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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §938;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den Umständen des Einzelfalles - so nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise des Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung -
zu beurteilen. Das Bestehen einer rechtlichen Pflicht schließt die Annahme einer Schenkung ebenfalls aus.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 UnentgeltlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160228.X02Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010