RS Vwgh 1999/7/5 97/16/0160

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Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0161

Rechtssatz

Nicht der Wert eines Gegenstandes entscheidet über die Zugehörigkeit zum Hausrat iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG, sondern, ob derartige Gegenstände gewöhnlichlicherweise zu einer Wohnung gehören. Porzellangegenstände sind daher nicht schon allein deshalb kein Hausrat, weil sie besonders wertvoll sind, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass überhaupt noch von einer Wohnungsausstattung oder Wohnungseinrichtung gesprochen werden kann. Zu prüfen ist, ob die Gegenstände die Funktion einer Wohnungsausstattung im Haus des Erblassers erfüllten (Hinweis E 21.5.1970, 1183/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160160.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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