Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z19 idF 2000/I/042;
Rechtssatz: Der Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG idF BGBl. I Nr. 2000/42 betrifft die Schenkung unter Lebenden von "Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut". Eine solche im Wege der Einzahlung auf ein Sparbuch getätigte Geldeinlage ist hinsichtlich des Vorganges der Schenkung unter Bedachtnahme auf die Rechtsnatur de... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z19 idF 2000/I/042;
Rechtssatz: Der Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG idF BGBl. I Nr. 2000/42 betrifft die Schenkung unter Lebenden von "Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut". Eine solche im Wege der Einzahlung auf ein Sparbuch getätigte Geldeinlage ist hinsichtlich des Vorganges der Schenkung unter Bedachtnahme auf die Rechtsnatur de... mehr lesen...
Die Satzung des beschwerdeführenden Vereins hat auszugsweise folgenden Inhalt: "§ 1 Name, Sitz, Grundlage und Tätigkeitsbereich ... (4) Die Grundlage des Vereins ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt wird. Die Mitglieder des Vereins glauben, dass die Bibel wahr ist, und vertreten deren Aussagen über Gott und den Menschen, die Welt und über die letzten Ziele der Menschen. (5) Der Verein verfolgt ausschließlich religiöse, gemeinnützige u... mehr lesen...
Die Satzung des beschwerdeführenden Vereins hat auszugsweise folgenden Inhalt: "§ 1 Name, Sitz, Grundlage und Tätigkeitsbereich ... (4) Die Grundlage des Vereins ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt wird. Die Mitglieder des Vereins glauben, dass die Bibel wahr ist, und vertreten deren Aussagen über Gott und den Menschen, die Welt und über die letzten Ziele der Menschen. (5) Der Verein verfolgt ausschließlich religiöse, gemeinnützige u... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §34 Abs1;BAO §35 Abs2;BAO §38;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Zur Frage, ob die in der Vereinssatzung genannten Zwecke religiöser Natur den Tatbestand der Gemeinnützigkeit erfüllen können, ist auf § 41 Abs 1 BAO zu verweisen, wonach die Satzung die entsprechende Betätigung genau umschreiben muss. Satzungszwecke u... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §38;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Die Annahme des Vorliegens kirchlicher Zwecke iSd § 38 BAO scheitert von vornherein, wenn nach dem Inhalt der Satzung eine ausschließliche Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften nicht zu erkennen ist. Es gibt nämlich auch Gemeinschaften, die sich zum Evangeliu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §35;BAO §38;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Die Betätigung einer Körperschaft auf religiösem Gebiet wird nur dann als gemeinnützig anzuerkennen sein, wenn sich die ideelle Zielsetzung der Aktivitäten von vornherein an die Allgemeinheit wendet, wobei in erster Linie sittliche, karitative und ethische Wertvorstellu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §34 Abs1;BAO §35 Abs2;BAO §38;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Zur Frage, ob die in der Vereinssatzung genannten Zwecke religiöser Natur den Tatbestand der Gemeinnützigkeit erfüllen können, ist auf § 41 Abs 1 BAO zu verweisen, wonach die Satzung die entsprechende Betätigung genau umschreiben muss. Satzungszwecke u... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §38;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Die Annahme des Vorliegens kirchlicher Zwecke iSd § 38 BAO scheitert von vornherein, wenn nach dem Inhalt der Satzung eine ausschließliche Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften nicht zu erkennen ist. Es gibt nämlich auch Gemeinschaften, die sich zum Evangeliu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §35;BAO §38;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
Rechtssatz: Die Betätigung einer Körperschaft auf religiösem Gebiet wird nur dann als gemeinnützig anzuerkennen sein, wenn sich die ideelle Zielsetzung der Aktivitäten von vornherein an die Allgemeinheit wendet, wobei in erster Linie sittliche, karitative und ethische Wertvorstellu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer wurden als Erben nach dem am 28. Dezember 1993 verstorbenen Dr. Franz S. (der Erstbeschwerdeführer als Sohn zu 2/3, die Zweitbeschwerdeführerin als Witwe zu 1/3 des Nachlasses) eingeantwortet. In der Verlassenschaftsabhandlung erstatteten die Beschwerdeführer ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, in welchem als Aktiva unter Punkt 2a auch "Hausrat (Antiquitäten, Bilder, Porzellan etc.) im Wert von S 2,7 Mio." genannt wird. Am 27. April 1995 hielt das Finanza... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer wurden als Erben nach dem am 28. Dezember 1993 verstorbenen Dr. Franz S. (der Erstbeschwerdeführer als Sohn zu 2/3, die Zweitbeschwerdeführerin als Witwe zu 1/3 des Nachlasses) eingeantwortet. In der Verlassenschaftsabhandlung erstatteten die Beschwerdeführer ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, in welchem als Aktiva unter Punkt 2a auch "Hausrat (Antiquitäten, Bilder, Porzellan etc.) im Wert von S 2,7 Mio." genannt wird. Am 27. April 1995 hielt das Finanza... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Zum "Hausrat" iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG zählen bewegliche körperliche Gegenstände, die zur gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung gehören oder zum alltäglichen persönlichen Gebrauch von Menschen dienen und in deren Häusern bzw Wohn... