RS UVS Kärnten 1998/07/08 KUVS-K1-383/5/98

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Veröffentlicht am 08.07.1998
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Rechtssatz

Wurde dem Beschuldigten der Führerschein entzogen und lenkte er trotzdem ein Fahrzeug, welches den Ausnahmen nach § 1 Abs 5 Führerscheingesetz nicht entsprach, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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