RS Vwgh 2002/2/28 2001/16/0563

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §35 Abs2;
BAO §38;
BAO §41 Abs1;
ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;

Rechtssatz

Zur Frage, ob die in der Vereinssatzung genannten Zwecke religiöser Natur den Tatbestand der Gemeinnützigkeit erfüllen können, ist auf § 41 Abs 1 BAO zu verweisen, wonach die Satzung die entsprechende Betätigung genau umschreiben muss. Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aus ihnen ein abstraktes normatives Bild des Zweckes der Körperschaft und der Mittel zu ihrer Verwirklichung gewonnen werden kann, um damit das konkrete Wirken der Körperschaft vergleichen zu können. Dazu reicht jedenfalls die rein formale, programmatische Anführung der Begriffe "religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke", die teilweise eine bloße Wiederholung der von § 34 Abs 1 BAO verwendeten Begriffe darstellt, bzw die Verwendung der Begriffe "Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet" aus § 35 Abs 2 BAO in der Satzung nicht hin (Hinweis E 20. Juli 1999, 99/13/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160563.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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