RS UVS Oberösterreich 1999/08/03 VwSen-106449/8/Br

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Veröffentlicht am 03.08.1999
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Rechtssatz

Nach § 1 Abs3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs3 leg.cit gleichgestellt (§ 1 Abs4 FSG). Schon aus diesem Grunde muss nach dem Gesetzeswortlaut von der grundsätzlichen Gültigkeit der von Deutschland erteilten Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) auch in Österreich und gegenüber einem österreichischen Staatsbürger ausgegangen werden.

Bestätigt wird dies durch die Erläuterungen zu § 1 Abs3 und 4 FSG mit dem Hinweis auf § 20 Abs6 und § 21 Abs4 FSG. Nach den letztgenannten Bestimmungen war die Gültigkeit der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung (nur!) für die Klassen C und D von einer Registrierung nach der Hauptwohnsitzbegründung in Österreich abhängig. Mit der jüngsten Novellierung des FSG durch BGBl I Nr.134/1999, ist auch diese Registrierungspflicht weggefallen, welche

für die sonstigen Klassen dem FSG schon zuvor fremd war. Es kann somit der mit Schreiben vom 29.7.1999 von der Erstbehörde übermittelten und noch auf dem KFG basierenden Rechtsansicht, die ferner unzutreffend von einem Entzug und nicht von einem Erlöschen der von Österreich erteilten Lenkberechtigung auszugehen scheint im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Insbesondere ist der Hinweis auf § 30 Abs3 FSG verfehlt, weil gerade diese Bestimmung zeigt, dass ohne Aberkennung bzw einem Aberkennungsverfahren von der Gültigkeit der Lenkberechtigung auszugehen ist.

Mit den spezifischen einschlägigen Bestimmungen des FSG wurde vom Gesetzgeber die Vorgabe des Gemeinschaftsrechtes im Sinne der RL des Rates Nr. 91/439/EWG vom 29.7.1991 umgesetzt.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keine Grundlage für eine dahingehende Gesetzesauslegung, dass die in Deutschland erworbene Berechtigung in Österreich, selbst wenn sie einen österreichischen Staatsbürger betrifft, unbeachtlich und gleichsam mit dem Erlöschen der von Österreich erteilten Lenkberechtigung ebenfalls erloschen wäre. Selbst wenn das im Gemeinschaftsrecht verankerte Diskriminierungsverbot nicht auf den eigenen Staatsbürger im innerstaatlichen Bereich durchschlägt, so steht zumindest das grundrechtlich verankerte Gleichbehandlungsgebot einer gegensätzlichen Rechtsauslegung entgegen.

Nach § 15 Abs4 FSG verliert wohl ein alter Führerschein mit der Ausstellung des neuen Führerscheines seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Das Versäumen einer Umschreibefrist wurde vom EUGH nicht als Wegfall der Lenkberechtigung gewertet (EuGH v. 29.2.1996, RsC-193/94). Hier kann darüber hinaus von einer Neuausstellung einer österreichischen Fahrerlaubnis nicht die Rede sein. Der Berufungswerber weist daher zutreffend darauf hin, dass die Frist, mit welcher ihm das Verbot von der deutschen Fahrerlaubnis in Österreich Gebrauch zu machen, abgesprochen war, zum Tatzeitpunkt bereits abgelaufen war. Daher ist es auch aus diesem Blickwinkel rechtlich nicht haltbar, sowohl im Hinblick auf die zur Last gelegten Zeitpunkte wie auch gegenwärtig vom Fehlen einer Lenkberechtigung bzw. der "stillschweigenden" Ungültigkeit der deutschen Fahrerlaubnis in Österreich auszugehen.

Diese Rechtsansicht wurde offenbar auch vom Landeshauptmann des Bundeslandes Salzburg als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung vertreten, als er aus hier nicht zu beurteilenden Gründen dem Berufungswerber für die Dauer von neunzehn Monaten das Recht absprach, von seiner deutschen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Die Führerscheinbehörde hat offenbar keinen über den oben angeführten Zeitraum hinausgehenden Grund für die Aberkennung der Lenkberechtigung bzw. von diesem Recht in Österreich Gebrauch zu machen erblickt. Sollte die zuständige Verkehrsbehörde im gegenständlichen Fall nun abermals der Ansicht einer fehlenden Voraussetzung für den Besitz einer Lenkberechtigung sein, so hätte sie - so wie ehemals der Landeshauptmann von Salzburg als Berufungsinstanz - im Wege eines Administrativverfahrens mit einer Aberkennung der Berechtigung vorzugehen gehabt.

Der Berufungswerber hat daher hier den Tatbestand des Lenkens ohne einer Lenkberechtigung nicht zu vertreten. Der Vollständigkeit halber sieht sich der Oö. Verwaltungssenat noch zur Feststellung veranlasst, dass der Berufungswerber mit dem Hinweis auf die ihm vor über zwanzig Jahren erteilte Heereslenkberechtigung (Heeresführerschein) den Besitz einer gültigen Lenkberechtigung nicht darzutun vermocht hätte.

Nach § 22 Abs2 FSG darf der Besitzer einer Heereslenkberechtigung auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs1 angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz, BGBl. Nr. 305/1990, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt. Diese Bestimmung ergibt im Kontext mit dem Wortlaut des § 22 Abs1 FSG, der sich grundsätzlich "nur" auf die Berechtigung des Lenkens von Heeresfahrzeugen erstreckt, dass unter den in Abs2 leg.cit genannten Ausnahmen mit dem Heeresführerschein (auch) andere (zivile) Fahrzeuge gelenkt werden dürfen. Wie bereits die Erstbehörde zutreffend ausführte, hat der Berufungswerber nicht dargetan, dass derartige Umstände im gegenständlichen Fall auf ihn zutreffen würden. Auch im ergänzenden Vorbringen zum h. Verfahren kam derartiges nicht hervor.

Daher kann der Besitzer einer Heereslenkberechtigung (nur) bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß dem FSG erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein, dh nach Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem FSG beginnt für die Besitzer von Heereslenkberechtigungen die zweijährige Probezeit (vgl. Kaltenegger in ZVR 1999, 103). Daraus ergibt sich jedoch rechtlich zwingend wie auch logisch, dass eine zwanzig Jahre zurückliegende Heereslenkberechtigung nach einer entzogenen zivilen Lenkberechtigung nicht gleichsam wieder "aufleben" kann, um damit eine fehlende zivile Lenkberechtigung zu ersetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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