Nach Ansicht des Verwaltungssenates handelt es sich bei der Bestimmung des §37 Abs4 FSG nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom § 37 Abs 4 erfassten Verhaltensweise ist deutlich höher als jener der vom § 37 Abs 3 FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Dieser Unrechtsgehalt einer Übertretung des § 37 Abs 4 wird durch Merkmale umschrieben, die auf eine im Vergleich zu einer Übertretung des § 37 Abs 3 FSG verwerflichere Gesinnung des Täters schließen lassen bzw eine qualifizierte Form der Tatbegehung darstellen. Diese Merkmale sind nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats Teil des Tatvorwurfes und müssen daher als solche auch im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden.