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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Als freiwillige Leistung iSd § 2 Z 3 lit b KVG ist jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft anzusehen, die ohne gesetzlichen oder vertraglichen Zwang erbracht wird (Hinweis E 24.6.1965, 166/64). Hingegen setzt eine freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG darüber hinaus einen Bereicherungswillen voraus, der im geschäftlichen Verkehr nicht zu vermuten ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 freiwillige LeistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160022.X04Im RIS seit
17.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012