RS Vwgh 1989/9/7 88/16/0022

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, daß bei der Schenkung Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung, bei derfreigebigen Zuwendung aber nur der einseitige Wille einer Bereicherung des Bedachten auf seiten des Zuwendenden vorliegt. Bei der freigebigen Zuwendung ist sich der Bedachte der Bereicherung nicht bewußt, andernfalls liegt eine Schenkung in bürgerlich-rechtlichem Sinn vor. Der Begriff der freigebigen Zuwendung schließt daher den der Schenkung iSd bürgerlichen Rechts ein.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 bürgerlich-rechtliche Schenkung freigebige Zuwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160022.X01

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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