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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §938;Rechtssatz
Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, daß bei der Schenkung Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung, bei derfreigebigen Zuwendung aber nur der einseitige Wille einer Bereicherung des Bedachten auf seiten des Zuwendenden vorliegt. Bei der freigebigen Zuwendung ist sich der Bedachte der Bereicherung nicht bewußt, andernfalls liegt eine Schenkung in bürgerlich-rechtlichem Sinn vor. Der Begriff der freigebigen Zuwendung schließt daher den der Schenkung iSd bürgerlichen Rechts ein.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 bürgerlich-rechtliche Schenkung freigebige ZuwendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160022.X01Im RIS seit
17.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012