 30000,-- vorsieht, anwendbar.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen war daher das angefochtene Straferkenntnis zu berichtigen und die Strafe entsprechend herabzusetzen.
Gleichzeitig war auch die Diktion des Führerscheingesetzes zu berücksichtigen, die nicht von einem höchstzulässigen Gesamtgewicht, sondern von einer höchsten zulässigen Gesamtmasse spricht.
Weiters war auch der Ausspruch des Verfalles entsprechend zu korrigieren, weil die nunmehrige Geldstrafe samt Kostenbeitrag lediglich einen Betrag von ATS 550,-- ausmacht, die seinerzeit eingehobene vorläufige Sicherheit jedoch ATS 954,-- beträgt. Der über die Strafe und den Kostenausspruch hinausgehende Betrag war sonach als frei zu erklären.
Zur Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Fall die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.