Die Vorhaltung, einen PKW ohne Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt zu haben, entspricht dann nicht den Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs 3 FSG, wenn dem Berufungswerber anzulasten gewesen wäre, daß er nicht die Lenkberechtigung der Klasse E für den gezogenen Anhänger gehabt hatte (kein leichter Anhänger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 KFG). Zur Auswechslung dieser Tatbestandsmerkmale ist der UVS nicht berechtigt.