RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1269;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
GebG 1957 §3 TP17 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 314;

Rechtssatz

Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist, daß der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereicherte wird und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten zu bereichern, ihm also unentgeltlich Vermögen zuzuwenden. Nur wenn bei einem bestehenden Wertmißverhältnis die Bereicherung auf der Freigebigkeit des Zuwendenden beruhte und die ansonsten die Leibrentenverträge prägenden typischen aleatorischen Elemente weitgehend ausgeschaltet wären, dann läge im Wert der objektiven Bereicherung (des Vermögenszuwachses) eine freigebige Zuwendung, wonach nur Schenkungssteuer, nicht auch Gebühr vom Leibrentenvertrag erhoben werden könnte (Hinweis E 25.11.1954, 3077/52, VwSlg 1053 F/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150156.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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