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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1267;Rechtssatz
Ein bei Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung sich ergebendes auffallendes Mißverhältnis stellt bei einem zu den Glücksverträgen gehörenden Leibrentenvertrag nicht schon an sich eine freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG dar, weil diese weiters auch dem Bereicherungswillen beim Zuwendenden voraussetzt. Zur Ermittlung des Vorhandenseins dieses Bereicherungswillens hat die Abgabenbehörde nähere Feststellungen über die Beweggründe des Zuwendenden und die Annahme, daß die Leibrente teilweise GESCHENKT erscheine, zu treffen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160180.X07Im RIS seit
17.10.2001