1
Der Schuldberufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 keine Folge gegeben und wird der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass das in der Tatbeschreibung enthaltene Wort ?Lenkerberechtigung? abgeändert nunmehr ?Lenkberechtigung? und die, durch die Tat verletzten, Verwaltungsvorschriften abgeändert nunmehr ?§ 1 Abs 4 FSG iVm § 23 Abs 1 FSG? zu lauten haben.
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Der Strafberufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG dahingehend Folge gegeben, dass der Straf- und Kostenausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass die bei der Strafverhängung angewendete Gesetzesbestimmung nunmehr ? § 37 Abs 1 FSG? zu lauten hat sowie die festgesetzte Geldstrafe von S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) auf S 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) und der vorgeschriebene Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz von S 500,-- auf S 100,-- herabgesetzt werden.
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Die Berufungswerberin hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung die verminderte Geldstrafe sowie den herabgesetzten Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl 3-*****-99 erkannte die Bezirkshauptmannschaft X die nunmehrige Berufungswerberin der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3, § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1, jeweils FSG schuldig, weil sie am ** ** ****, um 08,00 Uhr, im Gemeindegebiet Berg, Grenzkontrollstelle Berg, den PKW **-***** (SK) aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte, obwohl sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat und seit dessen Begründung mehr als sechs Monate verstrichen sind, und verhängte hiefür gemäß § 37 Abs 1 und Abs 3 FSG eine Geldstrafe von S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) unter gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 500,--.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht am ** ** **** im wesentlichen mit der Begründung Berufung, dass sich ihr Hauptwohnsitz an einer, näher bestimmten, Adresse in der Slowakei befinde und sie nur zur Arbeit im Pflegeheim ******* nach Österreich komme.
Der Dienstgeber habe ihr aufgrund der unregelmäßigen Turnusdienste eine Dienstwohnung in ******* zur Verfügung gestellt. Nach dem gegenständlichen Vorfall habe sie sofort eine österreichische Lenkberechtigung beantragt und diese auch bereits erhalten.
Sie ersuche daher, von einer Bestrafung abzusehen.
Mit Schreiben vom ** ** **** teilte die Bezirkshauptmannschaft X unter gleichzeitiger Vorlage des Verwaltungsstrafaktes mit, von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und um Bestätigung der bekämpften Entscheidung zu ersuchen.
Gemäß § 51 e Abs 1 VStG führte die Berufungsbehörde am ** ** **** eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten durch.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
1 Schuldberufung
Die Beschuldigte bekannte in der Berufungsverhandlung ein, das Tatfahrzeug zur Tatzeit am Tatort aufgrund einer slowakischen, sohin einer von einem Nicht ? EWR-Staat erteilten, Lenkberechtigung gelenkt zu haben.
Den Eintragungen auf dem, im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt in Kopie erliegenden, Meldezettel, deren Richtigkeit die Beschuldigte durch eigenhändige Unterfertigung bestätigt hatte, zufolge ist die Rechtsmittelwerberin seit ** ** **** an der Adresse **** *******, ****** ***** Gasse **/*/**, als Hauptwohnsitz gemeldet.
Der bisherige (vor dem ** ** ****) Hauptwohnsitz hatte sich an einer anderen, näher bezeichneten, Adresse in ******* befunden. Allfällige weitere Wohnsitze, insbesondere ein Wohnsitz in der Slowakei, sind auf dem Meldezettel nicht vermerkt worden. Die Beschuldigte bestätigte in Berufungsverhandlung die sachliche und inhaltliche Richtigkeit dieser, auf dem Meldezettel befindlichen, Eintragungen.
Die, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene, Tat ist somit durch das, im Einklang mit den übrigen Verfahrensergebnissen
(s insbesondere schriftliche Anzeige der Grenzkontrollstelle Berg vom ** ** ****, GZ P-*****/**) stehende, Geständnis der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung erwiesen.
Gemäß § 1 Abs 4 2 Satz FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 FSG zulässig.
Nach § 23 Abs 1 1 Satz FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Wird § 23 FSG von einem Besitzer einer Lenkberechtigung aus einem Nicht-EWR-Staat nicht eingehalten, übertritt er § 1 Abs 4 2 Satz FSG und nicht
§ 1 Abs 3 FSG (Grundtner, FührerscheinG (1998), Anmerkung 1 zu § 23; Bescheid des UVS Burgenland vom 11.07.2000, Zl. 084/06/00007).
