RS UVS Kärnten 1998/10/27 KUVS-923/3/98

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Rechtssatz

Beträgt die höchstens zulässige Gesamtmasse beider Fahrzeuge 4.150 kg (2.650 kg beim Zugfahrzeug und 1.500 kg beim Anhäger), so wurde der Umfang der vom Beschuldigten innegehabten Lenkerberechtigung der Klasse B überschritten. Um diese Kombination zu lenken, wäre zusätzlich zur Lenkerberechtigung der Klasse B eine Lenkerberechtigung der Klasse E notwendig gewesen. Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit ist auf die zum Tatzeitpunkt aufrechten Zulassungsdaten abzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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