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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1267;Rechtssatz
Da die Dauer des Bezuges der Leibrente (einer Lebensrente) beim Vertragsabschluß ungewiß ist, wird in der Regel der Fälle beim Vertragsabschluß nicht erkennbar sein, ob einer der Vertragsteile durch diesen Vertrag im Endergebnis bereichert sein wird, geschweige denn, welcher der beiden Teile es ist und wie hoch seine Bereicherung ist. Es fehlt somit auch für die Regel der Fälle an dem Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG, daß nämlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine
freigebige Zuwendung unter Lebenden vorliegt, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Nur dann, wenn die Umstände des einzelnen Falles erkennen lassen, daß Leistung und Gegenleistung auf jeden Fall in einem Mißverhältnis stehen müssen, also der Übergeber der Sache etwa
so hoch betagt oder so schwer erkrankt ist, daß mit seinem baldigen Ableben gerechnet werden muß, und daß somit der Gesamtbetrag der ausbedungenen Gegenleistungen dem Werte der hingegebenen Sachen - als solcher muß der Verkehrswert, nicht der Einheitswert angesehen werden - niemals gleichkommen kann, wird eine objektive Bereicherung bejaht werden können.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160180.X04Im RIS seit
17.10.2001