Die Übertretung nach § 1 Abs 3 i.V.m. § 37 Abs 4 Z 1 FSG ist ausreichend umschrieben mit der Vorhaltung, dass ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmtem Ort und zu einer bestimmten Zeit gelenkt wurde, obwohl die Lenkberechtigung mit dem im Spruch zitierten Bescheid entzogen worden war. Daher ist die ausgesprochene Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal.