RS Vwgh 1989/10/12 88/16/0228

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §90;
ErbStG §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erfüllung der Beistandspflicht verlangt die umfassende psychische und physische Unterstützung des Partners in allen Schwierigkeiten des Lebens, mögen sie persönlicher, beruflicher, finanzieller oder sonstiger Art sein (Hinweis OGH 19.9.1984, 1 Ob 628/84, EFSlg 46158). Für die Erfüllung der aus § 90 erster Satz ABGB sich ergebenden Beistandspflichten besteht kein Anspruch auf Entgelt (Hinweis E VS 15.10.1987, 86/16/0237).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Beistandspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160228.X05

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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