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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AVG §45 Abs3 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des M in I, vertreten durch Dr. Michael Sallinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Salurnerstraße 12/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 20. August 1998, Zl RV 20/1-T6/98, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer am 7. April 1997 mit zwei Schriftsätzen beurkundeten Vereinbarung gewährte Eva E.M. dem beschwerdeführenden Verein ein auf zwei Jahre befristetes Darlehen im Betrag von DM 100.000,--.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck erblickte in der Hingabe des zinsenlosen Darlehens eine freigebige Zuwendung und schrieb mit vorläufigem Bescheid vom 18. August 1997 Schenkungssteuer in Höhe von S 10.671,-- vor.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die Gemeinnützigkeit des beschwerdeführenden Vereins geltend gemacht. Der Berufung waren Vereinsstatuten vom 12. Oktober 1988 angeschlossen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzamtes könne der in den Statuten verankerte, einwandfrei religiöse Zweck nicht ohne weiteres als gemeinnützig angesehen werden. Es bestünden Bedenken, dass die Allgemeinheit gegenüber dem Förderungsziel des Beschwerdeführers positiv eingestellt sei. Es werde angenommen, dass der Großteil der Bevölkerung den Beschwerdeführer als eine Abart der in Österreich verbreiteten Religionsgemeinschaften ansehe. Es liege daher kein Nutzen für das Gemeinwohl vor. Nach den mit 12. Oktober 1988 datierten Vereinsstatuten sei überdies für den Fall der Auflösung des Vereines eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens nicht ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom 25. Februar 1998 wurde unter anderem ausgeführt, dass zu den Zwecken des Beschwerdeführers die Aufnahme von Obdachlosen, die Förderung der Entwicklung in Entwicklungsländern und in den Reformstaaten sowie die körperliche und seelische Heilung Kranker gehörten. Sozialethische und religiöse Prinzipien, wie sie gelehrt und praktiziert würden, verdienten den Vorzug, dies umso mehr, wenn es sich um die Durch- und Umsetzung anerkannter christlicher Lehren handelte. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer gemeinnützig sei. Hinsichtlich der Vermögensbildung bei Vereinsauflösung wurde auf die zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung vorliegenden Statuten verwiesen.
Im weiteren Verfahren wurden die im Zeitpunkt der Ausführung der in Rede stehenden Zuwendung geltenden Statuten vom 22. März 1996 vorgelegt. § 3 dieser Statuten lautet auszugsweise:
"§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Die erforderlichen Mittel sollen wie folgt aufgebracht werden:
a) durch Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
b) aus Erträgnissen des Vereinsvermögens und den Einrichtungen des Vereins
c) durch gezielte Sammlungen zur Weitergabe an besondere gemeinnützige Einrichtungen (Durchlauf!)
d) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde die Auffassung vertreten, dem Ausschließlichkeitsgrundsatz und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz wäre nicht entsprochen, wenn eine Körperschaft ihre Mittel nicht nur für eigene satzungsgemäße Zwecke verwende, sondern darüber hinaus auch Zuwendungen an anderen Körperschaften tätige, die ihrerseits gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Unschädlich wäre eine solche Förderung anderer Körperschaften dann, wenn diese von ganz untergeordneter Bedeutung sei. Durch die Bestimmung des § 3 Abs 1 lit c der Satzung sei dem Ausschließlichkeitsgrundsatz und dem Unmittelbarkeitsgebot nicht entsprochen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Anwendung des begünstigten Steuersatzes (Steuerfreiheit) gemäß § 8 Abs 3 ErbStG iVm § 15 Abs 1 Z 14 ErbStG und § 35 Abs 2 BAO" verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs 1 Z 14 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sowie an politische Parteien, steuerfrei.
Nach § 34 Abs 1 BAO in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsgrundlage ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient. Nach § 34 Z 1 BAO darf die Körperschaft zur Erfüllung des Merkmals der ausschließlichen Förderung, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Gemäß § 40 Abs 1 BAO liegt eine unmittelbare Förderung vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
Nach den für den Beschwerdefall maßgeblichen Statuten des beschwerdeführenden Vereines geht aus deren § 3 Abs 1 lit c hervor, dass Vereinszweck unter anderem gezielte Sammlungen zur Weitergabe an "besondere" gemeinnützige Einrichtungen waren, wobei auf diesen Umstand durch den Zusatz "Durchlauf!" besonders hingewiesen wurde. Damit ist aber bereits klargestellt, dass im Beschwerdefall dem im § 40 Abs 1 BAO aufgestellte Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht entsprochen ist.
Wenn dabei in der Beschwerde gerade gerügt wird, die belangte Behörde habe zur Anwendung des § 40 Abs 1 Satz 2 BAO keine Feststellungen getroffen, so wird damit offenkundig übersehen, dass die Satzung der Körperschaft die ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zweck nach § 41 Abs 1 BAO ausdrücklich vorsehen muss. Nach diesem Grundsatz der formellen Satzungsmöglichkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, Zl 94/13/0219, und vom 27. Jänner 1998, Zl 97/14/0022). Die Satzung des Beschwerdeführers enthält aber keinerlei Hinweis darauf, dass ein Wirken der nicht näher bezeichneten gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs 1 lit c der Satzung wie eigenes Wirken des Beschwerdeführers anzusehen sei. Eine Anwendung des zweiten Satzes des § 40 Abs 1 BAO ist damit aber ausgeschlossen.
Darüber hinaus ist die belangte Behörde aber auch im Recht, wenn sie den Ausschließlichkeitsgrundsatz im Sinne des § 39 BAO als nicht erfüllt angesehen hat, weil sie ihre Mittel nicht nur für eigene satzungsgemäße Zwecke, sondern auch für solche Körperschaften gewidmet hat, die ihrerseits gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 466).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden vom Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs und ein Verstoß gegen ein Überraschungsverbot geltend gemacht. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass der Grundsatz des Parteiengehörs nicht verlangt, der Partei, die aus den aufgenommenen Beweisen gezogenen Schlussfolgerungen und rechtlichen Erwägungen vorzuhalten (vgl zB das hg Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl 93/13/0217). Hat sich die Berufungsbehörde bei der von ihr vorgenommenen, von jener der Abgabenbehörde erster Instanz abweichenden rechtlichen Beurteilung auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Satzung gestützt, so liegt ein Verstoß gegen ein "Überraschungsverbot" nicht vor (vgl die hg Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl 93/13/0217, und vom 28. Mai 1997, Zl 94/13/0015).
Wenn dabei in der Beschwerde vorgebracht wird, in einer Stellungnahme zur Auffassung der belangten Behörde hätte vorgetragen werden können, dass eine Förderung anderer gemeinnütziger Einrichtungen von ganz untergeordneter Bedeutung sei, so wird damit überdies übersehen, dass die Aussschließlichkeit und Unmittelbarkeit der gemeinnützigen Zwecke nicht allein tatsächlich erfüllt sein muss (vgl § 42 BAO), sondern eben auch, wie ausgeführt, nach § 41 BAO auch in der Satzung entsprechend verankert sein muss (vgl § 35 Abs 1 BAO). Der Beschwerdeführer hat somit auch nicht dargelegt, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde hätte gelangen können, wenn sie ihm ihre rechtlichen Schlussfolgerungen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgehalten hätte.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 30. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160317.X00Im RIS seit
21.02.2002