RS Vwgh 2002/4/24 2001/16/0554

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z19 idF 2000/I/042;

Rechtssatz

Der Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG idF BGBl. I Nr. 2000/42 betrifft die Schenkung unter Lebenden von "Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut". Eine solche im Wege der Einzahlung auf ein Sparbuch getätigte Geldeinlage ist hinsichtlich des Vorganges der Schenkung unter Bedachtnahme auf die Rechtsnatur des jeweiligen Sparbuchs zu beurteilen. Sparbücher sind (Hinweis E 28. September 1998, 98/16/0024) entweder Inhaber- oder Rektapapiere, wobei die Übertragung der im Sparbuch verkörperten Forderung gegen das Kreditinstitut (das Kreditinstitut ist ja Eigentümer des in ihr Vermögen übergegangenen eingezahlten Geldes geworden) entweder nach rein sachenrechtlichen Grundsätzen (bei Inhaberpapieren) oder im Wege einer Zession des Rechtes aus dem Papier und der Übergabe der Urkunde (= Übertragung des Rechtes am Papier) erfolgt (Hinweis E 28. September 1998, 98/16/0024). Wird demzufolge auf die dargestellte Art vom Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Sparurkunde übertragen und behebt der Geschenknehmer selbst als Gläubiger der im Sparbuch verkörperten Forderung die Einlage, dann kann von vornherein keine Rede davon sein, dass der Geschenkgeber eine Barabhebung tätigt und dann das behobene Bargeld verschenkt. Das hat gleichermaßen für die Schenkung der gesamten Einlage als auch für die Schenkung von Teilbeträgen der in einem Sparbuch verkörperten Forderung zu gelten. Dass der Geschenknehmer, dem auf die genannte Art nur ein (allenfalls von ihm selbst im Wege der Abhebung der Höhe nach erst zu bestimmender) Teil der Einlage übertragen wird, das Sparbuch nach der Transaktion hinsichtlich des Restguthabens dem Geschenkgeber wieder zurückstellt, vermag daran, dass im Wege der Übergabe des Sparbuches (bei Rektapapieren samt Zession des Rechtes aus dem Papier) ein Teil der im Sparbuch verbrieften Forderung gegen die Bank (=Einlage) schenkungsweise übertragen wurde, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160554.X01

Im RIS seit

19.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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