Der erhöhte Strafsatz gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG findet nur Anwendung, wenn ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt wird. Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (für das der Lenker die Lenkberechtigung besitzt) und Ziehen eines Anhängers das Gewichtslimit des § 2 Abs2 Z 2 lit b FSG überschritten, ist die allgemeine Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 1 FSG heranzuziehen.