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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35 Abs1;Rechtssatz
Die Aussschließlichkeit und Unmittelbarkeit der gemeinnützigen Zwecke muss nicht allein tatsächlich erfüllt sein (vgl § 42 BAO), sondern auch nach § 41 BAO auch in der Satzung entsprechend verankert sein (vgl § 35 Abs 1 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160317.X04Im RIS seit
21.02.2002