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Seit Generationen im Familienbesitz befindliche Möbel verlieren wegen ihrer Wertsteigerung nicht den Hausratscharakter iSd § 15 Abs1 Z 1 lit a ErbStG, weshalb auch Luxusgegenstände zum Hausrat gehören können, es muss nur immer ein räumli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §177 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Sammlungen fallen nicht unter den Begriff Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG. Sammlungen stellen eine Mehrzahl von Gegenständen dar, die ein bestimmtes System zusammenhält,... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Nicht der Wert eines Gegenstandes entscheidet über die Zugehörigkeit zum Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG, sondern, ob derartige Gegenstände gewöhnlichlicherweise zu einer Wohnung gehören. Porzellangegenstände sind daher nicht sch... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Ob die Wertanlage auch eine Funktion als Dekorationsgegenstand für die Wohnung erfüllen kann, ist zu vernachlässigen, wenn der Wertanlagencharakter dominiert. Auch Pretiosen können nicht dadurch zum Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbSt... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Zum "Hausrat" iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG zählen bewegliche körperliche Gegenstände, die zur gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung gehören oder zum alltäglichen persönlichen Gebrauch von Menschen dienen und in deren Häusern bzw Wohn... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Seit Generationen im Familienbesitz befindliche Möbel verlieren wegen ihrer Wertsteigerung nicht den Hausratscharakter iSd § 15 Abs1 Z 1 lit a ErbStG, weshalb auch Luxusgegenstände zum Hausrat gehören können, es muss nur immer ein räumli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §177 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Sammlungen fallen nicht unter den Begriff Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG. Sammlungen stellen eine Mehrzahl von Gegenständen dar, die ein bestimmtes System zusammenhält,... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Nicht der Wert eines Gegenstandes entscheidet über die Zugehörigkeit zum Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG, sondern, ob derartige Gegenstände gewöhnlichlicherweise zu einer Wohnung gehören. Porzellangegenstände sind daher nicht sch... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z1 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0161
Rechtssatz: Ob die Wertanlage auch eine Funktion als Dekorationsgegenstand für die Wohnung erfüllen kann, ist zu vernachlässigen, wenn der Wertanlagencharakter dominiert. Auch Pretiosen können nicht dadurch zum Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbSt... mehr lesen...
Mit einer am 7. April 1997 mit zwei Schriftsätzen beurkundeten Vereinbarung gewährte Eva E.M. dem beschwerdeführenden Verein ein auf zwei Jahre befristetes Darlehen im Betrag von DM 100.000,--. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck erblickte in der Hingabe des zinsenlosen Darlehens eine freigebige Zuwendung und schrieb mit vorläufigem Bescheid vom 18. August 1997 Schenkungssteuer in Höhe von S 10.671,-- vor. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde di... mehr lesen...
Mit einer am 7. April 1997 mit zwei Schriftsätzen beurkundeten Vereinbarung gewährte Eva E.M. dem beschwerdeführenden Verein ein auf zwei Jahre befristetes Darlehen im Betrag von DM 100.000,--. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck erblickte in der Hingabe des zinsenlosen Darlehens eine freigebige Zuwendung und schrieb mit vorläufigem Bescheid vom 18. August 1997 Schenkungssteuer in Höhe von S 10.671,-- vor. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde di... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §35 Abs1;BAO §41;BAO §42;ErbStG §15 Abs1 Z14;
Rechtssatz: Die Aussschließlichkeit und Unmittelbarkeit der gemeinnützigen Zwecke muss nicht allein tatsächlich erfüllt sein (vgl § 42 BAO), sondern auch nach § 41 BAO auch in der Satzung entsprechend verankert sein (vgl § 35 Abs 1 BAO). European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §39;ErbStG §15 Abs1 Z14;
Rechtssatz: Der Ausschließlichkeitsgrundsatz iSd § 39 BAO ist nicht erfüllt, wenn die Mittel nicht nur für eigene satzungsgemäße Zwecke, sondern auch für solche Körperschaften gewidmet sind, die ihrerseits gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 466). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §34 Abs1;BAO §39 Z5;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/02/20 93/13/0210 1 Stammrechtssatz Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §35 Abs1;BAO §41;BAO §42;ErbStG §15 Abs1 Z14;
Rechtssatz: Die Aussschließlichkeit und Unmittelbarkeit der gemeinnützigen Zwecke muss nicht allein tatsächlich erfüllt sein (vgl § 42 BAO), sondern auch nach § 41 BAO auch in der Satzung entsprechend verankert sein (vgl § 35 Abs 1 BAO). European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §39;ErbStG §15 Abs1 Z14;
Rechtssatz: Der Ausschließlichkeitsgrundsatz iSd § 39 BAO ist nicht erfüllt, wenn die Mittel nicht nur für eigene satzungsgemäße Zwecke, sondern auch für solche Körperschaften gewidmet sind, die ihrerseits gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 466). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §34 Abs1;BAO §39 Z5;BAO §41 Abs1;ErbStG §15 Abs1 Z14; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/02/20 93/13/0210 1 Stammrechtssatz Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzun... mehr lesen...