RS Vwgh 1989/9/7 88/16/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1989
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte (Hinweis E 14.5.1962, 1657/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160022.X03

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten