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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35;Rechtssatz
Die Betätigung einer Körperschaft auf religiösem Gebiet wird nur dann als gemeinnützig anzuerkennen sein, wenn sich die ideelle Zielsetzung der Aktivitäten von vornherein an die Allgemeinheit wendet, wobei in erster Linie sittliche, karitative und ethische Wertvorstellungen vermittelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160563.X03Im RIS seit
08.07.2002