RS Vwgh 1999/7/5 97/16/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0161

Rechtssatz

Zum "Hausrat" iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG zählen bewegliche körperliche Gegenstände, die zur gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung gehören oder zum alltäglichen persönlichen Gebrauch von Menschen dienen und in deren Häusern bzw Wohnungen üblicherweise auch aufbewahrt werden, soweit diesen Gegenständen keine besondere steuerliche Behandlung zuteil wird (Hinweis E 21.5.1970, 1183/69; E 22.3.1984, 83/15/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160160.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten