Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z7;
Rechtssatz: Ist Vermögen von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich auf die Kinder übergegangen ist. Dieser Teil wird auch als Überschuß bezeichnet. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z7;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Feststellung des Wertes des Vermögens (hier unter Berücksichtigung der vom Empfänger auf das Zugewendete gemachten Aufwendungen) das nach einer gemischten Schenkung (Leibrentenvertrag) an den Zuwendenden zurückfällt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986160006.X06 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z7;
Rechtssatz: Werterhöhungen zwischen den beiden Erwerbsvorgängen iSd § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß die Abkömmlinge den Wert der ihnen zugewendeten Sachen durch eigene Leistungen oder Aufwendungen erhöht haben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986160006.X03 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z7;ErbStG §19;
Rechtssatz: Ist Vermögen seinerzeit von den Eltern an die Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so ist die Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung nur für die Frage von Bedeutung, ob eine Bereicherung vorliegt oder nicht. Für die Berechnung der Steuer sind hingegen Leistung und Gegenleistung ausschlie... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z7;
Rechtssatz: Ist Vermögen von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich auf die Kinder übergegangen ist. Dieser Teil wird auch als Überschuß bezeichnet. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Auf Grund der vom Beschwerdeführer - im folgenden auch kurz als ORF bezeichnet - unter notarieller Aufsicht am 21. Dezember 1974 veranstalteten Fernsehsendung TIP wurden an drei Teilnehmerinnen Gewinne ausbezahlt. Mit Bescheid vom 27. März 1975 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien dem „Österreichischen Rundfunk, Gesellschaft m.b.H.“ - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 81.270,-- unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Erschafts- und... mehr lesen...
Index: Erbschafts- und Schenkungssteuer16/02 Rundfunk32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §299 Abs2 idF 1960/194BVG Rundfunk Art1 Abs1BVG Rundfunk Art1 Abs3ErbStG §15 Abs1 Z15GebG 1957 §2 Z3RFG 1974 §1 Abs1 idF 1975/080
Rechtssatz: Der ORF fällt, wenn er von der Verwaltungslehre nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts,... mehr lesen...