RS Vwgh 1999/7/5 97/16/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0161

Rechtssatz

Seit Generationen im Familienbesitz befindliche Möbel verlieren wegen ihrer Wertsteigerung nicht den Hausratscharakter iSd § 15 Abs1 Z 1 lit a ErbStG, weshalb auch Luxusgegenstände zum Hausrat gehören können, es muss nur immer ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang mit einer Wohnung bestehen (Hinweis E 22.3.1984, 83/15/0065). Die tatsächliche Verwendungsmöglichkeit wertvollen Geschirrs kann mit der von wertvollen Stilmöbeln nicht verglichen werden, weil etwa eine Zuckerdose um S 120.000,- wegen der Bruchgefahr vernünftigerweise nur höchst selten zum Einsatz gelangen wird (hier: Der Erblasser hatte in den Fünfzigerjahren und Sechzigerjahren Porzellanwaren aus dem 18ten Jahrhundert und aus der ersten Hälfte des 19ten Jahrhunderts angeschafft, die heute einen Wert von über S 2,000.000,-- repräsentieren). Diesfalls steht - objektiv betrachtet - die Schaffung einer Wertanlage im Vordergrund. Wertgegenstand und Luxusgegenstand ist aber nicht gleichzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160160.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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