Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des R B, vertreten durch Dr. G K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz, vom 19.4.2000, GZ.: 15.1 1998/2145, wie folgt entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 2.000,-- (EUR 145,35) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, am 5.5.1998 im angeführten Straßenbereich ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.6.1997, GZ: 11.1-787/96, entzogen worden war und somit eine Übertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen zu haben. Hiefür wurde gemäß § 37 Abs 4 Z 1 leg cit eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Der angelastete Sachverhalt wurde vom Berufungswerber in seiner Berufung vom 10.5.2000, sowie im ergänzenden Schriftsatz vom 2.8.2000 nicht bestritten. Der Berufungswerber vertritt jedoch den Rechtsstandpunkt, dass der seinerzeitige Entzugsbescheid nicht mehr heranzuziehen sei und verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (Bescheid vom 29.3.2000, Zl. 421.596/1-II/B/8/00), worin der Berufung des Berufungswerbers gegen den Entzugsbescheid teilweise Folge gegeben worden sei. Es wird die Behebung des bekämpften Straferkenntnisses, sowie die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Nach Durchführung der beantragten Verhandlung am 16. November 2000 in Anwesenheit des anwaltlichen Vertreters des Berufungswerbers ist die erkennende Behörde bei ihrer Entscheidung von nachstehenden Erwägungen ausgegangen:
In dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11.6.1997, GZ: 11.1/787/96 über die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 73 Abs 2 KFG wurde zugleich ausgesprochen, dass einem allfälliges Rechtsmittel gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, sodass für den Berufungswerber mit Bescheidzustellung die Pflicht zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins begründet wurde. Diese Entscheidung stützt sich auf einen Befund des Amtsarztes gemäß § 69 Abs 1 KFG vom 3.6.1997, worin der Berufungswerber als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A bis C und E auf Grund Mängel im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit für nicht geeignet beurteilt wurde.
Auf Grund einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 29.3.2000, Zl. 421.586/1-II/B/8/00, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer eines Jahres gerechnet vom Datum des Gutachtens des ärztlichen Amtssachverständigen, das ist der 26.1.2000, befristet erteilt. Diese Lenkberechtigung wird dahingehend eingeschränkt, dass sie sich auf das Straßennetz der Bezirkshauptmannschaft Weiz bezieht, wobei eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten werden darf. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass im Sinne eines Gutachtens der ärztlichen Amtssachverständigen vom 16.12.1997 seitens des erkennenden Bundesministeriums eine Beobachtungsfahrt angeordnet wurde, welche am 13.8.1998 - somit nach dem Tatzeitpunkt vom 5.5.1998 - stattgefunden hat und ein negatives Ergebnis brachte. Erst auf Grund einer Wiederholung der Beobachtungsfahrt am 4.2.1999 wurde der Berufungswerber für bedingt geeignet beurteilt. In dem ärztlichen Gutachten, welches sich darauf stützt, wurde eine Nachuntersuchung in 6 Monaten vorgesehen und gründet sich das der Entscheidung des Bundesministers zu Grunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 26.1.2000 auf diese durchgeführte Nachuntersuchung mit dem Ergebnis, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B bedingt geeignet erscheint. Die bescheidmäßig angeordneten, im Gutachten vorgeschlagenen Einschränkungen ergeben sich aus den darin festgehaltenen testmäßig nachgewiesenen Leistungsbeeinträchtigungen des Berufungswerbers.
Bei dieser festgestellten Sachlage ist rechtlicherseits davon auszugehen, dass der Berufungswerber, wie im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht festgestellt wurde, zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer Lenkberechtigung der betreffenden Klasse war. Die bescheidmäßige Entziehung der Lenkberechtigung war mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des dagegen eingebrachten Rechtsmittels der Berufung rechtswirksam. Der Berufungswerber war daher zur fraglichen Zeit mangels einer bestehenden Lenkberechtigung nicht im Besitze einer solchen, sodass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten hat.
Zur Strafbemessung ist noch auszuführen, dass diese den objektiven und subjektiven Kriterien des § 19 VStG entspricht, wobei die gesetzliche Mindeststrafe von S 10.000,-- gemäß § 37 Abs 4 Z 1 FSG verhängt wurde.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.