RS UVS Kärnten 2000/12/18 KUVS-K2-1239/6/2000

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Rechtssatz

Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung durch eine Befristung abgelaufen ist, ist berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse oder Unterklasse weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung eingebracht hat; über die rechtzeitige Einbringung ist ihm von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz mit sich zu führen hat. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf des Lenkens ohne Führerschein exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Führerschein, Lenkberechtigung, befristeter Führerschein, Antrag, Verlängerungsantrag, Führerscheinverlängerung, Führerscheinverlängerungsantrag, abgelaufener Führerschein, Fristenlauf
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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