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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0161Rechtssatz
Zum "Hausrat" iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG zählen bewegliche körperliche Gegenstände, die zur gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung gehören oder zum alltäglichen persönlichen Gebrauch von Menschen dienen und in deren Häusern bzw Wohnungen üblicherweise auch aufbewahrt werden, soweit diesen Gegenständen keine besondere steuerliche Behandlung zuteil wird (Hinweis E 21.5.1970, 1183/69; E 22.3.1984, 83/15/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160160.X01Im RIS seit
21.02.2002