Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2;KVG 1934 §2 Z3 litb;VwRallg;
Rechtssatz: Als freiwillige Leistung iSd § 2 Z 3 lit b KVG ist jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft anzusehen, die ohne gesetzlichen oder vertraglichen Zwang erbracht wird (Hinweis E 24.6.1... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, daß bei der Schenkung Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung, ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, daß bei der Schenkung Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung, ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §3 Abs1 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der bürgerlich-rechtlichen Schenkung liegt Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung vor (Hinweis E 21.10.1982, 81/15/0059). Schlagworte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwR... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §984;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens kann eine freigebige Zuwendung darstellen; denn eine entsprechende Verzinsung wird in jeder Sparkasse für Spareinlagen gewährt und auch der Darlehensnehmer muß im Regelfalle mit der Entrichtung von Zinsen rechnen. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen, d... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4 Stammrechtssatz Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bere... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2;GebG 1957 §17 Abs1;GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 225;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Abgrenzung Leibrentenvertrag - freigebige Zuwendung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1987150111.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2;GebG 1957 §17 Abs1;GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 225;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Abgrenzung Leibrentenvertrag - freigebige Zuwendung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1987150111.X02 ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1381;ABGB §939;ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 413;
Rechtssatz: Wer dem Verpflichtenden mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erläßt, macht gemäß § 1381 ABGB eine Schenkung (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0019). European Case La... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 413; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4 Stammrechtssatz Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwend... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 413;
Rechtssatz: Nach der für den Bereicherungswillen maßgebenden Verkehrsauffassung verwirklichen (auch als Belohnung gedachte) Zuwendungen für Arbeitsleistungen und Dienste, die ohne
Begründung: eines Dienstverhältnisses vielfach durch nahestehende Personen (gute Freunde) verrichtet und üblicherweise nicht hon... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1381;ABGB §939;ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 413;
Rechtssatz: Wer dem Verpflichtenden mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erläßt, macht gemäß § 1381 ABGB eine Schenkung (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0019). European Case La... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 413; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4 Stammrechtssatz Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwend... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 413;
Rechtssatz: Nach der für den Bereicherungswillen maßgebenden Verkehrsauffassung verwirklichen (auch als Belohnung gedachte) Zuwendungen für Arbeitsleistungen und Dienste, die ohne
Begründung: eines Dienstverhältnisses vielfach durch nahestehende Personen (gute Freunde) verrichtet und üblicherweise nicht hon... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: ABGB §608;BewG 1955 §4;BewG 1955 §9;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90;
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Rechtsübertragung bei durch fideikommissarische Substitution gebundenen Sachen (Genehmigung durch Nacherbin, bzw Erlangen des vollen Eigentums durch V... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: ABGB §613;BewG 1955 §9;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90;
Rechtssatz: Trotz wirklicher Übergabe einer Eigentumswohnung durch die schenkende "Vorerbin an den beschenkten Dritten" bewirkt die ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot einschließende fideikomm... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs2;BAO §23 Abs3;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90;
Rechtssatz: Soweit einzelne Tatbestände (hier § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 iVm § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955) auf den rechtlichen Vorgang abstellen, geht schon zufolge § 21 Abs 2 BAO die rechtliche Beurteilung der wirtschaf... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/15/0059 E 21. Oktober 1982 RS 3 Stammrechtssatz Der zivilrechtlich geprägte Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 ist wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zugänglich. ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: ABGB §608;BewG 1955 §4;BewG 1955 §9;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90;
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Rechtsübertragung bei durch fideikommissarische Substitution gebundenen Sachen (Genehmigung durch Nacherbin, bzw Erlangen des vollen Eigentums durch V... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: ABGB §613;BewG 1955 §9;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90;
Rechtssatz: Trotz wirklicher Übergabe einer Eigentumswohnung durch die schenkende "Vorerbin an den beschenkten Dritten" bewirkt die ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot einschließende fideikomm... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs2;BAO §23 Abs3;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90;
Rechtssatz: Soweit einzelne Tatbestände (hier § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 iVm § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955) auf den rechtlichen Vorgang abstellen, geht schon zufolge § 21 Abs 2 BAO die rechtliche Beurteilung der wirtschaf... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/15/0059 E 21. Oktober 1982 RS 3 Stammrechtssatz Der zivilrechtlich geprägte Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 ist wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zugänglich. ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4 Stammrechtssatz Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bere... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG handelt es sich um einen an einen wirtschaftlichen Vorgang anknüpfenden, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 Abs 1 BAO zugänglichen Tatbestand (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0140). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4 Stammrechtssatz Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bere... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG handelt es sich um einen an einen wirtschaftlichen Vorgang anknüpfenden, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 Abs 1 BAO zugänglichen Tatbestand (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0140). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z9;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nach der Systematik des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG und des § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG weisen die zwischen Unterhaltungsberechtigten und Unterhaltungsverpflichteten vereinbarten Unterhaltszahlungen freigebigen Charakter auf, sind allerdings bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes steuerbefreit (Hinweis E 16.6.1983, 82/15/0028, VwSlg 5794 F... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z9;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nach der Systematik des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG und des § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG weisen die zwischen Unterhaltungsberechtigten und Unterhaltungsverpflichteten vereinbarten Unterhaltszahlungen freigebigen Charakter auf, sind allerdings bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes steuerbefreit (Hinweis E 16.6.1983, 82/15/0028, VwSlg 5794 F... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §1 Abs1 Z2;ErbStG §20 Abs1;ErbStG §20 Abs8;ErbStG §3 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein einheitlicher Schenkungsvorgang nicht zum Zweck der Schenkungssteuerbemessung aufgespalten werden (im vorliegenden Fall erfolgte die Schenkung eines Grundstückes mit einer Auflage und die Schenkung eines Geldbetrages). Daran vermag auch der Umstand nicht... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §1 Abs1 Z2;ErbStG §20 Abs1;ErbStG §20 Abs8;ErbStG §3 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein einheitlicher Schenkungsvorgang nicht zum Zweck der Schenkungssteuerbemessung aufgespalten werden (im vorliegenden Fall erfolgte die Schenkung eines Grundstückes mit einer Auflage und die Schenkung eines Geldbetrages). Daran vermag auch der Umstand nicht... mehr lesen...