RS Vwgh 1989/9/7 88/16/0022

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §984;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Hingabe eines zinsenfreien Darlehens kann eine freigebige Zuwendung darstellen; denn eine entsprechende Verzinsung wird in jeder Sparkasse für Spareinlagen gewährt und auch der Darlehensnehmer muß im Regelfalle mit der Entrichtung von Zinsen rechnen. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen, die also eines Verzichtes auf Kosten des Darlehensgebers bzw das Ausmaß der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG dar (Hinweis E 9.4.1962, 136/60, VwSlg 2624 F/1962).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160022.X05

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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