Beträgt die höchstens zulässige Gesamtmasse beider Fahrzeuge 4.150 kg (2.650 kg beim Zugfahrzeug und 1.500 kg beim Anhäger), so wurde der Umfang der vom Beschuldigten innegehabten Lenkerberechtigung der Klasse B überschritten. Um diese Kombination zu lenken, wäre zusätzlich zur Lenkerberechtigung der Klasse B eine Lenkerberechtigung der Klasse E notwendig gewesen. Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit ist auf die zum Tatzeitpunkt aufrechten Zulassungsdaten abzustellen.