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes sowie der dargelegten Rechtslage hat die Beschuldigte den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 4 2 Satz FSG iVm § 23 Abs 1 FSG in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, sodass der Schuldberufung keine Folge zu geben war.
Die, von der Berufungsbehörde zu diesem Punkt vorgenommenen, Spruchänderungen dienen der Berichtigung eines offenbaren Schreibfehlers sowie der Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften und stellen keine Auswechslung der, der Rechtsmittelwerberin im erstinstanzlichen Verfahren angelasteten, Tat dar.
2 Strafberufung
Die Normen des § 1 Abs 4 FSG und des § 23 Abs 1 FSG dienen dem, an der Verkehrssicherheit bestehenden, Interesse.
Eine, die Rechtsmittelwerberin betreffende, verwaltungsbehördliche Vorstrafe ist nicht aktenevident geworden.
Die Berufungsbehörde wertet mildernd die Unbescholtenheit sowie das,
von der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung abgelegte, eine gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat zum Ausdruck bringende, Geständnis, erschwerend keinen Umstand.
Weiters war bei der Strafbemessung das Fehlen einer Wiederholungsgefahr (der slowakische Führerschein ist bereits auf einen österreichischen Führerschein umgeschrieben worden und hat sich die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung mit diesem österreichischen Führerschein legitimiert) zu berücksichtigen.
Da fallbezogen, wie oben dargelegt, eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 4 iVm § 23 Abs 1, jeweils FSG und nicht eine solche nach § 1 Abs 3 FSG vorliegt, ist bei der Strafverhängung der in § 37 Abs 1 FSG normierte Strafrahmen, und nicht der wesentlich strengere Strafrahmen des § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FSG, anzuwenden.
Unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG normierten Strafbemessungskriterien, somit im Hinblick darauf, dass die Beschuldigte durch ihr rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Normen verletzt hat, sowie unter Berücksichtigung des nicht unwesentlichen Unrechtsgehaltes der Tat, des erheblichen Verschuldensausmaßes, der beiden Milderungsgründe, des Fehlens eines Erschwerungsgrundes, des (unter Anwendung des § 20 VStG) von S 250,-bis S 30000,-- reichenden Strafrahmens des § 37 Abs 1 FSG, der Tatsache, dass der Hauptwohnsitz in Österreich bereits Jahre vor der gegenständlichen Tat begründet worden ist, der allseitigen Verhältnisse der Beschuldigten (eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung zufolge: diplomierte Krankenschwester, monatliches (durchschnittliches) Nettoeinkommen: S 17000,-- (vierzehnmal jährlich), keine Sorgepflichten, Vermögen:
Hälfteeigentümerin eines Hauses in der Slowakei (anteiliger Verkehrswert: S 150000,--)) sowie general- und spezialpräventiver Erfordernisse erachtete die Berufungsbehörde eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im nunmehr ausgesprochenen Ausmaß als jeweils tat-, schuld- und täterangemessen.
Für die Strafherabsetzung war insbesondere maßgebend, dass der anzuwendende Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG wesentlich geringer ist als der, von der Erstbehörde zur Anwendung gebrachte, Strafrahmen, zwei gewichtige Milderungsgründe vorliegen und die Wiederholungsgefahr fehlt.
Eine weitergehende Strafherabsetzung war insbesondere in Anbetracht des erheblichen Verschuldensausmaßes sowie des generalpräventiven Strafzweckes ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) lagen nicht vor, weil das tatbildmäßige Verhalten der Täterin nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben war, sohin das Verschulden nicht bloß geringfügig gewesen ist.
Der Strafberufung war somit im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
Die, die bei der Strafverhängung angewendete Gesetzesbestimmung betreffende, Spruchänderung dient der Richtigstellung.
3 Sonstiges
Verhängt die Berufungsbehörde eine niedrigere Strafe als die erste Instanz, so ist eine Kostenbestimmung nur für das erstinstanzliche Verfahren zulässig, wobei der Kostenbeitrag mit 10 % (§ 64 Abs 2 VStG) der von der Berufungsbehörde verhängten niedrigeren Strafe festzusetzen ist.