Auch wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen kraftfahrspezifischer Leistungsmängel im Berufungsbescheid in eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgeändert wurde, bleibt das Lenken des betreffenden Kraftfahrzeuges während des Berufungsverfahrens nach § 1 Abs 3 FSG als Lenken ohne Lenkberechtigung strafbar, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung aberkannt worden war und die Beurteilung des Berufungswerbers als "bedingt geeignet" erst aufgrund des Umstandes erfolgte, dass eine nach der Tatzeit durchgeführte Beobachtungsfahrt mit einem negativen Ergebnis ca sechs Monate später mit einem besseren Beurteilungsergebnis wiederholt wurde.
Einschränkend siehe VwGH 21.4.1999, 98/03/0336-6, wonach die Strafbarkeit nach § 1 Abs 3 FSG dann wegfällt, wenn der erstinstanzliche Entziehungsbescheid von der Berufungsbehörde (schlechthin) aufgehoben wird.