Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1267;ABGB §1269;ABGB §1284;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Da die Dauer des Bezuges der Leibrente (einer Lebensrente) beim Vertragsabschluß ungewiß ist, wird in der Regel der Fälle beim Vertragsabschluß nicht erkennbar sein, ob einer der Vertragsteile durch diesen Vertrag im Endergebnis ber... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §167 Abs2;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Im geschäftlichen Verkehr spricht die Vermutung gegen die Freigebigkeit einer Zuwendung, weil im Wirtschaftsleben davon ausgegangen werden kann, daß im Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner keine Leistungsverpflichtung ohne eine entsprechende Gegenleistung eingegangen wird. ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1267;ABGB §1269;ABGB §1284;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Ein bei Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung sich ergebendes auffallendes Mißverhältnis stellt bei einem zu den Glücksverträgen gehörenden Leibrentenvertrag nicht schon an sich eine freigebige Zuwendun... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der bürgerlich-rechtlichen Schenkung liegt Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung vor (Hinweis E 21.10.1982, 81/15/0059). Der Wille zu bereichern muß aber auch bei freigiebigen Zuwendungen beim Zu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0022 E 7. September 1989 VwSlg 6421 F/1989 RS 1 Stammrechtssatz Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, daß bei ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1267;ABGB §1269;ABGB §1284;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Wer einem anderen gegen Entgelt eine lebenslange Rente verspricht, schließt einen Leibrentenvertrag. Der Leibrentenvertrag ist ein Glücksvertrag iwS. Das aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des Rente... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1267;ABGB §1269;ABGB §1284;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Stellt die Abgabenbehörde im Falle der auf Grund eines Leibrentenvertrages erfolgten Übertragung einer Liegenschaft den Verkehrswert der Liegenschaft in der Höhe von 2000000 S dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Wert der Leibrente in Höhe von 110... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §167 Abs2;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Im geschäftlichen Verkehr spricht die Vermutung gegen die Freigebigkeit einer Zuwendung, weil im Wirtschaftsleben davon ausgegangen werden kann, daß im Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner keine Leistungsverpflichtung ohne eine entsprechende Gegenleistung eingegangen wird. ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1267;ABGB §1269;ABGB §1284;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Da die Dauer des Bezuges der Leibrente (einer Lebensrente) beim Vertragsabschluß ungewiß ist, wird in der Regel der Fälle beim Vertragsabschluß nicht erkennbar sein, ob einer der Vertragsteile durch diesen Vertrag im Endergebnis ber... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1267;ABGB §1269;ABGB §1284;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Ein bei Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung sich ergebendes auffallendes Mißverhältnis stellt bei einem zu den Glücksverträgen gehörenden Leibrentenvertrag nicht schon an sich eine freigebige Zuwendun... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der bürgerlich-rechtlichen Schenkung liegt Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung vor (Hinweis E 21.10.1982, 81/15/0059). Der Wille zu bereichern muß aber auch bei freigiebigen Zuwendungen beim Zu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der bürgerlich-rechtlichen Schenkung liegt Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung vor (Hinweis E 21.10.1982, 81/15/0059). Der Wille zu bereichern muß aber auch bei freigiebigen Zuwendungen beim Zu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0022 E 7. September 1989 VwSlg 6421 F/1989 RS 1 Stammrechtssatz Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, daß bei ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0022 E 7. September 1989 VwSlg 6421 F/1989 RS 1 Stammrechtssatz Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, daß bei ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1267;ABGB §1269;ABGB §1284;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Wer einem anderen gegen Entgelt eine lebenslange Rente verspricht, schließt einen Leibrentenvertrag. Der Leibrentenvertrag ist ein Glücksvertrag iwS. Das aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des Rente... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1269;ErbStG §3 Abs1 Z2;GebG 1957 §3 TP17 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 314;
Rechtssatz: Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist, daß der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereicherte wird und der Zuwendende den (einsei... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1269;ErbStG §3 Abs1 Z2;GebG 1957 §3 TP17 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 314;
Rechtssatz: Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist, daß der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereicherte wird und der Zuwendende den (einsei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Der Begriff der freigebigen Zuwendung nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG schließt den der Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinn mit ein. Schlagworte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 freigebi... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §984;ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0022 E 7. September 1989 VwSlg 6421 F/1989 RS 5 Stammrechtssatz Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens kann eine freigebige Zuwendung darstellen; denn eine entsprechende Verzinsung wird in jeder Sparkasse für Spareinlagen gewährt und auch der Darlehensnehmer muß im... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §90;ErbStG §3 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Erfüllung der Beistandspflicht verlangt die umfassende psychische und physische Unterstützung des Partners in allen Schwierigkeiten des Lebens, mögen sie persönlicher, beruflicher, finanzieller oder sonstiger Art sein (Hinweis OGH 19.9.1984, 1 Ob 628/84, ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solch... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Der Begriff der freigebigen Zuwendung nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG schließt den der Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinn mit ein. Schlagworte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 freigebi... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Der Begriff der freigebigen Zuwendung nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG schließt den der Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinn mit ein. Schlagworte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 freigebi... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §984;ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0022 E 7. September 1989 VwSlg 6421 F/1989 RS 5 Stammrechtssatz Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens kann eine freigebige Zuwendung darstellen; denn eine entsprechende Verzinsung wird in jeder Sparkasse für Spareinlagen gewährt und auch der Darlehensnehmer muß im... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solch... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2;KVG 1934 §2 Z3 litb;VwRallg;
Rechtssatz: Als freiwillige Leistung iSd § 2 Z 3 lit b KVG ist jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft anzusehen, die ohne gesetzlichen oder vertraglichen Zwang erbracht wird (Hinweis E 24.6.1... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, daß bei der Schenkung Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung, ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der bürgerlich-rechtlichen Schenkung liegt Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung vor (Hinweis E 21.10.1982, 81/15/0059). Schlagworte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwR... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §984;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens kann eine freigebige Zuwendung darstellen; denn eine entsprechende Verzinsung wird in jeder Sparkasse für Spareinlagen gewährt und auch der Darlehensnehmer muß im Regelfalle mit der Entrichtung von Zinsen rechnen. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen, d... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4 Stammrechtssatz Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bere... mehr lesen...