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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0161Rechtssatz
Nicht der Wert eines Gegenstandes entscheidet über die Zugehörigkeit zum Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG, sondern, ob derartige Gegenstände gewöhnlichlicherweise zu einer Wohnung gehören. Porzellangegenstände sind daher nicht schon allein deshalb kein Hausrat, weil sie besonders wertvoll sind, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass überhaupt noch von einer Wohnungsausstattung oder Wohnungseinrichtung gesprochen werden kann. Zu prüfen ist, ob die Gegenstände die Funktion einer Wohnungsausstattung im Haus des Erblassers erfüllten (Hinweis E 21.5.1970, 1183/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160160.X02Im RIS seit
21.02.2002