RS UVS Steiermark 1999/02/26 30.16-8/99

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Veröffentlicht am 26.02.1999
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Rechtssatz

Die Vorhaltung, einen PKW ohne Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt zu haben, entspricht dann nicht den Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs 3 FSG, wenn dem Berufungswerber anzulasten gewesen wäre, daß er nicht die Lenkberechtigung der Klasse E für den gezogenen Anhänger gehabt hatte (kein leichter Anhänger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 KFG). Zur Auswechslung dieser Tatbestandsmerkmale ist der UVS nicht berechtigt.

Schlagworte
Lenkberechtigung Kraftfahrzeug Anhänger Konkretisierung Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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