Wenn die Partei im Rahmen der Strafverhandlung nach Verkündung des Straferkenntnisses einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, so ist eine nachträglich erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.