RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0022 E 7. September 1989 VwSlg 6421 F/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, daß bei der Schenkung Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung, bei derfreigebigen Zuwendung aber nur der einseitige Wille einer Bereicherung des Bedachten auf seiten des Zuwendenden vorliegt. Bei der freigebigen Zuwendung ist sich der Bedachte der Bereicherung nicht bewußt, andernfalls liegt eine Schenkung in bürgerlich-rechtlichem Sinn vor. Der Begriff der freigebigen Zuwendung schließt daher den der Schenkung iSd bürgerlichen Rechts ein.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160180.X01

Im RIS seit

17.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten