Z M hatte mit notariellem Übergabsvertrag vom 18. Jänner 1974 ihrem Sohn J M die Liegenschaft EZ 5, KG O, das sogenannte "Weckengut N. 8 und Häusl N. 26" samt allem Zubehör und Inventar, Genossenschaftsanteilen und allen sonstigen damit verbundenen Rechten übergeben, wobei zur Versorgung der Übergeberin verschiedene Gegenleistungen (Ausgedinge) vereinbart wurden. Der Übernehmer J M verstarb am 23. Oktober 1992. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 30. Dezember 1992 wu... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §15 Abs1 Z7;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 21.4.1983, 82/16/0172; E 19.5.1983, 82/15/0110; E 28.11.1956, 2749/54, VwSlg 1538 F/1956; E 17.4.1957, 1300/55, VwSlg 1635 F/1957) die Auffassung, daß Übergabsverträge durchaus gemischte Schenkungen d... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §938;ErbStG §15 Abs1 Z7;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 21.4.1983, 82/16/0172; E 19.5.1983, 82/15/0110; E 28.11.1956, 2749/54, VwSlg 1538 F/1956; E 17.4.1957, 1300/55, VwSlg 1635 F/1957) die Auffassung, daß Übergabsverträge durchaus gemischte Schenkungen d... mehr lesen...
Auf Grund der Ergebnisse umfangreicher finanzstrafbehördlicher Ermittlungen, im Zug derer auch der Beschwerdeführer als Beschuldigter einvernommen worden war, teilte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz (in der Folge: Finanzamt) dem Beschwerdeführer am 6. Mai 1988 mit, es sei zur Ansicht gelangt, sein Vater habe ihm im April 1983 21 der Nummer und der Bank nach bestimmte Sparbücher mit einem gesamten Einlagestand zum 1. Mai 1983 von rund 1,7 Mio S geschenkt. Trotz der... mehr lesen...
Auf Grund der Ergebnisse umfangreicher finanzstrafbehördlicher Ermittlungen, im Zug derer auch der Beschwerdeführer als Beschuldigter einvernommen worden war, teilte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz (in der Folge: Finanzamt) dem Beschwerdeführer am 6. Mai 1988 mit, es sei zur Ansicht gelangt, sein Vater habe ihm im April 1983 21 der Nummer und der Bank nach bestimmte Sparbücher mit einem gesamten Einlagestand zum 1. Mai 1983 von rund 1,7 Mio S geschenkt. Trotz der... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z6;ErbStG §21; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/16/0026 E 30. Juni 1988 RS 5 Stammrechtssatz § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG idF vor der Nov BGBl 1987/312 war (Hinweis E VS 15.10.1987, 86/16/0237, VwSlg 6257 F/1987) und § 21 ErbStG ist NUR auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z6;ErbStG §21; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/16/0026 E 30. Juni 1988 RS 5 Stammrechtssatz § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG idF vor der Nov BGBl 1987/312 war (Hinweis E VS 15.10.1987, 86/16/0237, VwSlg 6257 F/1987) und § 21 ErbStG ist NUR auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die im Jahre 1930 geborene Beschwerdeführerin hatte als (ganztägig) Angestellte im Unternehmen ihres im Jahre 1926 geborenen Ehegatten gearbeitet. Laut Lohnzettel hätten ihre Bruttobezüge für das Jahr 1989 S 181.860,-- (laut Gehaltsabrechnung vom 31. August 1990 habe ihr Gehalt brutto S 13.750,-- und netto - nach Abzug der laufenden Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer - S 10.453,18) betragen. Mit - ... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die im Jahre 1930 geborene Beschwerdeführerin hatte als (ganztägig) Angestellte im Unternehmen ihres im Jahre 1926 geborenen Ehegatten gearbeitet. Laut Lohnzettel hätten ihre Bruttobezüge für das Jahr 1989 S 181.860,-- (laut Gehaltsabrechnung vom 31. August 1990 habe ihr Gehalt brutto S 13.750,-- und netto - nach Abzug der laufenden Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer - S 10.453,18) betragen. Mit - ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Bei beiderseitigem Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0096, OGH 26.9.1991, 8 Ob 635/90, RZ 5/1992, S 125). European Case Law ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Ein Unterhaltsanspruch kommt gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht, wenn beide Ehegatten über ein zur Deckung der ihren gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse hinreichendes Einkommen verfügen. Die Frage, ob die beiderseitigen Einkommen... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;ErbStG §3 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Der VwGH erblickt bei der Übergabe eines Unternehmens an den Sohn des Unternehmers durchaus einen Anlaß für die Zuwendung zB im Sinne der von Dorazil, Kommentar zum Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz, 3te Auflage, Wien 1990, S 364, Anm 11.11 ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Aus dem Gesetz läßt sich nicht ableiten, daß § 94 Abs 1 ABGB einen Unterhaltsanspruch auch des weniger verdienenden Ehegatten gegen den anderen, unabhängig von der Haushaltsführung, aber nur im Rahmen der Lebensverhältnisse begründet, wenn "wesentlich verschieden hohe Einkom... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Auch der haushaltsführende, aber erwerbstätige (voll berufstätige) Ehegatte hat einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden, wenn er aus seinem Einkommen die den gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht befriedigen kann (Hinweis Koziol-Welser... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Die Bedürfnisse haben primär mit der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nichts zu tun; diese fließt nur über die Lebensverhältnisse in die Bedürfnisbemessung ein (Hinweis Pichler in Rummel Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, zweite Auflage, Wien 199... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z9;ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0187 E 11. Februar 1988 RS 1 Stammrechtssatz Nach der Systematik des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG und des § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG weisen die zwischen Unterhaltungsberechtigten und Unterhaltungsverpflichteten vereinbarten Unterhaltszahlungen freigebigen Charakter auf, sind allerdings bei Erfüllung des Begünstigungst... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Bei beiderseitigem Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40 Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0096, OGH 26.9.1991, 8 Ob 635/90, RZ 5/1992, S 125). European Case Law ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Ein Unterhaltsanspruch kommt gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht, wenn beide Ehegatten über ein zur Deckung der ihren gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse hinreichendes Einkommen verfügen. Die Frage, ob die beiderseitigen Einkommen... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;ErbStG §3 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Der VwGH erblickt bei der Übergabe eines Unternehmens an den Sohn des Unternehmers durchaus einen Anlaß für die Zuwendung zB im Sinne der von Dorazil, Kommentar zum Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz, 3te Auflage, Wien 1990, S 364, Anm 11.11 ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Aus dem Gesetz läßt sich nicht ableiten, daß § 94 Abs 1 ABGB einen Unterhaltsanspruch auch des weniger verdienenden Ehegatten gegen den anderen, unabhängig von der Haushaltsführung, aber nur im Rahmen der Lebensverhältnisse begründet, wenn "wesentlich verschieden hohe Einkom... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Auch der haushaltsführende, aber erwerbstätige (voll berufstätige) Ehegatte hat einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden, wenn er aus seinem Einkommen die den gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht befriedigen kann (Hinweis Koziol-Welser... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §94 Abs1;ABGB §94 Abs2;ErbStG §15 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Die Bedürfnisse haben primär mit der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nichts zu tun; diese fließt nur über die Lebensverhältnisse in die Bedürfnisbemessung ein (Hinweis Pichler in Rummel Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, zweite Auflage, Wien 199... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z9;ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0187 E 11. Februar 1988 RS 1 Stammrechtssatz Nach der Systematik des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG und des § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG weisen die zwischen Unterhaltungsberechtigten und Unterhaltungsverpflichteten vereinbarten Unterhaltszahlungen freigebigen Charakter auf, sind allerdings bei Erfüllung des Begünstigungst... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der am 25. Februar 1930 geborene Beschwerdeführer (ein Mittelschullehrer) und seine (Einkünfte nicht beziehende, den gemeinsamen Haushalt besorgende) Ehegattin hatten in den Jahren 1984 und 1985 eine Arbeiterwohnstätte (ein Eigenheim) errichtet. Die Grund- und Baukosten dieses ihnen je zur Hälfte gehörenden Eigenheimes hatten insgesamt S 3,300.000,-- betragen. Die Ehegattin hatte ihren Kostenanteil (S 1,650.00... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Beschwerdeführerin und Georg W... seien die unehelichen Eltern des (in der Folge als Übernehmer bezeichneten) Hubert P... Die Beschwerdeführerin sei mit dem am 15. Juli 1971 verstorbenen Herrmann St... verheiratet gewesen. Seit August 1971 lebe die Beschwerdeführerin mit dem Übernehmer und dem Landwirt Friedrich H... (in der Folge: Lebensgefährte) im gemeinsamen Haushalt in Z... Nr. 11. In den Jahren 1... mehr lesen...
Mit der im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Rechtsmittelentscheidung vom 6. Mai 1991 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat I) - in der Folge: belangte Behörde - die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Spruchsenates (Senat IV) beim Finanzamt für den ersten Bezirk in Wien als Organ des (in der Folge als FA bezeichneten) Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern ... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der am 25. Februar 1930 geborene Beschwerdeführer (ein Mittelschullehrer) und seine (Einkünfte nicht beziehende, den gemeinsamen Haushalt besorgende) Ehegattin hatten in den Jahren 1984 und 1985 eine Arbeiterwohnstätte (ein Eigenheim) errichtet. Die Grund- und Baukosten dieses ihnen je zur Hälfte gehörenden Eigenheimes hatten insgesamt S 3,300.000,-- betragen. Die Ehegattin hatte ihren Kostenanteil (S 1,650.00... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Beschwerdeführerin und Georg W... seien die unehelichen Eltern des (in der Folge als Übernehmer bezeichneten) Hubert P... Die Beschwerdeführerin sei mit dem am 15. Juli 1971 verstorbenen Herrmann St... verheiratet gewesen. Seit August 1971 lebe die Beschwerdeführerin mit dem Übernehmer und dem Landwirt Friedrich H... (in der Folge: Lebensgefährte) im gemeinsamen Haushalt in Z... Nr. 11. In den Jahren 1... mehr lesen...
Mit der im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Rechtsmittelentscheidung vom 6. Mai 1991 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat I) - in der Folge: belangte Behörde - die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Spruchsenates (Senat IV) beim Finanzamt für den ersten Bezirk in Wien als Organ des (in der Folge als FA bezeichneten) Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §15 Abs1 Z6;ErbStG §3 Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 4 Stammrechtssatz Die Erfahrung des Lebens begreift unter einer Lebensgemeinschaft ein Verhältnis zwischen Mann und Frau, das in seinem wirklichen und wesentlichen Inhalt gemäß den Willen seiner Partner eine rechtlich nicht mögliche oder um gewisser Rechtsfo... mehr lesen...